Sorgfalts- und Reinigungspflicht der Gefangenen

Absatz 4 enthält eine Sorgfalts- und Reinigungspflicht der Gefangenen hinsichtlich der Hafträume und der ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen.

Absatz 5 verpflichtet die Gefangenen, bestimmte Umstände zu melden.

64. Zu § 64 (Absuchung, Durchsuchung) Absatz 1 unterscheidet zwischen Durchsuchung und Absuchung. Der Begriff der Durchsuchung entspricht grundsätzlich dem des Polizei- und Strafprozessrechts. Danach besteht das Durchsuchen im Suchen nach Sachen oder Spuren in oder unter der Kleidung sowie auf der Körperoberfläche und in Körperhöhlen und Körperöffnungen, die ohne Eingriff mit medizinischen Hilfsmitteln zu sehen sind. Das Absuchen nach Metallgegenständen mit technischen Mitteln ­ etwa einem Detektorrahmen oder einer Handdetektorsonde ­ ist keine Durchsuchung im Sinne dieser Bestimmung, sondern eine allgemeine Überwachungsmaßnahme ohne Eingriff in den Intimbereich. Sie kann somit auch von Bediensteten des anderen Geschlechts vorgenommen werden.

Absatz 2 und 3 entspricht weitgehend § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG. 65. Zu § 65 (Sichere Unterbringung)

Die Bestimmung entspricht § 85 StVollzG. Sie enthält insoweit eine Spezialregelung zu § 12 Abs. 1, als sie die Verlegungsmöglichkeiten, die nach allgemeinen Vollzugsgesichtspunkten gegeben sind, um die Sicherheitsverlegung in eine andere Anstalt ergänzt.

66. Zu § 66 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)

Die Bestimmung regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung sowie Löschung von Daten und die Erstellung, Aufbewahrung und Nutzung von Unterlagen aus erkennungsdienstlichen Maßnahmen.

Absatz 1 regelt die zulässigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen abschließend.

Zweck der Erhebung ist die Sicherung des Vollzugs, d. h. die Erleichterung der Fahndung.

Fahndung und des Wiederergreifens flüchtiger Gefangener oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, insbesondere die Identitätsfeststellung. Die Überprüfung der Identität von Gefangenen ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung von großer Bedeutung. Dafür sind insbesondere die Aufnahme von Lichtbildern und die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen und dem Gesicht (einschließlich der Augen/Iris) im Sinne der Nr. 4 sowie deren elektronische Speicherung erforderlich. Vor allem in sehr großen Anstalten mit hohen Zugangs- und Abgangszahlen sind diese erkennungsdienstlichen Maßnahmen notwendig, um mögliche irrtümliche Entlassungen zu vermeiden. Die Erfassung biometrischer Merkmale ist eine sichere Methode, die Identität einer Person festzustellen. Sie ist einfach zu handhaben, nur mit geringen Eingriffen verbunden und wird deshalb außerhalb des Vollzugs in Sicherheitsbereichen bereits angewendet.

Absatz 2 legt den Dateibegriff des Landesdatenschutzgesetzes zugrunde und regelt die Speicherung oder sonstige Aufbewahrung der durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen gewonnenen Daten und Unterlagen. Diese dürfen nur für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder für die in Absatz 1 genannten Zwecke genutzt und verarbeitet werden.

Absatz 3 entspricht § 86 Abs. 3 StVollzG. 67. Zu § 67 (Videoüberwachung, Lichtbildausweise) Absatz 1 regelt die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen, die im übrigen Gesetzestext entsprechend § 31b Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes Videoüberwachung genannt wird. Es handelt sich mangels Aufzeichnung des Bildmaterials lediglich um eine besondere Art der Beobachtungsmöglichkeit für die Bediensteten. Diese ist hinsichtlich des Gebäudes, des Geländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt zulässig, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Hafträume sind von der Videoüberwachung ausgenommen, da den Gefangenen insofern eine begrenzte Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss. Gemeinschaftsräume und Flure dagegen können videoüberwacht werden. Sie sind Teil des Gebäudeinnerns der Anstalt. Absatz 2 ist an § 31 b des Berliner Datenschutzgesetzes angelehnt. Eine verdeckte Videoüberwachung ist nur dann möglich, wenn durch eine erkennbare Videoüberwachung ihr Zweck vereitelt würde.

Werden Daten, die durch die Videoüberwachung erhoben wurden, einer bestimmten Person zugeordnet, dürfen diese personenbezogenen Daten nur verarbeitet und genutzt werden, wenn dies für den Vollzug oder aus den Gründen von § 90 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere auch die Aufzeichnung der Daten, da es sich um einen Vorgang des Speicherns handelt, der nach § 90 Abs. 1 unter den Begriff „verarbeiten" fällt. Die Löschung der Daten ist in § 95 Abs. 2 geregelt.

Absatz 4 statuiert Informationspflichten. Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, es sei denn die Daten verbleiben innerhalb der Anstalt und werden binnen vier Wochen gelöscht. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn die Betroffenen anderweit Kenntnis erlangt haben oder die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann zurückgestellt werden, solange der Zweck der Videoüberwachung vereitelt würde.

Absatz 5 ermächtigt die Anstalt, die Gefangenen zu verpflichten, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einen Lichtbildausweis mit sich zu führen. Dies umfasst auch die Herstellung der Lichtbildausweise, die bei der Entlassung der Gefangenen oder ihrer Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten sind.

68. Zu § 68 (Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum)

Die Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt Maßnahmen (insbesondere Urinproben) anzuordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Die Möglichkeit, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Drogentests aus medizinischen Gründen anzuordnen, bleibt unberührt.

Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können nach Absatz 2 die Kosten der Maßnahme den Gefangenen auferlegt werden.