Eingliederungsmanagement

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats die Durchführung eines Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Mit den Maßgaben in dieser Vorschrift wird im Fall der krankheitsbedingten Kündigung jedoch das dem Kündigungsrecht innewohnende Ultima-Ratio-Prinzip verstärkend konkretisiert. Dieses anerkannte Prinzip beinhaltet, dass die Kündigung nur als letztes Mittel auszusprechen ist, wobei zuvor eine Prüfung aller milderen Möglichkeiten durchzuführen ist. Die Personalvertretung kann daher im Zusammenhang mit einem fehlenden Eingliederungsmanagement grundsätzlich die Zustimmung zu einer krankheitsbedingten Kündigung verweigern, wenn eine solche nur mit Zustimmung des Personalrats ausgesprochen werden kann. Da Ziel des Eingliederungsmanagements vor allem ist, den Ausspruch einer Kündigung zu verhindern und Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern und umzusetzen, kann dieses Ultima-Ratio-Prinzip bei Fehlen eines Eingliederungsmanagements nicht eingehalten werden.

Die Kündigung wäre dann als unverhältnismäßig anzusehen und gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz sozialwidrig und unwirksam.

Da § 84 Abs. 2 SGB IX nicht auf Arbeitnehmer beschränkt ist, sondern dort ausdrücklich von Beschäftigten gesprochen wird, ist diese Vorschrift auch auf Beamte anzuwenden. Vor dem Hintergrund der o. g.

Ausführungen ist daher grundsätzlich ein Eingliederungsmanagement vor einem Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen. Ein Eingliederungsmanagement ist vor der amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit einzuleiten. Ist ein solches nicht durchgeführt worden, wäre die Zurruhesetzung rechtswidrig. Auch hier könnte der Personalrat im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens seine Zustimmung verweigern.

Verweigert dagegen ein Beschäftigter seine Zustimmung zur Durchführung des Eingliederungsmanagements, kann er sich im weiteren Verlauf nicht auf ein fehlendes Eingliederungsmanagement berufen.

Auswirkungen des Eingliederungsmanagements auf die Personalakte:

Da der Arbeitgeber in einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren die Durchführung des Eingliederungsmanagements darlegen muss, sind zumindest Eckdaten des Eingliederungsmanagements zur Personalakte zu nehmen. Diese Daten umfassen insbesondere Gesprächsangebote des Dienstherren mit Datum, Abschluss des Gesprächs mit Datum sowie den Abbruch der Gespräche mit Datum. Nur bei diesen Daten handelt es sich um Unterlagen, die mit dem Dienst/Arbeitsverhältnis des Beschäftigten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen und ihn betreffen. Regelungen zum Umgang mit diesen Daten

Die besonderen datenschutzrechtlichen Hinweise in dem Jahresbericht 2006 haben es ermöglicht, die Formulierungen und inhaltlichen Regelungen der DV Ges auf diese Erfordernisse abzustimmen. Für die Anwender und für die betroffenen Dienstkräfte besteht dadurch Klarheit und Sicherheit im Umgang mit den persönlichen Daten.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats finden sich in § 56 ff. Landesbeamtengesetz Berlin (LBG), der analog auf alle Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst anzuwenden ist, sowie in § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG i. V. m. § 2 Abs. 2 BlnDSG.

Alle übrigen Unterlagen über Gesprächsinhalte werden dagegen nicht Gegenstand der Personalakte, da sie den Betroffenen nicht unmittelbar in seinem Dienst-/Arbeitsverhältnis betreffen (ähnlich wie bei Gerichtsentscheidungen, hier wird ebenfalls nur der Tenor Gegenstand der Personalakte). Die Aufbewahrungsfrist für diese Eckdaten richtet sich nach § 56 f. Abs. 2 LBG bzw. § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und sollte nicht länger als fünf Jahre betragen.

Die Aufbewahrungsfrist ist in der Dienstvereinbarung auf nur zwei Jahre begrenzt.

Die Gesprächsinhalte unterliegen dabei einer absoluten Geheimhaltungspflicht der Gesprächsteilnehmer bzw. des Integrationsteams. Gesprächsergebnisse sind nur dann den jeweils zuständigen Stellen mit Einverständnis des Betroffenen zu offenbaren, wenn es sich dabei um die konkrete Umsetzung von Hilfsangeboten (Arbeitsplatzveränderung, Hilfsmittel etc.) handelt.

Situation in der Berliner Verwaltung:

Das Eingliederungsmanagement ist bereits seit Mai 2004 gesetzlich vorgeschrieben, steckt jedoch bezüglich seiner Anwendung und Umsetzung immer noch in den Kinderschuhen. So gibt es noch keine berlinweit verbindliche Regelung oder Rahmendienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und der Senatsverwaltung für Inneres, sondern nur einzelne Verfahrensanleitungen von verschiedenen Senatsverwaltungen. Insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint es in höchstem Maße problematisch, wenn offensichtlich jede Senatsverwaltung bzw. jede öffentliche Stelle im Land Berlin ihre eigenen Vorstellungen zur Umsetzung des Gesetzes in Verfahrensanleitungen, Handlungshilfen etc. formuliert und damit hochsensibles Datenmaterial innerhalb Berlins unterschiedlich gehandhabt wird. Die Auswirkungen eines unsachgemäßen Umgangs mit Gesundheitsdaten haben dabei bestenfalls nur dienstrechtliche, in besonderen Fällen jedoch auch strafrechtliche Konsequenzen für die Beteiligten des Integrationsteams. Abgesehen davon bedeutet diese unterschiedliche Verfahrensweise bei ein und demselben Dienstherren auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit für den Betroffenen, die die erfolgreiche Durchführung eines Eingliederungsmanagements infrage stellt.

Die DV Ges wird gegenwärtig im Senat und anschliessend mit den Bezirken abgestimmt. Der breite Konsens ist schon wegen der Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und wegen der einheitlich zu gestaltenden Organisation des Betrieblichen Gesundheitsmanagements eine Voraussetzung zur kurzfristigen Umsetzung. Der Senat folgt damit der Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, dass auf diesem Gebiet, aber auch zum Komplex "Gesundheitsmanagement" insgesamt eine berlinweit einheitliche verbindliche Grundlage geschaffen werden muss.

Wir begrüßen und unterstützen daher ausdrücklich alle Bemühungen, durch Abschluss einer entsprechenden Rahmendienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und der Senatsverwaltung für Inneres, die hier eine besondere Verantwortung trägt, eine verbindliche Regelung zu schaffen, die die wichtigsten Umsetzungskriterien zum Eingliederungsmanagement landesweit festschreibt.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Server Based Computing Server Based Computing ­ zurück zu den Wurzeln der zentralen Datenverarbeitung.

Mit Server Based Computing (SBC) wird eine aktuelle Betriebsform moderner IT-Systeme bezeichnet, die im Prinzip die normalen lokalen Netze verändert und mit entfernten Ressourcen ergänzt.

Seit vielen Jahren beobachten wir im Jahresbericht die Entwicklung von Personal Computern auf der Grundlage der quantitativen Steigerung ihrer technischen Komponenten wie Prozessor, Arbeitsspeicher und Festplatte. Ein marktüblicher PC für das traute Heim, z. B. aus dem Angebot von Discountern, erreicht heute Werte, mit denen locker das Melderegister der Stadt Berlin betrieben werden könnte, gäbe es nicht neben quantitativen auch noch qualitative Aspekte und müsste das Melderegister nicht stadtweit online zur Verfügung stehen.

Auf jeden Fall stehen die quantitativen Leistungsmerkmale von Arbeitsplatzcomputern in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die Clients in Netzwerken erfüllen müssen. Wenn ein Client, wie in ClientServer-Systemen üblich, hauptsächlich mit einem zentralen Datenbestand arbeiten soll, benötigt er z. B. nur einen minimalen Bruchteil der heute meist verfügbaren Festplattenkapazität. Da liegt es nahe, über Konsequenzen dieses Missverhältnisses für Systemkonfigurationen nachzudenken.

Einige wichtige Hersteller haben deshalb Konzepte entwickelt, die zum Ziel haben, die Verarbeitungskapazitäten bei der Datenverarbeitung wieder mehr zentral vorzuhalten und an den Arbeitsplätzen die Kapazitäten zu verschlanken. Da die Intelligenz der Clients im Vergleich zu Arbeitsplatzcomputern ausgedünnt ist, spricht man von Thin Clients. Die dezentralen Systemkomponenten führen keine oder nur wenige eigenständige Prozesse aus, sie sind primär für die ergonomisch einwandfreie Präsentation der Verarbeitungsergebnisse da. Die Verarbeitungsergebnisse stehen also dort zur Verfügung, wo sie gebraucht werden, die Verarbeitung selbst erfolgt an anderer Stelle.

Zu diesen Konzepten gehören die Terminalserver-Lösung METAFRAME Server der Fa. CITRIX, das „Computing on Demand" der Firma IBM, das „Stateless Computing" mit „Thin Clients" der Firma SUN und das „Server Based Comping" der Firma Microsoft. Damit sind sicher nur die Marktführer genannt, andere Unternehmen bieten vergleichbare Lösungen an. Gemeinsam ist diesen Konzepten die Idee, zentrale IT-Dienstleistungen dezentral anzubieten, wo immer sie gebraucht werden.