Hochschule

§ 49

Bewirtschaftung von Stellen:

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Andere Stellen dürfen in gleichwertige Planstellen mit Umwandlungsvermerk umgewandelt werden, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen mit vorhandenen Beamten besetzt werden sollen. Haben Personen auf Grund von Rechtsvorschriften Anspruch auf Anstellung, Wiederverwendung oder Beförderung als Beamte, so dürfen Planstellen mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken geschaffen werden, wenn geeignete besetzbare Stellen nicht vorhanden sind.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.

(3)... § 63

Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen:

(1)...

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben Berlins in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Die Veräußerung von Grundstücken mit dem Ziel der weiteren langfristigen Eigennutzung ist im Einzelfall zulässig, wenn dies ausschließlich der wirtschaftlichen Sanierung dieser Grundstücke dient und die Möglichkeit eines Rückerwerbs gewährleistet ist.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse Berlins, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

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3. Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 10), zuletzt geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 194)

§ 5:

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung:

(1)...

(2)...

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden auf fünf Jahre befristet übertragen. Danach werden sie neu ausgeschrieben; erneute Übertragungen sind zulässig. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung der Führungskraft richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

(4)...

4. Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)

§ 12:

Betriebsstätte:

(1) Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Zur Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse gehört auch die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und die Lehr- oder Forschungstätigkeit an öffentlichen Hochschulen.

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

6. Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 17. Juli 2001 (GVBl. S. 290)

§ 2:

Allgemeines:

(1)...

(2) Leistungsprämien oder Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen vergeben werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

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