WUM-Datenbank

Insoweit ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BlnDSG auf diesen Fall entsprechend anzuwenden. Denn wenn schon bei der Anwendung von Bundesrecht, das keine Verarbeitungsregeln enthält, die §§ 13-15 BDSG heranzuziehen sind, ist das bei der Anwendung entsprechenden EU-Rechts erst recht sachgerecht.

Das ändert allerdings nichts daran, dass auch in einem solchen Fall der im Vergleich zum § 10 BDSG strengere § 15 BlnDSG (Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage) anzuwenden ist.

Es sind deshalb zwei Wege erkennbar, wie der Online-Zugriff der Senatsverwaltung auf die WUM-Datenbank ermöglicht werden kann:

Es wird ein pseudonymisierter Teilbereich der Datenbank gebildet, auf den die Senatsverwaltung zur Kontrolle des Mittelabflusses zugreifen kann. Stellen sich im Einzelfall Unregelmäßigkeiten heraus, muss die Senatsverwaltung ohnehin den (papiergestützten) Fördervorgang insgesamt beim Bezirk anfordern. Dies genügt auch den Anforderungen der EU-Verordnungen, die den Mitgliedstaaten die Art und Weise der Kontrolle freistellen. Die Mitgliedstaaten müssen nur sicherstellen, dass die Kontrollmechanismen effektiv sind. Im Einzelfall können sowohl die (nationale) Prüfbehörde (in Deutschland das zuständige Bundesfinanzministerium) als auch die Europäische Kommission selbst Einsicht in die Förderakten verlangen.

Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hatte beabsichtigt, bei einer Umsetzung des Vorhabens, den Bezirken unmittelbaren Zugriff auf die WUM-Datenbank einzuräumen, personenbezogene Daten nur noch in pseudonymisierter Form in die Datenbank aufzunehmen. Aufgrund fehlender personeller Ressourcen konnte das Vorhaben in 2006 jedoch nicht mehr umgesetzt werden. Da die Datenbank für die am 01.01. begonnene neue EU-Förderperiode nicht mehr zum Einsatz kommt, ist mittlerweile nicht mehr davon auszugehen, dass das Vorhaben noch umgesetzt wird.

Derzeit befindet sich ein neues Datenbanksystem für die EU-Förderperiode 2007 ­ 2013 im Aufbau.

Das erfordert aber keinen Online-Zugriff der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf die Förderdaten mit direktem Personenbezug. Zwar vertreten wir die Auffassung, dass auch pseudonymisierte Daten personenbezogen sind, würden aber einen Online-Zugriff auf solche Daten auch ohne gesetzliche Grundlage nach § 15 BlnDSG mit informierter Einwilligung zulassen.

Falls der Online-Zugriff auf direkt personenbezogene Daten durch die Senatsverwaltung entgegen unserer Annahme doch unerlässlich (nicht nur zweckmäßig und bequem für die Verwaltung) sein sollte, sind ein Gesetz und eine Rechtsverordnung nach § 15 BlnDSG zu erlassen.

Auf diese Empfehlungen haben wir bisher nur eine Eingangsbestätigung und die Zusicherung erhalten, dass wir über die Umsetzung der Vorschläge unterrichtet werden.

Durch Änderungen im Förderverfahren ist davon auszugehen, dass in der Datenbank keine personenbezogenen Daten mehr enthalten sein werden, da kleinteilige Fördervorhaben künftig gebündelt über die Träger des Quartiersmanagement-Verfahrens abgerechnet werden.

Unabhängig hiervon hat sich die Rechtsgrundlage geändert. Die Durchführungsbestimmungen für die Strukturfondsförderung sind nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geregelt. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen als Verwaltungsbehörde für EU-Strukturfonds geht davon aus, dass mit der Verordnung eine Rechtsgrundlage für einen automatisierten Abruf personenbezogener Förderdaten gegeben wäre Sie hat daher beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im März 2007 eine entsprechende Anfrage gestellt.

Ein Online-Zugriff auf Datenbestände einer Berliner Behörde, für den eine gesetzliche Grundlage fehlt, kann auf die Einwilligung der Betroffenen nur dann gestützt werden, wenn er sich auf pseudonymisierte Daten beschränkt.

Die elektronische Heizkostenberechnung:

Da es kaum noch Lebensbereiche gibt, in die die Elektronik nicht Einzug gehalten hat, wurden wir nun auch mit der elektronischen Verbrauchsmessung zur Berechnung der Heizkosten konfrontiert.

Die Mieter eines Wohnkomplexes, der im Eigentum einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft stand, informierten uns darüber, dass in den Wohnungen Heizkostenverteiler und Wasserzähler eingebaut wurden, die sechsmal pro Tag im 433-MHz-Band Messergebnisse per Funkübertragung an eine zentrale Empfangsstelle außerhalb der Wohnungen übermitteln.

Das Einverständnis der Mieter wurde nicht eingeholt, sondern lediglich eine Informationsbroschüre der Installationsfirma über ihr Produkt per Briefeinwurf verteilt und der Austausch der Heizkostenmessgeräte durch die Auftragsfirma angekündigt.

Die Mieter beschwerten sich darüber, dass ihr Einverständnis dazu nicht eingeholt wurde, und äußerten die Besorgnis, durch die sechsmalige Ablesung und elektronische Meldung an ein zentrales Erfassungsgerät per Funk könnten ihre Lebensgewohnheiten ausgeforscht werden.

Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften werden als privatrechtlich organisierte Körperschaften tätig. Sie unterliegen den Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Infolgedessen ist die datenschutzrechtliche Bewertung der elektronischen Heizkostenmessung und Berechnung sowie die automatische Übertragung der Messwerte per Funk an eine zentrale Sammelstation für den ganzen privaten Wohnungsmarkt von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar hat der Bundesgesetzgeber im Gegensatz zum Berliner Gesetzgeber (§ 31 a BlnDSG) bisher keine spezielle Regelung zu Fernmess- und Fernsehdiensten getroffen, in der Sache sind dem Bundesrecht aber vergleichbare Anforderungen zu entnehmen.

Wenn Gefährdungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Mieter durch die elektronische Fernmessung ausgeschlossen worden sind und das Fernmesssystem dem Schutz des Einzelnen vor Ausspähung und Kontrolle privater Lebensabläufe und Lebensfunktionen in anderer Weise Rechnung trägt, bestehen keine Bedenken gegen die elektronische Fernmessung der Wärmeverbrauchswerte zur Heizkostenberechnung.

Voraussetzung für die unbedenkliche elektronische Verbrauchsdatenerfassung und die drahtlose elektronische Übermittlung der Verbrauchsdaten per Funk an eine zentrale elektronische Erfassungsstelle ist demnach Folgendes:

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Der Zeitpunkt der Fernablesung muss den Mietern bekannt sein. Mit anderen Worten: Es dürfen keine heimlichen Ablesungen durchgeführt werden. Die Mitteilung des Zählerstandes muss transparent sein, d. h., sie muss von den betroffenen Mietern gelesen und überprüft werden können. Die Messgeräte müssen für die Betroffenen zugänglich sein. Die Ablesbarkeit in einem Display genügt hierbei. Das Ab- und Auslesen der Daten durch Unbefugte muss ausgeschlossen sein, was z. B. durch Verschlüsselung sichergestellt werden kann.

Verweigern oder widerrufen die Mieter ihre Einwilligung zur Installation eines elektronischen Ablesesystems, können sie mit den Mehrkosten einer traditionellen Ablesung vor Ort belastet werden. Es steht nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, dass den Betroffenen im Falle einer Verweigerung oder eines Widerrufs der Einwilligung die unmittelbaren Folgekosten aufgebürdet werden. Allerdings toleriert das Datenschutzrecht es nicht, dass den Betroffenen darüber hinausgehende Nachteile entstehen.

Das Fernmessen des Energie- und Wasserverbrauchs in Wohnungen ist nur zulässig, wenn es für die Mieter nachvollziehbar und auf einem sicheren Übertragungsweg erfolgt. Besteht der Mieter auf einer herkömmlichen Ablesung durch einen Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens, dürfen ihm nur die dadurch unmittelbar entstehenden Folgekosten berechnet werden.

Auf Grund einer aktuellen Anfrage im April 2007 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung haben alle sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins bestätigt, dass ­ in Entsprechung der im Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aufgeführten Kriterien ­ die schutzwürdigen Interessen der Mieter bei der elektronischen Verbrauchsdatenerfassung nicht beeinträchtigt würden

Im Kleingarten der Informationslüste:

Der Parzellenbesitzer eines Kleingartenvereins stellte eines Tages fest, dass sich an den Informationstafeln seiner Siedlung ein personenbezogener Aushang über das Verhalten von Vereinsmitgliedern, d. h. Parzellenbesitzern, befand. Die Vereinssatzung und Mitgliederbeschlüsse des Vereins sahen vor, dass jedes Vereinsmitglied jährlich sechs Arbeitsstunden für den Verein abzuleisten habe. Wer diese Stunden nicht ableisten konnte oder wollte, konnte stattdessen zum Ende des Kalenderjahres eine Geldersatzleistung erbringen. In dem Aushang, der an allen allgemein und öffentlich zugänglichen Informationstafeln angebracht worden war, wurde bekannt gegeben, bei welchen Mitgliedern - im Hinblick auf diese Pflichten ­ Differenzen bestanden. Es wurden zwar nur die Parzellennummern benannt, aus ihnen konnte jedoch unschwer das jeweilige Vereinsmitglied erkannt werden, da an jeder Parzelle die Parzellennummer und das Namensschild des Besitzers angebracht sind. Über die Parzellennummer waren ohne Schwierigkeit die säumigen Mitglieder zu identifizieren. Der Petent wies darauf hin, dass jedes Vereinsmitglied wisse, ob es seine Arbeitsstunden erbracht habe oder nicht.