Hier würden Berufungsleistungsbezüge von den Bewerberinnen und Bewerbern als Mittel genutzt um Besoldungsnachteile auszugleichen

Probleme bei Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen; Auswirkungen

Die Tatsache, dass sowohl in der Besoldungsgruppe W 2 als auch in der Besoldungsgruppe W 3 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gewährt werden können, wird von den Hochschulen begrüßt.

ssoren, die bisher in Ämtern der Bundesbesoldungsuf eine W 2- oder W 3-Professur erhalten haben, BeBezüge hin, die nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung im Beitrittsgebiet gezahlt werden.

Hier würden Berufungsleistungsbezüge von den Bewerberinnen und Bewerbern als Mittel genutzt, um Besoldungsnachteile auszugleichen. Gerade für ältere Interessentinnen und Interessenten aus der Wirtschaft blieben die insgesamt zu erwartenden Bezüge als Professorin oder Professor unattraktiv.

Es wird auch die Gefahr einer Konkurrenzsituation zwischen Berliner Hochschulen gesehen, die entsteht, wenn bei den Verhandlungen um Berufungsleistungsbezüge an der einen und Bleibeleitungsbezüge an der anderen Hochschule die Angebote der Hochschulen des Landes gegeneinander ausgespielt werden.

Bleibeleistungsbezügen im Land Berlin. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 LBesG setzt die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen nämlich voraus, dass der Ruf einer anderen Hochschule vorliegt. Bleibeleistungsbezüge können damit nicht gewährt werden, wenn

Trotz grundsätzlicher Zustimmung sehen zwar nicht alle, aber zumindest einige Hochschulen darin auch Probleme. So geben einige Hochschulen in ihren Stellungnahmen an, dass Professorinnen und Profe ordnung C waren und einen Ruf a rufungsleistungsbezüge verlangen, die mindestens ihrer bisherigen Besoldung entsprechen. Ähnliche Probleme entstünden auch dann, wenn Bewerberinnen oder Bewerber aus hoch dotierten Posten in der Wirtschaft in die Hochschule wechseln. Für diese seien die Bezüge auch mit Berufungsleistungsbezügen oftmals nicht attraktiv. Jedoch seien für die Entscheidung über eine Rufannahme neben der Höhe der zu erwartenden Berufungsleistungsbezüge erfahrungsgemäß auch andere Aspekte, wie zum Beispiel der Hochschulstandort, die Ausstattung oder das bereits vorhandene Kollegium, bedeutsam.

Hochschulen im Ostteil Berlins weisen auf die Probleme der abgesenkten

Ein weiteres Problem resultiert aus der gesetzlichen Grundlage für die Vergabe von ein Einstellungsangebot von außerhalb des Hochschulbereichs vorliegt. Diese Einschränkung ist von mehreren Hochschulen bemängelt worden. So wird aus dem Kreise der Kunsthochschulen berichtet, dass die Abwanderung ihrer Professorinnen und Professoren weniger an andere Hochschulen erfolge als vielmehr an Kultureinrichtungen, deren finanziellen Angeboten die Hochschule gegenwärtig mangels der Möglichkeit der Vergabe von Bleibeleistungsbezügen nichts entgegen setzen könne. Die übrigen Hochschulen sind mit demselben Problem konfrontiert, da sie nach gegenwärtiger Rechtslage etwa Angebote aus der Wirtschaft nicht durch die Gewähutender Anteil verbleibt. Die weitere Entwicklung bleibt hier abzuwarten. allein Sache der jeweiligen rung von Bleibeleistungsbezügen abwehren können.

Ein weiteres Problem könnte mittel- bis langfristig darin liegen, dass mit der Gewährung von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen in aller Regel eine dauerhafte Bindung der entsprechenden Haushaltsmittel der Hochschulen einhergeht. Zwar können Berufungsund Bleibeleistungsbezüge sowohl unbefristet als auch befristet vergeben werden.

Befristete Berufungsleistungsbezüge sind nach den Erfahrungen einzelner Hochschulen in der Praxis jedoch kaum durchsetzbar. Auf diese Weise besteht die Gefahr, dass ein hoher Anteil des Vergaberahmens mittelfristig bereits durch die statuswahrenden und eher vergangenheitsbezogenen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge gebunden ist und so für besondere Leistungsbezüge nur noch ein verhältnismäßig geringer, weit weniger bede

Gerade bei der Entscheidung über Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge zeigt sich die von den Hochschulen besonders geschätzte Flexibilität des neuen Besoldungssystems.

Auch die Fachhochschulen, denen mit der Einführung der Bundesbesoldungsordnung W erstmals die Gewährung flexibler Besoldungsbestandteile ermöglicht wurde, bewerten die gewonnene Flexibilität positiv. Neben der Entscheidung, ob überhaupt entsprechende Leistungsbezüge gewährt werden sollen, ist es Hochschule, die Höhe der im Einzelfall angemessenen Leistungsbezüge zu bestimmen.

So kann die Hochschule der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt ebenso gerecht werden, wie etwa der Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Bedeutung für die weitere Entwicklung der Hochschule.

2. Besondere Leistungsbezüge

Nach den Leistungsbezügesatzungen der Hochschulen, die gegebenenfalls durch Regelungen der Richtlinien ergänzt werden, können als besondere Leistungsbezüge folgende Beträge gewährt werden: Regelungen zu den besonderen Leistungsbezügen (Beträge in) Staatliche Hochschulen des Landes Berlin Leistungen bei Einmalzahlung Leistungen bei monatlicher Zahlung. Die bezüge gewährt, im Jahr 2006 in drei Fällen. Dazu hat sie ihr EDV-gestütztes Servicesystem zur Erfassung von Leistungen in Forschung und Lehre (LinF) eingesetzt. Die Technische Fachhochschule Berlin hat im Jahr 2006 in einem Fall besondere Leistungsbezüge gewährt. An allen übrigen Hochschulen des Landes Berlin kam es im fraglichen Zeitraum noch nicht zur Zahlung besonderer Leistungsbezüge.

Dass bisher in ausgesprochen geringem Umfang besondere Leistungsbezüge gewährt worden sind, hat zwei Gründe: Zum einen sind die Satzungen, die die Vergabekriterien und das Vergabeverfahren für besondere Leistungsbezüge regeln, überwiegend erst im Jahre 2006 in Kraft getreten. Aus diesem Grunde konnten vorher noch keine Vergabeverfahren eingeleitet werden. In den Satzungen zudem ein mehrstufiges, sich jährlich wie setzt. Insofern ist es an den meisten Hochschulen bereits aus formalen Gründen noch nicht möglich gewesen, besondere Leistungsbezüge zu vergeben.

Die meisten Satzungen sehen die Möglichkeit der Kumulation besonderer Leistungsbezüge vor.