Unabhängig von den Regelungen in der AO steht den Betroffenen auch ein Auskunfts

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats me in seine eigene Steuerakte. Sein Antrag auf Akteneinsicht wurde vom Finanz-amt mit der Begründung abgelehnt, dass die Abgabenordnung (AO) im Gegensatz zu § 29 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) kein Akteneinsichtsrecht gewähren würde.

Tatsächlich ist weder in § 91 AO noch an anderer Stelle in der Abgabenordnung das Recht des Beteiligten auf Akteneinsicht normiert. Dennoch kann die Finanzbehörde den Beteiligten am Steuerverfahren im Einzelfall nach Ermessen eine derartige Akteneinsicht gewähren (vgl. AEAO zu § 91 AO). Ob das Finanzamt im Fall des Petenten von diesem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hat bzw. welche Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Ablehnung seines Antrages auf Akteneinsicht geführt haben, ließ sich dem Ablehnungsbescheid nicht entnehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen vertrat dazu die Auffassung, dass es sich hier nicht um eine datenschutzrechtliche, sondern um eine Frage der Fachaufsicht handeln würde. Der Betroffene habe die Möglichkeit, die von der AO vorgesehene Wahrung des Rechtsschutzes im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfs durchzusetzen. Von dieser Möglichkeit habe der Petent Gebrauch gemacht, indem er dem Ablehnungsbescheid widersprochen habe. Die in der angefochtenen Ablehnung der Akteneinsicht fehlende Begründung bzw. Ermessensdarlegung könne grundsätzlich in der Einspruchsentscheidung nachgeholt und so ein etwaiger Begründungsmangel geheilt werden. Das Finanzamt werde dies bei seiner Einspruchsbearbeitung berücksichtigen.

Unabhängig von den Regelungen in der AO steht den Betroffenen auch ein Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht nach § 16 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) zu.

Dies wird von der Senatsverwaltung für Finanzen jedoch vehement bestritten. Sie vertritt dazu die irrige Auffassung, dass das Berliner Datenschutzgesetz im Bereich der AO generell nicht anwendbar bzw., dass es „verfassungskonform" im Sinne der AO auszulegen sei. Unsere langjährigen Versuche, hier zu einer Annäherung der Rechtspositionen zu gelangen, waren bisher vergeblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Senatsverwaltung für Finanzen ihre Auffassung in diesem Punkt ändern und den Betroffenen zukünftig die ihnen zustehenden weiter gehenden Rechte auf Akteneinsicht einräumen wird. Auch der Bundesgesetzgeber hat es bisher versäumt, die Abgabenordnung zumindest klarstellend um Datenschutzrechte der Steuerschuldner zu ergänzen. Das ist alles andere als „verfassungskonform". Entgegen der Auffassung der Senatsverwaltung für Finanzen können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 16 BlnDSG Einsicht in bzw. Auskunft aus ihren Steuerunterlagen erhalten.

Es ist höchstrichterlich geklärt (BFH vom 4. Juni 2003, VII B 138/01), dass der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen und die AO eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungs82

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats verfahren gespeicherten Daten enthält. Die insoweit einschränkenden bereichsspezifischen Regelungen in Steuerangelegenheiten gehen dem BDSG und entsprechenden landesrechtlichen Datenschutzgesetzen vor.

Die Auffassung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit lässt diese höchstrichterlich bestätigten Rechtsgrundsätze außer Acht und widerspricht zudem Art. 31 GG.

Der Gast als relevantes Steuerdatum ­ Informanten- und Quellenschutz bei Journalisten

Ein Journalist, der Bewirtungskosten, die anlässlich von Gesprächen mit Informanten entstanden waren, als abzugsfähige Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte, wurde vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass er die Veranlassung der betrieblichen Aufwendungen unter schriftlicher Angabe von Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung darzulegen habe. Bei Bewirtung in einer Gaststätte habe er neben der Rechnung auch Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung zu machen, wobei letztere namentlich benannt werden müssten. Der Journalist war ­ unter Berufung auf den journalistischen Quellenschutz ­ nicht bereit, dem Finanzamt die Namen seiner Recherchequellen zu offenbaren.

Das Finanzamt ist nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BlnDSG berechtigt, personenbezogene Daten beim Betroffenen zu erheben, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene darin eingewilligt hat.

Eine solche Rechtsvorschrift ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen überschreiten, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis hat der Steuerpflichtige schriftlich Angaben über den Ort, Tag, die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen zu machen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 EStG Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung.

Ein Journalist kann diese Angaben nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) oder das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 verweigern.

Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst den gesamten Prozess der Informationsermittlung. Durch die Pflicht zur Angabe der Namen von Informanten ist ein Journalist mithin in

Bundesfinanzhof, Urteil v. 15. Januar 1998 ­ 8 IV R 81/96, BStBl. II 1998, 263

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen. Allerdings ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht schrankenlos. Es steht vielmehr unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Die Abzugsregelung des § 4 EStG ist Teil eines derartigen allgemeinen Gesetzes. Sie zielt nicht auf die Einschränkung der Pressefreiheit als solche ab, sondern soll das von der Rechtsordnung anerkannte Gut der Besteuerungsgleichheit sicherstellen. Dem steuerlichen Gleichbehandlungsgebot und damit dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens ist im Ergebnis der Vorrang vor dem Pressegeheimnis einzuräumen.

Sofern sich ein Journalist auf sein schützenswertes, für seinen Beruf schlechthin konstituierendes Interesse an der Geheimhaltung seiner informatorischen Quellen beruft, hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass eben dieses Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen in § 30 AO berücksichtigt wird. Nach § 30 AO sind Amtsträger verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren. § 30 AO dient also sowohl dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen als auch dem des Informanten. Durch den normierten Grundsatz der Amtsverschwiegenheit werden die mit dem privaten Geheimhaltungsinteresse kollidierenden, weitgehenden Offenbarungspflichten des Steuerpflichtigen zwar nicht aufgehoben oder eingeschränkt

­ jedoch wird durch § 30 AO den Folgen der Offenbarungspflicht entgegengetreten. Auch wenn der betroffene Journalist also die Namen seiner Informanten in der Steuererklärung angibt, gibt er die Namen seiner Informanten nicht in der Weise preis, dass diese „nach außen" dringen. Im Ergebnis bleiben die Namen der breiten Öffentlichkeit in dem Sinne verborgen, als dass diese nicht jedem beliebigen Dritten zur Verfügung stehen. Bei der Güterabwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO, § 355 StGB mit empfindlicher Strafe bewehrt ist.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht hier auch kein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO. Journalisten können danach zwar Auskünfte über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen verweigern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich um Beiträge für den redaktionellen Teil ihrer Arbeit handelt. Davon ist jedoch nach Auffassung des Gerichts bei Hintergrund- und Informationsgesprächen mit Informanten nicht auszugehen.

Da nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz AO die Vorschrift des § 160 AO unberührt bleibt und Journalisten deshalb selbst bei Zahlung von Bestechungs- oder sog. Schmiergeldern die Namen der Empfänger offenbaren müssen, scheidet eine Verweigerung der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S.