Leistungsbezüge können anlässlich einer Überleitung nicht gewährt werden

2. Überleitungen aus der Bundesbesoldungsordnung C in die Bundesbesoldungsordnung W Professorinnen und Professoren, die sich noch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung C befinden, können auf Antrag in die Bundesbesoldungsordnung W wechseln. Von dieser Möglichkeit haben in den Jahren 2005 und 2006 nur 20 Professorinnen und Professoren Gebrauch gemacht.

Grund für das geringe Interesse an einer Überleitung in die Bundesbesoldungsordnung W ist die Tatsache, dass eine Überleitung in vielen Fällen mit finanziellen Nachteilen verbunden ist. Diese können sowohl bei den aktiven Dienstbezügen, als auch beim Ruhegehalt auftreten. Gerade ältere Professorinnen und Professoren in höheren Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung C würden bei einem Wechsel in die Bundesbesoldungsordnung W an Einkommen verlieren, da sie zunächst nur das relativ geringe Grundgehalt beziehen würden.

Leistungsbezüge können anlässlich einer Überleitung nicht gewährt werden. Eine Gewährung von Berufungsleistungsbezügen scheitert daran, dass die Überleitung keine Berufung ist. Leistungsbezüge nur zur Besitzstandswahrung sehen weder das Bundesnoch das Landesrecht vor. Besondere Leistungsbezüge setzen nach ihrem Grundverständnis eine individuell messbare Leistung voraus. Allerdings haben die Hochschulen die Möglichkeit, Professorinnen oder Professoren, die beabsichtigen, den Antrag auf Überleitung in die Bundesbesoldungsordnung W zu stellen, vorher zu evaluieren und ihnen gegebenenfalls einen adäquaten besonderen Leistungsbezug nach der Überleitung in die Bundesbesoldungsordnung W in Aussicht zu stellen, der aber dann zunächst befristet und nicht ruhegehaltsfähig wäre.

Die Hochschulen haben durchweg moniert, dass anlässlich der Überleitung keine Leistungsbezüge gewährt werden können, die die in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W wechselnden Professorinnen und Professoren finanziell so stellten wie vor der beantragten Überleitung. Damit bestehe kein Anreiz, in die neue Bundesbesoldungsordnung W zu wechseln. Da die Förderung der Leistungsorientierung ihrer Professorinnen und Professoren im Interesse der Hochschulleitungen liegt, Leistungsanreize aber nur dann bestehen, wenn die bestehende finanzielle Situation der Betroffenen auch für die Zukunft abgefedert wird, plädieren sie für die Wahrung erworbener Besitzstände durch entsprechende Leistungsbezüge.

Das Problem stellt sich nach Darstellung der Hochschulen in besonderer Weise auch für nebenberufliche Hochschulleitungsmitglieder. Diese erhalten in einem Amt der Bundesbesoldungsordnung C nach der Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung ­ HStZulV) vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527/GVBl. S. 1817) eine Stellenzulage in Höhe von 153 Euro. In einem Amt der Bundesbesoldungsordnung W stünde ihnen ein Funktionsleistungsbezug in Höhe von bis zu 750 Euro zu, der der Aufgabenstellung und Verantwortung eher entspreche.

Jedoch schreckten nebenberufliche Hochschulleitungsmitglieder vor einem Wechsel aufgrund des geringeren Grundgehalts in der Bundesbesoldungsordnung W zurück.

Aus der Sicht des Senats kommt ein Leistungsbezug zur Wahrung besoldungsrechtlicher Besitzstände nicht in Betracht. Für derartige Anwendungsfälle käme als besoldungsrechtliches Instrument ausschließlich eine Ausgleichs- bzw. Überleitungszulage in Frage. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass eine gesetzliche Verpflichtung für sämtliche Professorinnen und Professoren zur Überleitung in das neue System vorliegt.

Allerdings ist die bundesweite Praxis in dieser Frage uneinheitlich. Nach dem Ergebnis der Untersuchung des Centrums für Hochschulentwicklung konnten zum Stichtag 1. Mai 2005 in Bayern und Hessen Leistungsbezüge zur Wahrung des in der Bundesbesoldungsordnung C erlangten Besitzstandes gewährt werden.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen sollte längerfristig abgewartet werden, wie sich der Anteil der Professorinnen und Professoren in der Bundesbesoldungsordnung W ohne gesetzliche Überleitung aus der Bundesbesoldungsordnung C weiter entwickelt.

Ein direkter Bezug zwischen erteilten und angenommenen Rufen im jeweiligen Jahr ist nicht möglich, da abhängig von individuellen Berufungsverhandlungen bis zur Rufannahme unterschiedlich lange Zeiträume liegen.

Die von der Gesamtentwicklung der Berufungen abweichende Entwicklung an den Kunsthochschulen, die in erster Linie durch die Universität der Künste geprägt ist, ist damit zu erklären.