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AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ­ GEHEIM- UND SABOTAGESCHUTZ 157

Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG)316 sieht vor, dass Personen, die gewaltbereit sind, terroristische Aktivitäten begehen oder unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten oder einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen. Zur Versagung der Einreise muss festgestellt werden, dass eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht.

Aus rechtsstaatlichen Gründen reichen Vermutungen nicht aus.

Um terroristischen oder gewaltbereiten Ausländern keinen Ruheraum in Deutschland zu gewähren, wurden ferner die Regelausweisungstatbestände erweitert. Im Regelfall wird ausgewiesen, wer nach dem neuen Versagungsgrund nicht hätte einreisen dürfen.

Zur Feststellung von Versagungsgründen können die Ausländerbehörden den Verfassungsschutzbehörden der Länder und weiteren Sicherheitsbehörden die von ihnen erhobenen Personalien übermitteln. Die angefragten Behörden teilen der Ausländerbehörde unverzüglich mit, ob Versagungsgründe vorliegen.

2006 gingen 7 526 Anfragen bei der Verfassungsschutzbehörde ein (2005: 6 750 Anfragen).

Der Verfassungsschutz wirkt nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG Bln auch bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)320 mit. Die gemeinsame Luftfahrtbehörde der Länder Berlin und Brandenburg und zugleich gemeinsame Luftsicherheitsbehörde führt danach auch die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen durch, die Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Berliner Flughäfen Tegel und Tempelhof haben sollen. 2006 wurden 9 961 Personen gemäß § 7 LuftSiG durch den Verfassungsschutz überprüft (2005: 10 699 Personen).

Auch das Atomgesetz (AtomG)321 sieht Zuverlässigkeitsüberprüfungen vor, an denen der Verfassungsschutz gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG Bln mitwirkt. Da kerntechnische Anlagen im Hinblick auf mögliche unbefugte Handlungen besonders zu schützende Objekte darstellen, sind Sicherungsmaßnahmen auch in Form der Überprüfung von Personen erforderlich, die Zutritt zu den kerntechnischen Anlagen erhalten sollen. In Berlin werden die Personen überprüft, denen der Zutritt zum Forschungsreaktor des HahnMeitner-Instituts gewährt werden soll. Weitere kerntechnische Anlagen sind nicht vorhanden.

Die Überprüfung gemäß § 12b AtomG wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als zuständige atomrechtliche Behörde durchgeführt. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit werden auch hier Auskünfte von der Polizei, der Verfassungsschutzbehörde und aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse obliegt der atomrechtlichen Behörde. 2006 wurden durch den Verfassungsschutz 239 Personen überprüft (2005: 208

Personen).

Seit 2005 gibt es gesetzliche Regelungen über die Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Waffengesetz, dem Sprengstoffgesetz und der Bewachungsverordnung. Seit 1. September 2005 sind die Verfassungsschutzbehörden der Länder an der Überprüfung von Personen beteiligt, die gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit solchen Stoffen betreiben wollen.

Zuständige Behörde BGBl. I S. 1565, mit letzten Änderungen vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950).

Vgl. §§ 7 und 8a Abs. 5 Nr. 4 Sprengstoffgesetz (SprengG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.9.2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Art. 150 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407). Atomgesetz Waffen- und Sprengstoffgesetz AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ­ GEHEIM- UND SABOTAGESCHUTZ 159 für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische Sicherheit. 2006 erfolgten keine Anfragen (2005: 29 Anfragen).

Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf einer Erlaubnis auf der Grundlage der Bewachungsverordnung durch die Gewerbeämter der Berliner Bezirke. In begründeten Einzelfällen können diese gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Bewachungsverordnung bei der örtlich zuständigen Verfassungsschutzbehörde anfragen, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller von Bedeutung sind.

2006 erfolgten keine Anfragen (2005: 3 Anfragen).

Mitwirkung bei den Sicherheitsmaßnahmen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006

Um die Sicherheit und einen störungsfreien Verlauf der Fußball-WM 2006 zu gewährleisten, beschloss die Innenministerkonferenz am 14. März 2005, Akkreditierungsbewerber einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.

Zuständig für die Durchführung dieser Überprüfungen waren die Polizeibehörden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und der Bundesnachrichtendienst (BND).

Das Organisationskomitee FIFA WM 2006 hat 148 351 Datensätze an das Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle zur Weiterleitung an die Verfassungsschutz- und Polizeibehörden übermittelt. Insgesamt wurden 144 926 zustimmende und 2 055 ablehnende Voten ausgesprochen. Die restlichen Anträge konnten wegen falscher oder unvollständiger Angaben nicht bearbeitet werden. Von den Verfassungsschutzbehörden wurden 139 ablehnende Voten ausgespro323

Vgl. Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 20.7.2003 (Bewachungsverordnung) (BGBl. I S. 1378).

Vgl. Senatsverwaltung für Inneres: Verfassungsschutzbericht 2005.

Berlin 2006, S. 190 f.