Erziehung

SenBJS II E 4

Christa.Neumann-Kieslich@LSA.Verwalt-Berlin.de App.: 6422

15-5318-Anl1.doc Anlage 1

Schulgesetz für das Land Berlin - 2004

§ 107

Schulpsychologischer Dienst:

(1) Der schulpsychologische Dienst ist eine der Schulaufsichtsbehörde eingegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Die schulpsychologische Tätigkeit umfasst insbesondere

1. die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung, die schulpsychologische Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei besonderen Defiziten im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich und im Zusammenleben und gemeinsamen Lernen in der Schule,

2. die Beratung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Konflikten und Störungen in ihrer pädagogischen Arbeit, in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen und in ihrer Einbindung in das gesamte Schulleben,

3. die Mitwirkung in Fragen der Einschulung, Umschulung, Schullaufbahn und bei der Förderung von Begabungen,

4. die Mitarbeit an externen Evaluationen im Rahmen des § 9 Abs. 3.

Schulgesetz - alte Fassung

§ 21:

Schulpsychologischer Dienst:

(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Berliner Schule wird durch den Schulpsychologischen Dienst unterstützt. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere

1. Untersuchung und Beratung sowie betreuende Maßnahmen bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensstörungen von Schülern,

2. Mitwirkung in Fragen der Einschulung, Umschulung und Schullaufbahn,

3. Mitarbeit bei der Entwicklung und Erprobung von Verfahrensweisen zur therapeutischen Betreuung. Er kann außerdem im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Berliner Schule Leistungsmessungen in Schülergruppen mit dem Ziel einer objektivierten Leistungserfassung durchführen.

(2) Untersuchungen, die der Schulpsychologische Dienst zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 a sowie § 28 Abs. 4, und Leistungsmessungen nach Absatz 1 Satz 3, die er mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde durchführt, gelten als verbindliche Veranstaltungen der Schule im Sinne des § 12 Satz 1.

(3) Der Schulpsychologische Dienst ist in die untere Schulaufsichtsbehörde eingegliedert.

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(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Vermittlung weiterer Hilfen kooperiert der schulpsychologische Dienst mit Jugendämtern, Gesundheitsämtern, Kliniken und anderen öffentlichen Einrichtungen.

(3) Schulpsychologische Beratung kann auf die Schule als Ganzes gerichtete systembezogene Beratungsleistungen umfassen, sofern sie keine fachaufsichtlichen Aufgaben nach § 106 betreffen. Systembezogene Beratungsleistungen sollen mit dem Berliner Landesinstitut für Schule und Medien abgestimmt werden.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im schulpsychologischen Dienst unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Untersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit oder Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung 1

Rahmenkonzept des Schulpsychologischen Dienstes Berlin Stand: März 2007

(Grundlage für einen Handlungsrahmen)