Wir haben diese Datenweitergabe an die Strafvollstreckungskammer als datenschutzrechtlichen Mangel kritisiert

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats ein Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer gegen einen Mithäftling eingebracht habe. Der von dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer betroffene Gefangene habe auf diese Weise Kenntnis von dem Schreiben erlangt und daraufhin in der Justizvollzugsanstalt verbreitet, dass der Petent ein „Informant" sei. Dies habe zu massiven Bedrohungen des Petenten durch Mitgefangene geführt.

Auf unsere Bitte um Stellungnahme hat die Justizvollzugsanstalt den Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt und dazu die Auffassung vertreten, dass die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt umfassend zu ermitteln habe. Die Vollzugsbehörde sei verpflichtet, gegenüber dem Gericht die Grundlagen ihrer angefochtenen Entscheidung vollständig darzulegen. Der Aspekt der Drogenabhängigkeit und der daraus resultierenden Verstrickungen des Petenten in den anstaltsinternen Drogenhandel sei für die Beurteilung der Authentizität des Schreibens erforderlich gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei dem Antragsteller in dem Verfahren offenbar die Stellungnahme der Anstalt mit den dazugehörigen Anlagen übersandt worden. Ob die besagten Informationen eine Bedrohungssituation für den Petenten hervorgerufen hätten, sei nicht zu verifizieren.

Wir haben diese Datenweitergabe an die Strafvollstreckungskammer als datenschutzrechtlichen Mangel kritisiert. Auf entsprechende Mitteilung an die Senatsverwaltung für Justiz hat diese die Rechtsauffassung der Justizvollzugsanstalt Tegel verteidigt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Datenweitergabe im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach dem Strafvollzugsgesetz sei eine Verarbeitung personenbezogener Daten unabhängig von dem ursprünglichen Erhebungszweck zulässig, wenn sie dem gerichtlichen Rechtsschutz diene. Demgemäß umfasse die einschlägige Vorschrift auch personenbezogene Äußerungen der Vollzugsbehörde gegenüber der Strafvollstreckungskammer, die für das gerichtliche Verfahren erforderlich seien.

Das sachliche Erfordernis der Datenweitergabe habe die Justizvollzugsanstalt sachlich zutreffend dargelegt.

Der Senat teilt aus den im Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bereits ausführlich dargelegten Gründen die Rechtsauffassung sowohl der Justizvollzugsanstalt Tegel als auch der Senatsverwaltung für Justiz, dass die Datenweitergabe im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zulässig gewesen ist.

Eine Offenlegung des Absenders des Beschwerdeschreibens gegenüber der Strafvollstreckungskammer ist für das Gerichtsverfahren erforderlich gewesen, da Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Postkontrolle und der Beschlagnahme von Schreiben des Vereins „Humanitas-Human Aid" gegen einen anderen Strafgefangenen, §§ 28 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 2 i.V.m. 70 Abs. 2 Nr. 2 Strafvollzugsgesetz war, und nur durch die Offenlegung des Namens der Beweis der Rechtmäßigkeit der Postkontrolle und der Beschlagnahme dahingehend zu führen gewesen ist, dass der Verein, dessen 1. Vorsitzender der Petent zum damaligen Zeitpunkt war, erheblich die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt Tegel gestört und gegen die Anstaltsordnung verstoßen hat (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2005 ­ 543 StVK (Vollz) 476/05).

Diese Ausführungen sind für uns nicht nachvollziehbar. Für eine Offenlegung des Absenders eines Beschwerdeschreibens gegenüber dem Gericht bestand erkennbar kein Bedarf. Die Strafvollzugssache betraf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Postkontrolle gegen einen anderen Strafgefangenen sowie die Aushändigung zweier in dessen Haftraum beschlagnahmter Schreiben. Hierfür war es nicht erforderlich, die Rolle des Petenten in anderen Zusammenhängen gegenüber der Strafvollstreckungskammer offen zu legen. Die Person des Petenten spielte für die Entscheidung offensichtlich keine Rolle.

Die Strafvollstreckungskammer hat ausweislich der uns vorliegenden Informationen das Schreiben des Pe79

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats tenten auch nicht ausdrücklich angefordert. Vielmehr hat die Justizvollzugsanstalt dieses Schreiben von sich aus dem Gericht übergeben. Überdies wäre es ausreichend gewesen, wenn die Justizvollzugsanstalt ein vollständig anonymisiertes Schreiben an die Kammer übersandt hätte. Über eine spätere Deanonymisierung hätte bei konkretem Bedarf und nach Anforderung durch das Gericht entschieden werden können.

Die Preisgabe des Namens des Petenten hat zumindest nach seiner Darlegung zur erheblichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte geführt.

Auch wenn Justizvollzugsanstalten Stellungnahmen vor Vollstreckungskammern abgeben, müssen sie im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung die Auswirkungen von Datenübermittlungen an das Gericht für betroffene Gefangene berücksichtigen. Eine Weitergabe von „Informantennamen" kommt daher nur in Betracht, wenn dies für das Gerichtsverfahren notwendig ist.

Juristische Staatsprüfung:

Im Krankheitsfall nur mit Diagnosedaten Vergünstigungen?

Ein Petent beschwerte sich bei uns darüber, dass er anlässlich der Verlängerung einer Prüfungsfrist wegen schwerer Erkrankung dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) ein ärztliches Attest vorgelegt habe, das dort nicht für ausreichend befunden worden sei.

Das GJPA verlange unter anderem Angaben zur genauen Diagnose, welche Beschwerden aufgetreten seien und in welchem Umfang und bei welchen Ärzten der Petent in Behandlung gewesen sei.

Wir haben die Eingabe zum Anlass genommen, generell eine Klärung herbeizuführen, welche Daten das GJPA erhebt, wenn Prüflinge unter Berufung auf Krankheitsfälle Vergünstigungen bei Prüfungen beantragen.

Das GJPA machte im Hinblick auf die Eingabe zunächst geltend, gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Prüfling verpflichtet, aktiv bei der Klärung der Frage mitzuwirken, ob ihm Vergünstigungen gewährt werden könnten. Daraus ergebe sich seine Obliegenheit, ein hinreichend aussagekräftiges Attest und damit regelmäßig auch die Mitteilung der Diagnose vorzulegen.

Wir haben demgegenüber darauf abgestellt, dass die Angabe einer Diagnose im vorgelegten Attest nur in den Einzelfällen verlangt werden könne, in denen die rechtlichen Voraussetzungen einer Meldefristverlängerung nicht ohne Vorliegen einer Diagnose geklärt werden könnten. Insoweit sei eine routinemäßige Abfrage der ärztlichen Diagnose unzulässig.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Nach klärenden Gesprächen sind wir mit dem GJPA zu einer übereinstimmenden Rechtsauffassung gelangt, die sinngemäß unter anderem folgende Punkte enthält:

1. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Meldefristverlängerung (wie bei dem Petenten) gilt, dass die Angabe einer Diagnose im vorgelegten Attest nur in den Einzelfällen verlangt werden kann, in denen die rechtlichen Voraussetzungen einer Meldefristverlängerung nicht ohne Vorliegen einer Diagnose geklärt werden können.

Einem amtsärztlichen Attest kommt dabei ein höherer Beweiswert zu als einem privatärztlichen Attest. In Bezug auf Letzteres können daher strengere Anforderungen an die Substantiierung des Krankheitsbildes gestellt werden.

Legt der Antragsteller ein nicht aussagekräftiges Attest vor, so weist ihn das GJPA zunächst nur auf das Erfordernis eines substantiierten Attestes hin.

Falls dieses nicht vorgelegt wird oder falls seine Angaben Zweifel an den rechtlichen Voraussetzungen für eine Meldefristverlängerung nicht ausräumen, kann das Prüfungsamt allerdings in Einzelfällen auch die Angabe einer Diagnose verlangen.

2. Begehrt ein Prüfling unter Berufung auf eine Erkrankung Vergünstigungen im Rahmen der Prüfung (Verlängerung der Bearbeitungszeit oder ähnliche Vergünstigungen), so hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein Attest vorzulegen, das eine Beurteilung durch das GJPA erlaubt, ob die Voraussetzungen für die begehrte Begünstigung vorliegen.

Das Attest muss also hinreichend aussagekräftig sein, damit das GJPA die geltend gemachte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit bzw. die krankheitsbedingten Einschränkungen beurteilen kann.

Hierfür ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Eine konkrete Diagnose kann darüber hinaus erforderlich sein, um insbesondere festzustellen, dass die Prüfungsunfähigkeit bzw. eingeschränkte Prüfungsfähigkeit nicht auf eine chronische Erkrankung zurückzuführen oder ausschließlich anlagebedingt ist. In einem solchen Fall könnte nämlich nach dem Prüfungsrecht keine Vergünstigung erteilt werden. Zweifel gehen insoweit zulasten des Prüflings.

Das GJPA hat angekündigt, den genauen Wortlaut der gemeinsam getroffenen Feststellungen zur Rechtslage auf seiner Website zu veröffentlichen.

Finanzen

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