Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes. Der Senat von Berlin WiTechFrau II E 4 9013 913

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen regelt umfassend die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Berufen ist. Sie trägt damit zur Verwirklichung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union bei. Diese Richtlinie ist eine Fortentwicklung und Zusammenfassung unter anderem der bisherigen Richtlinie 89/48/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, die als so genannte Hochschuldiplomrichtlinie bekannt ist. Diese bisherige Hochschuldiplomrichtlinie wird durch die neue Richtlinie aufgehoben.

Die Hochschuldiplomrichtlinie für den Bereich des Ingenieurberufs wurde im Berliner Landesrecht in dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Ingenieurin" und „Ingenieur" (Ingenieurgesetz ­ IngG) vom 29. Januar 1971, zuletzt geändert am 24. Februar 2006, umgesetzt.

Durch die Aufhebung der bisherigen Hochschuldiplomrichtlinie und Neufassung durch die Richtlinie 2005/36/EG muss das Ingenieurgesetz geändert werden. Zum einen werden die bisherigen Begriffe „reglementierte Ausbildung" und „Diplome" durch die Richtlinie sprachlich reformiert. Zum anderen wird das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Diplome detaillierter geregelt und zeitlich gestrafft. Ferner werden durch die Richtlinie 2005/36/EG Amtshilfe und Informationsübermittlungspflichten begründet.

Das Ingenieurgesetz ist daher in diesen Bereichen anzupassen.

B. Lösung:

In das Berliner Ingenieurgesetz sind Titel I Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e in Verbindung mit Titel III Kapitel I Artikel 11 Buchstabe d sowie Titel III Kapitel IV Artikel 51

Absätze 1 und 2 sowie Artikel 56 und 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 einzuarbeiten.

Daneben sind die bisherigen Verweise im Ingenieurgesetz auf die alte Richtlinie 89/48/EWG durch Hinweise auf die neue Richtlinie zu ersetzen.

- 2 C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung

Im Hinblick auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EU zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht besteht keine Alternative.

Die Normprüfungskommission ist beteiligt worden.

D. Kostenauswirkung auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine.

E. Gesamtkosten

Durch die vorgesehene Gesetzesänderung werden keine neuen Kosten verursacht.

F. Flächenmäßige Auswirkungen Keine.

G. Auswirkungen auf die Umwelt Keine.

H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine, da das Land Brandenburg diese in Länderzuständigkeit liegende Materie durch ein eigenes Landesgesetz geregelt hat.

I. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen.