Bürger haben keinen Anspruch auf Informationszugang zu den Unterlagen beim Petitionsausschuss

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats schutzgesetz nicht anwendbar. Ebenso wenig gilt das IFG für die Prüfung und Bescheidung von Petitionen durch den Petitionsausschuss, der dabei keine Verwaltungsaufgabe erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 IFG). Zur Begründung seiner Auffassung, die Stellungnahme nicht ohne Einwilligung des Petitionsausschusses herauszugeben, bezog sich der Bezirksbürgermeister auf die Rechtsprechung des OVG Berlin. Eine Herausgabe der eigenen Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss verstoße darüber hinaus direkt oder indirekt gegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 IFG. Wir haben dem Bezirksbürgermeister mitgeteilt, dass der letzte Satz in dieser OVG-Entscheidung unsere Auffassung stützt: Die Antragstellerin habe „aufgrund des IFG umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber den betroffenen Behörden, mit dem ggf. erforderlich werdenden Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte und notfalls auch durch den Verfassungsgerichtshof". Leider hat sich der Bezirksbürgermeister einer erneuten ­ von uns erbetenen „wohlwollenden"

­ Überprüfung seiner (bestandskräftigen) Ablehnung des Informationszugangsantrages verschlossen.

Bürger haben keinen Anspruch auf Informationszugang zu den Unterlagen beim Petitionsausschuss. Allerdings unterliegt die Stellungnahme der Verwaltung dem Informationszugang bei der Verwaltung selbst.

Bearbeitungsbitte durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick

Ein Ehepaar hatte antragsgemäß beim Stadtplanungsamt Treptow-Köpenick Grundstücksakten eingesehen. Die beim Akteneinsichtstermin gestellte Frage, ob aus den Akten vor der Einsichtnahme Schriftstücke entnommen worden seien, wurde unter Hinweis auf die §§ 10, 11 IFG bejaht. Das Ehepaar bat daraufhin im Bezirksamt um Prüfung, ob diese Regelungen die Entnahme von Aktenteilen vor der Einsichtnahme rechtfertigten. Der Vorgang wurde uns vom Bezirksamt „zuständigkeitshalber" übersandt, da wir gemäß § 18 IFG für die Beantwortung der Fragen zuständig seien.

Wir haben dem Bezirksamt mitgeteilt, dass nach § 18

IFG unserer Behörde eine Schiedsstellenfunktion zukommt. Die Überprüfung eines Streitfalles durch uns

­ und ggf. die Schlichtung ­ kann nicht die primäre Pflicht des Bezirksamtes ersetzen, die Antragsteller ordnungsgemäß zu bescheiden. Das Bezirksamt hätte den Anspruch des Ehepaars auf einen schriftlichen (rechtsmittelfähigen) Bescheid erfüllen müssen. Denn es hat nicht alle in den Akten befindlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt und sich hierbei mündlich auf §§ 10,11 IFG berufen, ohne dies näher darzulegen.

Beschluss v. 18. Oktober 2000 - OVG 2 M 15.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Will ein Bürger wissen, aus welchem Grund die Akteneinsicht durch die öffentliche Stelle beschränkt worden ist, so hat diese ­ und nicht der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ­ ihn hierüber zu bescheiden.

Gebühren im Bezirksamt Treptow-Köpenick

Ein Petent begehrte im Tiefbauamt Treptow-Köpenick die Herausgabe einer Kopie eines zweiseitigen Gutachtens, das Vorschläge zu den in der Parchwitzer Straße durchzuführenden Arbeiten enthielt. Das Amt bewilligte die Akteneinsicht und nannte dafür einen Termin, zu dem der Einzahlungsbeleg als Nachweis für die zu entrichtende Verwaltungsgebühr vorzulegen sei. Die Gebühr belief sich auf 88,49 Euro. In seinem Widerspruch bat der Petent um Aufschlüsselung des Betrages. Das Bezirksamt reagierte darauf mit einem Fünfzeiler: „Der Antrag auf Akteneinsicht stellt keinen Verwaltungsakt dar, der ein Widerspruchsverfahren im Verwaltungssinn nach sich ziehen kann. Es ist jederzeit freigestellt, die Gebührenfestsetzung von einem Verwaltungsgericht prüfen zu lassen." Kurz darauf erhielt der Petent eine Mahnung.

Wir haben das Bezirksamt darauf hingewiesen, dass seine Auffassung unzutreffend ist. Wie sich aus § 14

IFG ergibt, ist die Versagung der Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren überprüfbar. Dies gilt erst recht für die Kostenentscheidung. Auf unsere Initiative wurde die als prohibitiv empfundene Gebühr näher aufgeschlüsselt und schließlich um mehr als die Hälfte herabgesetzt. Leider ist dieser Fall ein weiteres Beispiel dafür, dass öffentliche Stellen den Bürger manchmal lieber in einen (auch für das Land Berlin Kosten verursachenden) Prozess treiben, anstatt seinen berechtigten IFG-Anspruch zu erfüllen.

Die für den Informationszugang erhobene Gebühr sollte für den Bürger nachvollziehbar berechnet sein und nicht erst im Prozess aufgeschlüsselt werden, der so vermieden werden kann.

TBC-Erkrankung im Wohnheim

Ein Petent verlangte von der Tuberkulose-Fürsorgestelle Mitte Hinweise zur Person eines in seinem Wohnheim für Obdachlose an TBC Erkrankten. Er wollte ausdrücklich nicht den Namen wissen, sondern nur, ob eine männliche oder eine weibliche Person betroffen war und aus welcher Wohngruppe die Person stammte. Der Petent hat vorgetragen, er wolle prüfen, ob er mit der erkrankten Person im Kontakt war bzw. künftigen Kontakt vermeiden muss. Die Fürsorgestelle hatte bereits mitgeteilt, dass es sich bei der Erkrankung um eine in der „untersten Stufe", also mit geringem Ansteckungsrisiko, gehandelt habe.

Wir haben das Informationszugangsbegehren nicht unterstützt. Zwar gestattet § 8 IFG unter bestimmten

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Voraussetzungen die Offenbarung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Angaben über Gesundheitsgefährdungen. Nach § 17 Abs. 4 IFG bleiben jedoch auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten unberührt. Das bedeutet, dass die dort geregelten Offenbarungsbefugnisse vorrangig zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass § 8 IFG nicht gilt. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Bundesinfektionsschutzgesetz) regelt in den §§ 6 ff. abschließend, in welchen Fällen welche Krankheiten namentlich oder nicht namentlich gegenüber welchen Stellen offenbart werden dürfen und müssen. Die Offenbarung von personenbezogenen oder möglicherweise personenbeziehbaren Angaben gegenüber Privatpersonen ist nicht vorgesehen und daher unzulässig. Darüber hinaus steht der Offenbarung der begehrten Angaben die ärztliche Schweigepflicht entgegen. Eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht ist nach § 203 StGB strafbewehrt. Die Weitergabe der gewünschten Information an den Petenten wäre rechtswidrig gewesen.

Die Offenbarung personenbezogener Daten über Gesundheitsgefährdungen erlaubt keine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht.

Information über Tierhalteverbot

Eine Petentin hat vor dem Zivilgericht eine Klage auf Herausgabe von Katzen erhoben. Die Beklagte war der Auffassung, dass die Herausgabe der Tiere nicht beansprucht werden kann, weil die Petentin zur artgerechten Tierhaltung nicht in der Lage ist. Hierzu berief sich die Beklagte auf einen Bescheid des Veterinäramts Mitte, mit dem der klagenden Petentin die Tierhaltung untersagt worden war. Der Bescheid wurde der Beklagten auf ihren Antrag vom Bezirksamt in Kopie übersandt.

Nach §§ 3, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) IFG durfte das Bezirksamt der Beklagten nur „Kerndaten" wie den Namen und die Anschrift offenbaren sowie die Tatsache der gegenüber der Klägerin erfolgten „überwachenden oder vergleichbaren Verwaltungstätigkeit", also die Tatsache der Untersagung der Tierhaltung. Die Herausgabe einer Kopie des vollständigen Bescheides, der auch detaillierte Informationen über die häuslichen Lebensumstände der Betroffenen enthielt, war unzulässig. Dabei war von uns nicht zu beurteilen, ob das Tierhalteverbot berechtigt ist. Die Akten hierzu hätten auf Anforderung des Gerichts an dieses übermittelt werden dürfen. Wir haben gegenüber dem Bezirksamt einen datenschutzrechtlichen Mangel festgestellt und den Fall zum Anlass genommen, die Bezirksämter in einem Rundschreiben über die Reichweite der Offenbarungsbefugnisse nach § 6 Abs. 2 IFG zu informieren.