Versicherung

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Vor diesem Hintergrund haben wir gefordert, dass die Entscheidung, ob aufgezeichnet wird oder nicht, dem Anrufer selbst überlassen bleibt. Dem wurde von der KVB dadurch Rechnung getragen, dass nunmehr vor der Weiterleitung an den diensthabenden Beratungsarzt der Anrufer einen zweiten Ansagetext folgenden Inhalts hört: „Bitte haben Sie einen Moment Geduld. Sie werden mit unserem Beratungsarzt verbunden. Sofern Sie mit der Aufzeichnung des Beratungsarztgesprächs nicht einverstanden sind, informieren Sie bitte unseren Beratungsarzt zu Beginn des Gesprächs."

Sollte der Anrufer der Gesprächsaufzeichnung widersprechen, wird diese durch den Beratungsarzt unterbrochen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nur gewahrt, wenn der Anrufer eine transparente und wirksame Möglichkeit hat, die Aufzeichnung des Telefongesprächs mit einem Arzt zu verhindern.

Einnahmen sind nicht gleich Ausgaben ­ Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder der AOK Berlin Uns liegen mehrere Beschwerden freiwillig Versicherter bei der AOK Berlin vor, die sich gegen einen neu gestalteten Fragebogen für die Einkommensprüfung wenden. Während für die Beitragsberechnung bisher lediglich erfragt wurde, ob Leistungen zum Lebensunterhalt von Dritten bezogen werden, sollten nunmehr auch weitreichende Angaben zu den monatlichen Ausgaben für Wohnen, Lebensmittel, Kleidung, Fahrtkosten usw. sowie zu den erhaltenen Sachleistungen gemacht werden. Der Fragebogen wird ausschließlich für die Einkommensprüfung der Mitglieder eingesetzt, deren Beiträge aus dem gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen für die Beitragsbemessung berechnet werden.

Als Rahmenbedingung schreibt § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung vor, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss. Der Beitragsberechnung dürfen somit nicht pauschal bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt unterstellt werden, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit konkret und individuell geprüft wird. Eine Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall hinsichtlich der tatsächlich erzielten Einnahmen ist daher rechtlich erforderlich und die Krankenkasse gemäß § 284 Abs. 1 Nr. 3 SGB V auch berechtigt, die für Beitragsberechnung insoweit erforderlichen Daten zu erheben.

Die gesetzliche Regelung geht aber davon aus, dass die Beiträge freiwillig versicherter Mitglieder lediglich nach den aktuellen Einnahmen bemessen werden.

Daten zu den monatlichen Ausgaben zählen daher ge103

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats rade nicht mehr zu den für die Beitragsbemessung unmittelbar erforderlichen Angaben. Eine pauschale Abfrage derselben mittels Fragebogen ist unzulässig.

Die AOK Berlin hat uns gegenüber deutlich gemacht, dass sie auf zusätzliche Angaben angewiesen ist, um den Anforderungen der Prüfdienste des Bundes und der Länder nachzukommen und die Beitragseinstufung plausibel zu machen. In bestimmten Fällen bestehe Anlass zu der Vermutung, dass der Versicherte seiner Pflicht, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben bezüglich seines tatsächlich erzielten monatlichen Einkommens zu machen, nicht nachkommt. Im Interesse der Beitragsgerechtigkeit bestehe dann die Notwendigkeit, die Auskünfte der Versicherten genauer zu hinterfragen.

Um den Interessen der betroffenen Versicherten als auch denen der Krankenkasse angemessen Rechnung zu tragen, wurde folgendes Verfahren vereinbart:

In dem künftig zu verwendenden Fragebogen für die Einkommensprüfung derjenigen Mitglieder, deren Beiträge aus dem Mindesteinkommen für die freiwillige Versicherung festgesetzt wurden, wird wieder auf die Angaben zu den monatlichen Ausgaben verzichtet.

Zusätzlich wird allerdings ein Feld für die Bestätigung von Unterhaltsleistungen durch Dritte (z. B. Ehegatte, Lebenspartner, Eltern, Freunde, Bekannte etc.) in den Fragebogen aufgenommen. Die Unterhaltsbestätigung durch Unterschrift des Unterhaltsleistenden wird ausdrücklich als freiwillig deklariert. Dem Versicherten bleibt es danach überlassen, erhaltene Unterhaltsleistungen auch auf andere geeignete Weise (z. B. durch Vorlage eines Unterhaltstitels oder einer formlosen Unterhaltsbestätigung) zu belegen. Lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Falschangaben ­ etwa wenn der Versicherte keinerlei Einnahmen zum Lebensunterhalt deklariert ­ behält sich die AOK die Durchführung einer gesonderten Plausibiltätsprüfung vor. Diese kann eine weitere Datenerhebung rechtfertigen.

Eine generelle Erhebung von Daten zu den monatlichen Ausgaben in Form der Abfrage mittels Fragebogen ist für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erforderlich und damit unzulässig.

Mammographie-Screening Berlin datenschutzgerechter Start

Von ihrer Gynäkologin erhielt eine Berlinerin, die über 50 Jahre alt ist, einen Flyer mit dem Hinweis auf das Mammographie-Screening. Die Frau rief unter der angegebenen Telefonnummer an, wurde nach ihrem Namen und ihrem Geburtsdatum gefragt. Im Rahmen des Gesprächs erfuhr sie, dass ihre Daten dort schon gespeichert sind und dass diese dem Mel104

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats deregister entstammen.

Die Fragen der Petentin nach der Zulässigkeit der Datenerfassung konnten schnell beantwortet werden. Die Mitarbeiterin der Zentralen Stelle MammographieScreening in Berlin erläuterte, dass diese Einrichtung eine öffentliche Stelle des Landes Berlin ist und auf der Grundlage eines Berliner Landesgesetzes arbeitet, das im Mai 2006 vom Abgeordnetenhaus verabschiedet wurde. Danach darf diese Zentrale Stelle, um die Frauen zum Mammographie-Screening einzuladen, Meldedaten aller Frauen zwischen 50 und 69 Jahren verarbeiten.

In unseren Jahresberichten 2004 und 2005 machten wir auf eine Reihe von rechtlichen Problemen aufmerksam, die nunmehr durch dieses Gesetz (Mammographie-Screening-Meldedatenverwendungsgesetz) sowie die kurz bevorstehende Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ausgeräumt sind. Die erste von vier Berliner Untersuchungseinrichtungen (Screening-Einheiten) hat parallel zur Zentralen Stelle für das Einladungswesen im Juli ihre Arbeit aufgenommen. Drei weitere Screening-Einrichtungen werden im Januar bzw. im April 2007 hinzukommen. Damit können pro Woche rund 4.000 Frauen eingeladen und durch die Einrichtungen untersucht werden, so sie dies wünschen. Nach der Einladung und ggf. der Erinnerung durch die Zentrale Stelle werden dort die Meldedaten gelöscht. Lediglich zwei Kennnummern werden gespeichert, mit denen zum einen die Qualität der Untersuchung und zum anderen der Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den Einladungen gesichert wird.

Drei weitere Screening-Einrichtungen sind im Januar bzw. April 2007 hinzugekommen.

Vor Versand der ersten Einladungen prüften wir insbesondere anhand der Unterlagen das verwendete Softwareprogramm. Dabei zeigte sich, dass dieses Programm eine Löschung der identifizierenden Daten, wie Namen, Anschrift, Geburtsdatum nicht vorsah.

Wir verlangten eine umgehende Nachbesserung, die im III. Quartal 2006 umgesetzt wurde. Neben der Einladung durch die Zentrale Stelle besteht aber parallel die Möglichkeit, dass sich Frauen durch einen Anruf wie eingangs geschildert - dort selbst anmelden und einen Untersuchungs-Wunschtermin vereinbaren.

Bis zum Jahresende wurden rund 15.900 Frauen in datenschutzgerechter Weise durch die Zentrale Stelle eingeladen und nahmen zu einem großen Teil das Angebot einer Vorsorgeuntersuchung durch Mammographie an.

JB 2004, 4.4.2; JB 2005, 4.5.1 GVBl.