Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Berlin seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu

§ 8

Rücklagen und Kredite, Vermögenstrennung:

(1) Das Sondervermögen ist nicht berechtigt Kredite aufzunehmen.

(2) Nicht verausgabte Mittel können einer Rücklage zugeführt werden.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9:

Parlamentarische Beteiligung

Die zu fördernden Maßnahmen sind dem für Finanzen zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses in vierteljährlichen Übersichten vorzulegen. Maßnahmen mit einer Förderung von mehr als 1 Mio. Euro sind dem für Finanzen zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses vorab zur Zustimmung vorzulegen.

§ 10:

Verwaltung des Sondervermögens

Die Verwaltung des Sondervermögens liegt bei der Senatsverwaltung für Finanzen. Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Land Berlin getragen werden.

§ 11:

Wirtschaftsplan:

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen stellt in Einvernehmen mit der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung für jedes Wirtschaftsjahr (1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres) einen Wirtschaftsplan auf.

Dieser enthält die für das Klimaschutzprogramm des Sondervermögens vorgesehenen Fördermaßnahmen und Programme sowie die dafür einzusetzenden Mittel. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(2) Einzelne Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans können überschritten werden, soweit andere Ansätze entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen entsprechend erhöhen.

(3) Die im Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Mittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgenommenen Einnahmen nicht verwendet worden sind.

§ 12:

Jahresabschluss und Prüfungsrechte des Rechnungshofs:

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Rechnungshof hat die Prüfungsrechte gemäß § 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung.

§ 13:

Ausführungsvorschriften

Die Senatsverwaltung für Finanzen erlässt im Einvernehmen mit der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung die zur Durchführung der Fördermaßnahme notwendigen Ausführungsvorschriften.

Artikel II: Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.1.2008 in Kraft.

Begründung:

Der Schutz des Klimas ist eine der zentralen Herausforderungen der Menschheit. Um seinen Anteil dazu beizutragen, die globale Erwärmung bis 2100 auf einen Temperaturanstieg um 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu begrenzen, muss das Land Berlin in vielen Bereichen zusätzliche Anstrengungen unternehmen. Diese sind insbesondere notwendig für die bauliche energetische Sanierung der Gebäude des Landes Berlin sowie der Gebäude, die im Eigentum oder in der Nutzung von Institutionen sind, die sich ganz überwiegend aus Zuschüssen des Landes Berlin finanzieren bzw. Unternehmen, die dem Land Berlin gehören.

Während es auf Bundesebene und in anderen Bundesländern Programme zur baulichen Sanierung von Gebäuden in öffentlicher Hand gibt fehlen diese in Berlin. Die Berliner Energiesparpartnerschaften umfassen nicht bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung von Gebäuden, obwohl hier ein großer Teil der CO2-Einsparpotenziale zu realisieren ist. Mit der Einrichtung eines Sondervermögens „Investitionsprogramm Klimaschutz" wird ein Instrument geschaffen, mit dem diese Potenziale gehoben und die damit verbundenen mittelfristigen Kostenvorteile für das Land Berlin realisiert werden können.

Zudem schafft das „Investitionsprogramm Klimaschutz" Wertschöpfung in Berlin, insbesondere bei regional ansässigen Handwerksbetrieben. Es vergrößert außerdem das Know-how der Betriebe und setzt so Anreize für mehr privates Engagement bei der energetischen Sanierung. Durch die von der KfW verwalteten Förderprogramme des Bundes bestehen für die energetische Sanierung von Gebäuden in privater Hand darüber hinaus auch finanzielle Anreize.

Da das Land Berlin im Bereich der baulichen Sanierung wie in vielen Bereichen des Klimaschutzes der Entwicklung hinterherhinkt, kann die Administration des Investitionsprogramms Klimaschutz relativ einfach in Anlehnung an ähnliche bestehende Programme, z. B. dem 120 Millionen-Programm des Bundes, erfolgen.

In die Ausführungsvorschriften zum „Investitionsprogramm Klimaschutz" ist eine Liste mit Maßnahmenpaketen sowie Einzelmaßnahmen aufzunehmen. Dort kann für jede Maßnahme und jedes Maßnahmenpaket zugeordnet werden, wie hoch die Rückzahlungsquote der Investition ist und wie hoch der zurückzuzahlende Anteil der jährlichen rechnerischen Betriebskostenersparnisse angesetzt wird. Diese Differenzierung ermöglicht es sicherzustellen, dass einerseits die Maßnahmen mit geringer CO2-Minderung bevorzugt umgesetzt werden, andererseits aber im Falle einer Wärmedämmung hohe Dämmstandards bevorzugt gefördert werden. Dadurch kann sichergestellt werden, dass einmal sanierte Gebäude nicht nach wenigen Jahren erneut energetisch saniert werden müssen, weil zu unehrgeizige Standards anfangs gewählt wurden. Auch die Entwicklung von Energiekonzepten ist als eine Maßnahme finanzierbar. Um hier besondere Anreize zu schaffen, empfiehlt es sich, dafür eine sehr geringe Rückzahlungsquote festzuschreiben, die weit unterhalb der Regelsätze liegt.

Ferner sollten die Ausführungsvorschriften vorsehen, dass eine Kopplung der landesfinanzierten baulichen Sanierung mit auf Contracting-Basis finanzierten nicht-baulichen Energieeffizienz-Maßnahmen kombiniert werden. Denn im Normalfall lassen sich nach baulichen Sanierungen durch eine Anpassung der Regelungstechnik enorme zusätzliche Effizienzpotenziale heben. Hier sind die Erfahrungen aus ähnlichen Programmen aufzugreifen, nach denen sich eine kombinierte Ausschreibung von Maßnahmen der baulichen Sanierung und eines Einspar-Contractings als vorteilhaft erwiesen hat.

Die Ausführungsvorschriften sollen ferner ein geeignetes Monitoring des Programms und die stichprobenartige Erfolgskontrolle der vom Programm finanzierten Sanierungsvorhaben umfassen.

Begründung zu den Einzelparagraphen: Artikel I

§ 1:

§ 1 definiert das Ziel der Förderung des Klimaschutzes als Aufgabe für ein neu zu errichtendes Sondervermögen des Landes Berlin. Dazu sollen aus dem Sondervermögen bauliche Maßnahmen im Gebäudebestand der öffentlichen Hand in Berlin gefördert werden.

§ 2:

§ 2 definiert die Mittelzuführung zum Sondervermögen. Neben jährlichen Zuführungen aus dem Haushalt des Landes sollen insbesondere nicht verausgabte Investitionsmittel mit den jeweiligen Jahresabschlüssen dem Sondervermögen zugeführt werden. In Berlin ist seit mehr als 20 Jahren das Phänomen zu beobachten, dass Investitionsmittel nicht verausgabt werden. Dies hat verschiedene Gründe. Investitionsmittel wurden jahrelang genutzt, um Jahresabschlüsse zu verbessern. Während die Zinsaufnahme unverändert blieb, wurden Investitionsmittel eingespart. Die Verfassungswidrigkeit der Haushalte (höhere Kreditaufnahme als Investitionsausgaben) wurde damit im Haushaltsvollzug gegenüber dem Haushaltsbeschluss noch deutlich verstärkt. Gleichzeitig hat diese Nichtnutzung der Investitionsansätze aber auch dazu beigetragen, dass die öffentliche Infrastruktur der Stadt in einem schlechten baulichen Zustand ist. Bezirke konnten nicht verausgabte Investitionsmittel als Überschuss im Jahresabschluss verbuchen und dann 2 Jahre später frei als Rücklage einsetzen. Faktisch wurden damit Investitionsmittel in erheblichem Umfang in konsumtive oder Personalmittel umgewandelt. Damit wurden Anreize für eine fatale Entwicklung gesetzt.

Die Abschöpfung der nicht verausgabten Investitionsmittel am Jahresende und die Sicherung dieser Mittel für investive Aufgaben beseitigt diese falsche Anreizwirkung. Um Ausweichstrategien zu verhindern, muss die Möglichkeit zur Reste- und Rücklagenbildung bei Investitionstiteln ausgeschlossen werden.

Ausnahmen bilden Maßnahmen, die zu großen Teilen aus Drittmitteln finanziert werden.

Die Mittelzuführung an das Sondervermögen wird auf 500 Mio. Euro begrenzt.

Für einen Zeitraum von voraussichtlich 5-6 Jahren wird dieses Sondervermögen aufgebaut; die weitere Arbeit ist dann aus den Rückflüssen zu finanzieren. Im Jahr 2018 soll das Sondervermögen die Neuförderung von Maßnahmen beenden. Faktisch wird das Programm damit also auf einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. In dieser Zeit soll die klimaschutzrelevante energetische Sanierung des öffentlichen Gebäudebestandes abgeschlossen werden. Eine Halbzeit- und Abschlussevaluierung soll den Erfolg messen und Vorschläge für die Sicherung des Erreichten und die weiteren Notwendigkeiten beschreiben.

§3

§3 beschreibt die förderfähigen Maßnahmen.

§4

§4 beschreibt die Rechtsform und legt den Gerichtsstand fest.

§ 5:

§ 5 definiert die Anspruchsberechtigten. Hier sind auch mehrheitlich landeseigene Betriebe, sowie überwiegend vom Land finanzierte private juristische Personen inbegriffen, weil diese aus eigenen Mitteln entsprechende Maßnahmen nicht vornehmen könnten.

§ 6:

§6 regelt die Rückzahlungsverpflichtungen. Je nach Maßnahme sind 60-80 % der Fördersumme zurückzuzahlen. Der Rest verbleibt in den Einrichtungen und stellt einen Anreiz dar, die Maßnahmen zügig durchzuführen. Um eine möglichst schnelle Rückzahlung durchzusetzen, sind mind. 2/3 der jährlichen Betriebskosteneinsparungen für die Rückzahlung zu verwenden.

§7

§7 stellt sicher, das zusätzliche Finanzierungsmittel aus Bundes- und EUProgrammen einzusetzen sind. Damit wird das durch das Sondervermögen ausgelöste Investitionsvolumen deutlich erhöht.

§8

§8 regelt die Abgrenzung des Sondervermögens von sonstigen Vermögen und Verbindlichkeiten des Landes.

§9

§9 regelt die parlamentarische Beteiligung bei der Steuerung und Kontrolle des Sondervermögens.

§10

§10 legt die Verwaltung des Sondervermögens durch die Senatsverwaltung fest.

Dadurch wird der Aufbau eines neuen bürokratischen Apparats verhindert.

§11

§11 definiert das Wirtschaftsjahr und bestimmt die Anforderungen an den für das Sondervermögen zu erstellenden Wirtschaftsplan.

§12

§12 verlangt eine Jahresrechnung für das Sondervermögen und gibt dem Landesrechnungshof ein umfassendes Recht zur Überprüfung der Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen.

§13

§13 regelt den Erlass von Ausführungsvorschriften für die Nutzung des Sondervermögens.

Artikel II: Artikel II regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Berlin, den 4. September 2007

Eichstädt-Bohlig Ratzmann Schruoffeneger Schäfer und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen