Bundesbesoldungsordnung

Hochschule eit Einführung der Bundesbesoldungsordnung W noch nicht verstrichen. Somit sind Beurteilung orinn an ei n sind, auch aus diesem Grund bisher noch nicht möglich gewesen.

Da die für Hochschulen zuständige Grundordnungen der Hochschulen Dienstbehörde für die Hoch innen und Hochschulleiter und an einigen Hochschulen auch für deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist, oblag es ihr auch, die Funktionsleistungs für diesen Personenkreis festzusetzen. D chehen mit den Ausführungsvorschriften über die Festlegung von Funktionsleistungsbezügen für die Mitglieder der Hochschulleitungen der Berliner Hochschulen vom 30. Juni 2005.

Danach erhalten die Hoch iterinnen und H inen fixen Funktionsleistungsbezug. Zusätzlich k in variabler Funktionsleistungsbezug gewährt werden, der von der Erreig gemacht werden kann.

Integration der Berufsakademie deutlich gewachsen war.

Die aktuelle Besoldung entspricht deshalb der früheren. Lediglich beim Leiter der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin fand eine Anpassung statt.

Mit der Orientierung der Funktionsleistungsbezüge an der früheren Besoldung wird der Forderung des § 3 Abs. 6 Satz 4 LBesG Rechnung getragen, bei der Vergabe von Funktionsleistungsbezügen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung zu beachten. Die frühere Besoldung in den Ämtern der Bundesbesoldungsordnung B war Produkt einer bundeseinheitlichen Bewertung der Ämter nach den sogenannten Messzahlen der inzwischen aufgehobenen Nummer 20 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,38 die aufgrund langjähriger Erfahrung entstanden ist und deren Funktionsangemessenheit nicht in Zweifel gezogen wurde.

Lediglich an der Humboldt Universität ist das Kuratorium Dienstbehörde für die gesamte Hochschulleitung.

Derzeit befinden sich sieben Hochschulleiterinnen und Hochschulleiter in der Besoldungsgruppe W 3, ein weiterer wird mit einem Zeitdienstvertrag unter analoger Anwendung der Bundesbesoldungsordnung W beschäftigt.

Von der Möglichkeit, variable, leistungsabhängige Funktionsleistungsbezüge zu bezieund Hochschulleiter, die sich bereits in derhen, haben einige Hochschulleiterinnen Bundesbesoldungsordnung W befinden, Gebrauch gemacht. Dekaninnen und Dekane, Prodekaninnen und Prodekane ttel für von ihnen durchgeführte Forschungs- oder Lehrvorhaben einwerben, für die Dauer des Mittelflusses aus den Drittmitteln eine Forschungs- und Lehrzulage zu gewähren. Von dieser sowie Studiendekaninnen und Studiendekane erhalten je nach den Regelungen der einzelnen Hochschule monatlich in der Regel zwischen 125 und 500 Euro. Gegenwärtig ist die Zahl der begünstigten Professorinnen und Professoren mit insgesamt sechs im Jahr 2006 (außer Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren) noch sehr klein.

IV. Forschungs- und Lehrzulage

In § 3 Abs. 7 LBesG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 BBesG wurde den Hochschulen die Möglichkeit eingeräumt, Professorinnen und Professoren, die Drittmi Möglichkeit hat bislang nur die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin in zwei Fällen Gebrauch gemacht. Durchschnittlich wurde an die Begünstigten dort ein monatlicher Betrag von 690 Euro bezahlt.

Es kann damit gerechnet werden, dass die Bedeutung des neuen Instruments der Fork auf die Einwerbung von

1. Ruhegehaltfähigkeit on Leistungs

Während die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 in voller Höhe ruhegehaltfähig sind, richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach einem komplexen Regelungssystem.

Die Grundsätze sind bundeseinheitlich in § 33 Abs. 3 BBe egt: Berufungsund Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbez ammen grundsätzlich bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden. § 33 erwaltung stellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis von 80 vom Hundert des Grundgehalts schungs- und Lehrzulage mit dem Anwachsen der Zahl der Professorinnen und Professoren, die nach der Bundesbesoldungsordnung W besoldet werden, ebenfalls zunimmt, zumal damit in den Hochschulen ein Anreizsystem im Hinblic Drittmitteln etabliert werden kann. Die weitere Entwicklung bleibt auch hier abzuwarten.

V. Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und Auswirkungen auf den Haushalt v bezügen sG niedergel üge sind zus Abs. 4 BBesG räumt den Ländern die Möglichkeit ein, eine Überschreitung des genannten Vomhundertsatzes zuzulassen.

Durch das Gesetz vom 2. Dezember 2004 wurden in das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) des Landes Berlin in § 3 Abs. 4 und 5 Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie von besonderen Leistungsbezügen aufgenommen. Nach § 3 Abs. 5 LBesG können diese zwei Gruppen von Leistungsbezügen (nicht also Funktionsleistungsbezüge) mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsv

- für 2,5 vom Hundert der Plan zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts,

- für 2,5 vom Hundert der Planstellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts sowie