Die pädagogische Aufbereitung des Themas "Gewaltverherrlichung"

Die Kenntnisnahme und Erhebung der umfangreichen, zum Teil vertraulichen Handydaten war für keine der in § 64 Abs. 1 SchulG genannten "schulbezogenen" Aufgaben erforderlich. Die pädagogische Aufbereitung des Themas "Gewaltverherrlichung" hätte auch ohne die Überführung von "Einzeltätern" erfolgen können.

Bei den Inhaltsdaten von Schüler-Handys handelt es sich um zum Teil vertrauliche Daten des Besitzers und Dritter. Diese Daten dürfen Lehrkräfte einer Schule nur mit Einwilligung der Betroffenen erheben. Beim Verdacht der Begehung von Straftaten hat eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen, die dann entsprechende Durchsuchungen der Inhaltsdaten von Handys vornehmen können.

Der Schulpranger - vom "Steckbrief" bis zum "pädagogischen" Aushang über Versäumnisse

Immer wieder beschäftigen uns Fälle, in denen Schüler und ihr Verhalten in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden.

Ein besonders schwerer Fall ereignete sich an der Friedrich-Bergius-Oberschule. Dort hatte eine Schülerin während ihres freiwilligen Cafeteria-Dienstes einen Schokoriegel entwendet. Die Verfehlung der Schülerin wurde vom Schulleiter u. a. mit einem lebenslangen Cafeteria-Verbot bestraft. Zur Durchsetzung des Verbotes wurde das "Urteil" zusammen mit einem Lichtbild der Schülerin an der Tür zur Cafeteria öffentlich ausgehängt.

Eine derartige Übermittlung von personenbezogenen Schülerdaten in Form eines "Steckbriefes" und die damit verbundene Prangerwirkung in der Öffentlichkeit sind datenschutzrechtlich natürlich unzulässig. Der Schulleiter erklärte, nachdem wir ihn in einem Gespräch auf die Unzulässigkeit der Maßnahme hingewiesen hatten, dass ein anderer Weg gefunden werde, um die aufsichtführenden Lehrer über das CafeteriaVerbot zu informieren.

Das vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem Jahresbericht zu Recht kritisierte Beispiel ist nicht Ausdruck einer generellen Situation an Berliner Schulen, sondern es handelt sich nach Rücksprache mit der Schulaufsicht um einen Einzelfall, der so an anderen Schulen bisher nicht aufgetreten ist. Bei der Entscheidung der Schulleitung oder der Lehrkraft, welche pädagogischen Maßnahmen nach einem Vorfall zu ergreifen sind, müssen im Rahmen des weiten pädagogischen Ermessens auch die datenschutzrechtlichen Belange des Einzelnen berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt werden. Maßgeblich ist auch hier der Einzelfall. Ohne eine genaue Kenntnis der Gesamtumstände des Einzelfalls verbietet sich eine Beurteilung der von der Schulleitung oder der Lehrkraft durchgeführten Maßnahme.

Eltern haben sich mehrfach bei uns darüber beschwert, dass Lehrer die Versäumnisse von Schülern (z. B. Hausaufgaben nicht gemacht, sich nicht am Unterricht beteiligt, Arbeitsmaterial zu Hause vergessen) auf großen Listen im Klassenzimmer aushängen würden.

Nach § 1 Schulgesetz (SchulG) ist es die Aufgabe der. Der Vorfall (Diebstahl eines Schokoriegels und die fol136

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Schule, alle wertvollen Anlagen der Kinder und Jugendlichen zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln. Den Lehrkräften wird durch § 67 Abs. 2 SchulG die Aufgabe zugewiesen, die ihnen anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse zu unterrichten, zu erziehen, zu beurteilen, zu bewerten, zu beraten und zu betreuen.

Somit hat die Schule nicht nur den Auftrag, Wissen zu vermitteln, sondern auch die Verpflichtung, pädagogisch auf die ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen einzuwirken und ihnen eine Einordnung der eigenen Leistung zu ermöglichen. gende Maßnahme) haben an der Friedrich BergiusOberschule stattgefunden. Die zuständige Schulaufsicht der Außenstelle Tempelhof-Schöneberg hat sofort nach Bekannt werden den Vorfall mit der Schulleitung erörtert und zu einer veränderten Maßnahme gebracht:

Es wurde - wie zutreffend dargestellt - ein anderer Weg gefunden, um die aufsichtsführenden Lehrkräfte über das Cafeteria-Verbot der Schülerin zu informieren.

Die im Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genannten Begriffe „Steckbrief" und „Prangerwirkung" sind fehlerhaft.

Diese Begriffe entstammen einem anderen Kontext, der durch diese Maßnahme nicht gegeben war.

Wird die Verantwortung der Lehrer nicht durch Beschlüsse der Gesamtkonferenz eingeschränkt, bleibt es ihrem pädagogischen Ermessen überlassen, in welcher Weise sie z. B. den Schülern die Noten bekannt geben.

Danach kann es z. B. im Einzelfall durchaus zulässig sein, die Noten aller Schüler im Rahmen des Unterrichts vor der Klasse bekannt zu geben und mithilfe eines Notenspiegels die Eltern über die leistungsmäßige Einordnung ihrer Kinder zu informieren. Zu beanstanden ist hingegen das Vorgehen eines Lehrers, der bewusst nur die (schlechten) Noten einzelner Schüler verliest oder anderweitig Schülern bzw. Eltern mitteilt, um diese einzelnen Schüler vor den Mitschülern bloßzustellen.

Die pädagogischen Freiräume des Lehrers enden dort, wo gezielt oder unbewusst Maßnahmen mit Prangerwirkung ergriffen werden. Vergleichbares gilt auch für die Ausstellung von benoteten Schülerarbeiten oder Aushänge über deren Leistungen in den Klassenräumen. Handelt es sich dabei um Räumlichkeiten, die auch von Dritten genutzt werden oder für diese (z. B. Reinigungskräfte usw.) zugänglich sind, werden durch die Aushänge personenbezogene Daten der Schüler an diese Dritten übermittelt. Handelt es sich bei diesen Dritten um schulfremde Personen (z. B. Eltern, Unterrichtsbesucher usw.), ist eine derartige Übermittlung nach § 64 Abs. 4 SchulG grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die Reichweite der Einwilligung endet auch hier dort, wo mit der Datenübermittlung gezielt oder unbewusst eine Prangerwirkung einhergeht. Von einer derartigen Prangerwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich der (öffentliche) Aushang in Form eines negativen Rankings ausschließlich auf die Versäumnisse einzelner Kinder (z. B. Hausaufgaben nicht gemacht, mangelhafte Unterrichtsbeteiligung usw.) bezieht.

Die Bekanntgabe von benoteten Schülerarbeiten an schulfremde Dritte oder deren Ausstellung in Räumen (z. B. Klassenzimmer), die schulfremden Personen zugänglich sind, ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Aushänge mit Angaben über Versäumnisse einzelner Schüler sind dage137

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats gen in jedem Fall unzulässig.

Der Dauerbrenner! - Zulässigkeit der Weitergabe von Elterndaten durch die Schule an Dritte

Immer wieder beschweren sich empörte Eltern bei uns darüber, dass ihre Adressdaten auf einem Elternabend, an dem sie nicht teilgenommen haben, von dem/der Klassenlehrer/in oder den Elternvertretern zumeist als Teil einer Adressenliste - an die anderen Eltern in der Klasse weitergegeben wurden. In einem besonderen Fall wurde dadurch die geschützte - im Einwohnermelderegister gesperrte - Adresse von Pflegeeltern eines Kindes, das von seinem leiblichen Vater mehrfach misshandelt worden war und vor diesem versteckt lebt, mit nicht absehbaren Folgen für das Kind Dritten bekannt gegeben.

Die Schule darf personenbezogene Daten an private Dritte grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermitteln (§ 64 Abs. 4 SchulG). Dies gilt auch für die Weitergabe von Adressdaten der Eltern, Erziehungsberechtigten usw. an Dritte (z. B. die Miteltern einer Klasse). Im Regelfall tragen sich die anwesenden Eltern eines Elternabends in eine Liste ein, die dem Zweck der gegenseitigen Kontaktaufnahme dient.

Dabei können sie entscheiden, ob und welche Angaben (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse usw.) sie machen. Die Daten von abwesenden Eltern dürfen nicht ohne deren Einwilligung nachgetragen und verteilt werden.

Zu Recht weist der Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darauf hin, dass personenbezogene Daten, wie z. B. die Adresse, ohne die Einwilligung der Betroffenen nicht gegenüber Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Da hierzu in der Praxis noch immer Aufklärungsbedarf besteht, wird im Rahmen der Dienst- und Schulleiterbesprechungen hierzu nochmals eine Information erfolgen.

Anders verhält es sich bei den Daten über die gewählten Elternvertreter. Nach § 10 Abs. 7 Schuldatenverordnung darf die Schule deren Namen, Anschriften und Telefonnummern an die Erziehungsberechtigten der Schüler ihrer Klasse und an den Vorsitzenden der Gesamtelternvertretung (GEV) weitergeben. Die Weitergabe von Namens- und Adressdaten der Elternvertreter bzw. der gewählten GEV-Mitglieder an Dritte (z. B. interessierte Erziehungsberechtigte) außerhalb des Klassenverbandes ist nicht ausdrücklich geregelt.

Allerdings bestimmt § 122 Abs. 2 Satz 1 SchulG, dass Lehrkräfte, Schüler sowie Erziehungsberechtigte Einsicht in die Sitzungsprotokolle der Gremien ihrer Schule nehmen können. Diese Protokolle enthalten auch die Namen der anwesenden Mitglieder. Daraus lässt sich ableiten, dass die Schule berechtigt ist, die Namen der GEV-Mitglieder an Dritte (z. B. interessierte Erziehungsberechtigte) weiterzugeben. Eine Herausgabe der privaten Telefonnummern und/oder Privatadressen der gewählten GEV-Mitglieder an Dritte ist dagegen - ohne Einwilligung der Betroffenen - in jedem Fall unzulässig.

Die Schule darf die Adress- und Kontaktdaten von Eltern grundsätzlich nur mit deren Einwilligung an private Dritte weitergeben.