Sie sind unverzüglich zu löschen wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist

Diese Feststellung hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung bestätigt, in der es die Regelungen des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur vorbeugenden Telefonüberwachung weitgehend für nichtig erklärt hat.

Die Entscheidungen hatten Auswirkungen auf das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG).

Es mussten Regelungen getroffen werden, die sichern, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Lebensbereiches nicht von staatlichen Stellen belauscht, gespeichert und verwertet werden dürfen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist. Auch die Erhebung im Rahmen eines durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnisses war zu regeln.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat noch vor Ende der letzten Legislaturperiode erfreulicherweise das ASOG entsprechend novelliert. Dabei wurden unsere Anregungen weitgehend aufgegriffen und wesentliche grundrechtssichernde Maßnahmen getroffen.

Nur die ebenfalls gebotene Erstreckung des Kernbereichsschutzes auf den Einsatz verdeckter Ermittler der Polizei und auf den Verfassungsschutz steht noch aus.

Der Senat wird die Anregung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informatiosfreiheit prüfen.

Zusätzlich wurde unsere Kritik an den Aufzeichnungen von Notrufen in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr berücksichtigt und eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen.

Es ist zu begrüßen, dass der Berliner Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für den Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebens41

Urteil v. 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98

Urteil v. 27. Juli 2005 ­ 1 BvR 668/04

Entschließung der 70. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, vgl. Anlagenband „Dokumente zu Datenschutz und Informationsfreiheit 2005", S. 19

7. Gesetz zur Änderung des ASOG, GVBl.1.2 Datenabrufverordnung Berlin-Brandenburg

Der Senat beabsichtigt, eine Verordnung über den automatisierten Datenzugriff zwischen den Polizeien der Länder Berlin und Brandenburg zu erlassen. Damit soll die länderübergreifende Kriminalitätsbekämpfung verbessert werden.

Mit der Datenabrufverordnung Berlin-Brandenburg soll Dienstkräften der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Polizeien der Länder Berlin und Brandenburg (GEG) oder Verbindungsbeamten des Landes Berlin unter bestimmten Voraussetzungen der Zugriff im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens auf das Berliner Polizeiliche Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) eröffnet werden.

Im Rahmen unserer Beteiligung wiesen wir darauf hin, dass die geplante Verordnung in ihrer ursprünglich vorgesehenen Form datenschutzrechtlich aus verschiedenen Gründen problematisch sei. Zwei wesentliche Kritikpunkte lauteten:

Bei der Festlegung der zu übermittelnden Daten wurde keine Aufzählung der einzelnen, zu übermittelnden Datenfelder vorgenommen. Es wurden Oberbegriffe genannt, die beispielhaft erläutern und mit Zusätzen wie beispielsweise „usw." versehen sind. Die Senatsverwaltung für Inneres begründete diese beispielhafte Aufzählung zwar mit dem Erhalt einer notwendigen Flexibilität: Es solle nicht bei jedem geänderten Unterfall des Anwendungsbereiches einer Datenart die Verordnung geändert werden müssen. Eine nicht abschließende Aufzählung der Datenfelder ist jedoch zu unbestimmt, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Zweck einer Verordnung ist es gerade, in Konkretisierung abstrakter gesetzlicher Vorgaben bestimmte Festlegungen zu treffen. Nach der ursprünglich geplanten Regelung hätte es der Verwaltung jedoch offengestanden, nach ihrem Belieben neue Datenfelder hinzuzufügen, was der eigentlichen Funktion der Verordnungsbefugnis, Rechtssicherheit zu schaffen, vollends zuwidergelaufen wäre.

Der Erlass einer Rechtsverordnung für den Zugriff Brandenburger Polizeibeamter auf Berliner Datenbestände, jetzt POLIKS, wird bereits seit vielen Jahren betrieben. Grund dafür ist, dass Berlin und Brandenburg als gemeinsamer kriminalgeografischer Raum anzusehen sind und sich Straftäter nicht an den Landesgrenzen ausrichten. Dies führte auch zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen mit dem Ziel der Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsphänomene.

Die entsprechende Rechtsverordnung befindet sich weiterhin im Entwurfsstadium. Zutreffend ist, dass die Gespräche hierzu noch nicht abgeschlossen sind.

Aufgrund der Kritik des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an der nach seiner Auffassung zu unbestimmten Festlegung der abzurufenden Datenfelder wurden diese durch Aufzählung der zu Personen, Sachen und Institutionen gespeicherten und abrufbaren Daten weitest möglich präzisiert.

Der Kreis der Abrufberechtigten ist auf die Polizeidienstkräfte des Landes Brandenburg beschränkt, die der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe der Polizeien der Länder Berlin und Brandenburg angehören oder als Verbindungsbeamte bei der Berliner Polizei beschäftigt sind.

Darüber hinaus sollte mit einer Öffnungsklausel auch anderen als den o. g. Dienstkräften der GEG oder Verbindungsbeamten der Zugang zu den Berliner Daten in POLIKS eröffnet werden. Damit wäre der Kreis der Abrufberechtigten indirekt vergrößert worden, was die zuvor getroffene Festlegung eines begrenzten Kreises unterlaufen hätte. Vor dem Hintergrund einer immer möglichen konventionellen Anfrage bei der Berliner Polizeidienststelle hielten wir die Erweiterung des Kreises der Abrufberechtigten auch für nicht erforder56

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats lich. Diesen Kritikpunkt hat die Senatsverwaltung zum Anlass genommen, den Entwurf der Rechtsverordnung zu überarbeiten. Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen.

Bei einem automatisierten Abrufverfahren muss die Art der abzurufenden Daten hinreichend bestimmt und abschließend festgelegt werden. Wird eine Regelung über einen abrufberechtigten Personenkreis erlassen, darf diese nicht durch unbestimmte Öffnungsklauseln aufgeweicht werden.

Videoaufnahmen der Polizei bei Hausdurchsuchungen und Versammlungen?

Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass die ermittelnden Polizeibeamten anlässlich einer Hausdurchsuchung Videoaufzeichnungen von den Wohnräumen angefertigt hatten.

Das Anfertigen der Videoaufnahmen war unzulässig.

Das hat die Polizei eingeräumt und die Videobänder gelöscht. Losgelöst von dem konkreten Einzelfall haben wir auf folgende Rechtslage in Bezug auf Videoaufzeichnungen durch polizeiliche Beweissicherungsund Festnahmeeinheiten (BFEs) hingewiesen:

Im repressiven Bereich ist schon das Fotografieren in der Wohnung bei Hausdurchsuchungen nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich als milderes Mittel zu einer Beschlagnahme (§ 94 StPO) und als unabwendbares Beweissicherungsmittel (§§ 160 Abs. 2, 163 StPO). Lediglich zum Zweck der Dokumentation der ordnungsgemäßen Durchführung dürfen keine ­ statischen ­ Fotografien gefertigt werden. Beim Anfertigen eines Videos wird durch die Möglichkeit der umfassenden Erfassung von privater Lebensführung und gestaltung tiefer in die Privatsphäre eingegriffen als bei einer Fotografie. Das Anfertigen von Videoaufnahmen stellt somit die einschneidendere Maßnahme dar. Sie ist folglich auch nur dann zulässig, wenn der verfolgte Zweck nicht schon durch ein ausnahmsweise zugelassenes Fotodokument erreicht werden kann.

Es besteht Konsens darüber, dass das Anfertigen von Videoaufnahmen bei Wohnungsdurchsuchungen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt und nur nach einer sorgfältigen Einzelfallprüfung in Ausnahmefällen durchgeführt werden darf. Die Berliner Polizei orientiert sich bei Wohnungsdurchsuchungen an diesen strengen Maßstäben und handelt dabei insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Gleiche gilt erst recht, wenn die Polizei zur Gefahrenabwehr eine Wohnung betritt. Eine Videoaufzeichnung ist nach § 42 ASOG nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Das heißt, sie muss zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich sein, und es darf kein milderes Mittel (beispielsweise das Anfertigen einer Fotografie) ausreichen.

Beim Anfertigen von Videoaufnahmen bei Versammlungen und Veranstaltungen hat die Polizei die Anforderungen der §§ 19 a, 12 a Versammlungsgesetz zu beachten. Videoaufzeichnungen sind nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme

Beim Anfertigen von Videoaufnahmen bei Versammlungen und Veranstaltungen vertreten Teile der Literatur die Auffassung, dass Übersichtsaufnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 12 a VersG zulässig sind. Der Senat folgt jedoch der vom Versammlungs47