Die Aufbewahrung abgeschlossener Vermisstenvorgänge in der Kriminalpolizeilichen Personenakte KPA ist nicht zu beanstanden

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats dann der Fall, wenn

· zu befürchten ist, dass der Vermisste Straftaten begehen wird,

· eine Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Sorgeberechtigten vorliegt oder

· zu befürchten ist, dass der Vermisste selbst einer Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist, weil eine Selbsttötungs- oder Selbstverstümmelungsabsicht vorliegt oder er Opfer einer Straftat zu werden droht.

In welchen Fällen die Datenerhebung bei Ärzten in Vermissten-Fällen auch erforderlich ist, kann abstrakt nicht beurteilt werden, sondern ist an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Dabei hat die Polizei eine Abwägung zwischen den gefährdeten Gütern und dem Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr vorzunehmen. Der Arzt selbst hat zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Auskunft erteilt. Eine unbefugte Offenbarung durch ihn ist strafbewehrt (§ 203 StGB). misstenfällen.

Die Aufbewahrung abgeschlossener Vermisstenvorgänge in der Kriminalpolizeilichen Personenakte (KPA) ist nicht zu beanstanden. Die KPA ist eine personenbezogene Sammlung von Dokumenten in POLIKS. Sie wird über namentlich bekannte Personen angelegt, die als Tatverdächtige oder Vermisste in Erscheinung getreten sind oder die einen Suizid versucht haben, und somit Anlass für kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegeben haben. Innerhalb der KPA sind die Vermisstenvorgänge von denen, die der präventiven oder repressiven Bekämpfung von Straftaten dienen, durch Einrichtung eines eigenen Ordners getrennt.

- In Bezug auf die Auskunft über Kontenbewegungen bei Banken gelten die gleichen Feststellungen wie zu den Ärzten. Die Bank hat zu prüfen, ob sie nach den für sie geltenden Vorschriften eine Übermittlungsbefugnis hat. In Betracht kommen könnte hier § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG (zweckfremde Übermittlung oder Nutzung der Daten zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit).

- Die Aufenthaltsbestimmung von Kindern und Jugendlichen enthält einen verfassungsrechtlichen Konflikt (Grundrechte der Eltern - Grundrechte der Minderjährigen). Diese Grundrechtskollision stellt jedoch nur dann tatsächlich ein Problem dar, wenn der erkennbare Wille des Vermissten deutlich wird, von der Bestimmung seines Aufenthaltsortes abzusehen, und zudem nicht auf eine Gefahr für Leib oder Leben des Vermissten geschlossen werden kann. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vermissten ersichtlich freiwillig den elterlichen Lebenskreis verlassen haben. In diesen Fällen neigen wir dazu, dennoch das elterliche Fürsorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht als vorrangig anzusehen. Die Kollision stellt sich jedoch in allen anderen Fällen nicht, in denen aufgrund von Tatsachen eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Vermissten oder - sofern die Gefahr vom Vermissten ausgeht - für eine andere Person besteht. In diesem Zusammenhang ist die gesonderte Unterrichtungspflicht gegenüber den Eltern zu beachten (§ 42 Abs. 5 ASOG). Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Vermisste sich gegen ihren Willen in den Räumen der Störer befinden. Bei Gefahr im Verzug bedarf es der richterlichen Anordnung ausnahmsweise nicht.

- Die Akten über Vermisste werden so lange aufbewahrt, bis der Vermisste wieder aufgefunden wird.

Nach der Erledigung wird der Vorgang komplett an die Aktenhaltung abgegeben und Bestandteil der Kriminalakte. Nach Ablauf der Prüffrist ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 48 ASOG i.

V. m. der Prüffristenverordnung - PrüffristenVO).

Das bedeutet, dass auch bei den unaufgeklärten Fällen spätestens nach Ablauf der Frist diese Prüfung vorzunehmen ist. Sofern eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, sind die Gründe dafür zu dokumentieren. Eine erneute Prüfung hat dann in fünf Jahren zu erfolgen. Die Aufbewahrung des Vermissten-Vorganges nach dessen Erledigung in der Kriminalakte halten wir aus den bekannten Gründen für unzulässig.

- Veröffentlichungen von Fotografien Vermisster in den Medien sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und somit personenbezogene Daten (§ 4 Abs. 1 BlnDSG). Sie lassen eine Identifizierung und Aussagen über das Erscheinungsbild einer Person zu.

Wegen der Schwere des Eingriffes ist die Öffentlichkeitsfahndung nur bei Vorliegen einer Gefahr für Leib oder Leben zulässig.

Der Polizeipräsident in Berlin teilt unsere Auffassung mit einer Ausnahme: Zur Aktenhaltung besteht weiterhin ein Dissens. Der Polizeipräsident in Berlin hat die Senatsverwaltung für Inneres gebeten, dem Abgeordnetenhaus den Entwurf eines ASOG-Änderungsgesetzes mit dem Ziel der Schaffung der notwendigen Datenverarbeitungsbefugnisse für die Vermisstenstelle vorzulegen. Dazu ist es wegen des Ablaufes der Legislaturperiode nicht mehr gekommen.

Für die Arbeit der Vermisstenstelle sind die erforderlichen Datenverarbeitungsbefugnisse zu schaffen.

3.1.

V. m. Nr. 33 MiStra). Gemäß einer Verfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts von Berlin ist eine Mitteilung in solchen Fällen zu prüfen, in denen die Schule die Möglichkeit erhalten muss, der Gefahr eines negativen Einflusses auf Mitschüler begegnen zu können. In Betracht kommt sie bei Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, Sexual- oder Körperverletzungsdelikten, Verstößen gegen das Waffengesetz oder wenn Straftaten durch die Führungsansprüche von Jugendgangs durchgesetzt werden sollen. Sofern bereits eine Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens geboten erscheint, sind die Sicherheit des Tatverdachtes und die Konsequenzen der Mitteilung für den Schüler und die Schule zu berücksichtigen. Ob eine Mitteilung geboten und damit zulässig ist, muss stets anhand einer Einzelfallbetrachtung geprüft werden.

Wie in dem Bericht dargestellt, sollen nach den derzeit geltenden Vorschriften die Schulen in geeigneten Fällen von der Einleitung und dem Ausgang eines Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Dieses Verfahren wurde in diversen interministeriellen Gremien gefordert und in den zuständigen Verwaltungen diskutiert. In der Praxis wurden bisher nur in wenigen Ausnahmefällen Informationen von Staatsanwaltschaft und Polizei an Schulen weitergeleitet, die es Schulen ermöglichen können, Sicherheitsrisiken, die von einzelnen Schülern ausgehen (z. B. Drogenhandel, gefährliche Körperverletzung, Sexualstraftaten außerhalb von Schulen), präventiv im Vorfeld zu kennen, um entsprechend aufmerksam sein zu können. Aus welchem Grund einzelne Schulen - wie dargestellt - eine Meldung aller Straftaten ihrer Schülerinnen und Schüler wünschen, ist dem Jahresbericht nicht zu entnehmen.

Entsprechende Anfragen oder Anregungen aus den Schulen sind der zuständigen Senatsverwaltung nicht bekannt.

Unabhängig hiervon hat die Polizei eigene Mitteilungsbefugnisse. Dies gilt für die Abwehr einer Gefahr, beispielsweise soweit ein jugendlicher Täter Drohungen gegen Mitschüler oder Lehrpersonal geäußert hat. Eine Mitteilung kommt aber auch in Betracht, wenn wegen der Schwere der Tat ein hoher Präventionsbedarf besteht, der eine Information der Schulleitung unerlässlich erscheinen lässt. Das ist regelmäßig beim Drogenhandel oder bei gefährlicher Körperverletzung durch den Schüler der Fall. Dort erscheint ein Zuwarten auf die zeitlich deutlich spätere Unterrichtung durch die Justiz unter präventiven Aspekten problematisch, weil die Schulen die Möglichkeit erhalten sollen, ihre anderen Schüler zu schützen.

Auch dies ist stets einzelfallabhängig zu prüfen. Eine weitgehend "automatische" Meldung selbst bei Bagatellstraftaten, wie von einigen Schulen gewünscht, kommt nicht infrage. Das gilt erst recht hinsichtlich weiterer polizeilicher Vorerkenntnisse, insbesondere weiterer Straftaten ohne schulischen Bezug.

Die geltenden Regeln für die Mitteilungen von Staatsanwaltschaft und Polizei über straffällige oder gefährliche Schüler an ihre Schulen sind ausreichend.

Sie müssen nur angewandt werden.

Verfassungsschutz