Studiengang

Problem:

Seit 1958 führt Nordrhein-Westfalen aufgrund der „Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter" in der Fassung vom 22.10.1998 die fachtheoretische Ausbildung und die Amtsanwaltsprüfungen zugleich auch für die Landesjustizverwaltungen anderer Länder durch. Das sind mittlerweile die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Das Land Hessen hat seine Anwärterinnen und Anwärter bislang nur für die fachtheoretische Ausbildung an das Ausbildungszentrum der Justiz NRW geschickt und die Prüfungen selbst abgenommen. In Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine Amtsanwaltschaft.

Die geltende Verwaltungsvereinbarung schafft ein unübersichtliches und verwaltungsrechtlich fragwürdiges Nebeneinander von Zuständigkeiten, die wahrgenommen werden von einem verselbständigten gemeinsamen Prüfungsausschuss einerseits und vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein Westfalen andererseits. Da die mündlichen und schriftlichen Prüfungen in Nordrhein-Westfalen abgelegt und auch vom dort ansässigen Prüfungsausschuss bewertet werden, muss das Land Berlin Hoheitsrechte auf Nordrhein-Westfalen übertragen und hierzu vom Landesgesetzgeber ermächtigt werden. Schließlich setzt die Konzentration der fachtheoretischen Ausbildung in Nordrhein-Westfalen voraus, dass die jeweiligen Landesverordnungen über die Ausbildung und Prüfung aufeinander abgestimmt sind, insbesondere Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung und das Prüfungsverfahren in den einzelnen Bundesländern einheitlich geregelt werden.

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Angesichts gestiegener Anforderungen an die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte genügt die bisherige fachtheoretische Ausbildung über vier Monate nicht mehr, um die für die Amtsanwaltstätigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Es wird deshalb als erforderlich erachtet, die fachtheoretische Ausbildung um zwei Monate zu verlängern.

In Berlin ist beabsichtigt, im Jahr 2007 insgesamt vier Amtsanwaltsanwärterinnen bzw. Amtsanwaltsanwärter zur Ausbildung zuzulassen, die nur in Nordrhein Westfalen ausgebildet werden können, nachdem in Berlin Ausbildungskapazitäten nicht zur Verfügung stehen.

B. Lösung:

Eine sichere rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der an der gemeinsamen Amtsanwaltsausbildung beteiligten Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig Holstein soll durch den Abschluss des „Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung" geschaffen werden.

Die erforderliche Zusammenführung der prüfungsorganisatorischen Aufgaben bei einem gemeinsamen Prüfungsamt muss wegen der damit verbundenen Übertragung von Hoheitsrechten, etwa bei der Entscheidung über die Beendigung des Prüfungsverfahrens bei Nichtbestehen des schriftlichen Teils oder bei Täuschungsversuchen, in einem Staatsvertrag erfolgen. Im Staatsvertrag können die vertragsschließenden Länder die jeweilige Geltung der nordrhein-westfälischen Regelungen über die fachtheoretische Ausbildung und Prüfung der Amtsanwaltsanwärterinnen und ­anwärter vereinbaren.

Die Praxis hält eine für notwendig erachtete Verlängerung der fachtheoretischen Ausbildung um zwei Monate für ausreichend, um gestiegenen Anforderungen an die Amtsanwaltstätigkeit gerecht zu werden. Wegen der entsprechenden Kürzung der fachpraktischen Ausbildung wird die Gesamtdauer der Ausbildung nicht verlängert werden.

Der Entwurf des Staatsvertrages ist mit den vertragsschließenden Ländern abgestimmt. Der Ausbildungsverlauf sowie der Inhalt der Ausbildung werden von allen beteiligten Bundesländern inhaltlich gebilligt.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Zu einer fachtheoretischen Ausbildung in Nordrhein-Westfalen gibt es bundesweit keine Alternative. Ein eigener Studiengang mit eigenem Prüfungsausschuss in Berlin könnte mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht eingerichtet werden. In Berlin werden jährlich 1-2 Amtsanwältinnen/Amtsanwälte ausgebildet.

Eine Rekrutierung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten aus anderen Bundesländern scheidet aus, weil jedes Bundesland grundsätzlich nur für den eigenen Bedarf ausbilden lässt.

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