Qualifikationsnachweis

(1) In dem Verfahren zur Prüfung der Anträge von Staatsangehörigen eines Mitglied oder Vertragsstaates (§ 2a) bestätigt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterlagen den Emp fang derselben und teilt ihr bzw. ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen Behörde abzuschließen. In Einzelfällen kann die Frist um höchstens einen Monat verlängert werden.

(3) Ist zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen ein Qualifikationsnachweis erforderlich und wird die Anerkennung einer in einem Mitglied- oder Vertragsstaat erworbenen Qualifikation beantragt, oder wird in einem der genannten Staaten die Anerkennung der im Inland erworbenen Qualifikation beantragt, so arbeitet die zustän dige Behörde mit den zuständigen Stellen des anderen Staates zusammen und leistet Amtshilfe. Sie teilt diesen Stellen die ihr bekannt werdenden strafrechtlichen Verurteilungen und andere Tatsachen mit, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken könnten.

(4) Nach Absatz 3 können personenbezogene Daten übermittelt werden. Bei der Übermittlung weist die Behörde darauf hin, dass die Daten nur zu den Zwecken des Anerkennungsverfahrens verwendet werden dürfen, und dass die Daten unverzüglich auf ich re konkrete Erforderlichkeit zu prüfen und ansonsten zu löschen sind."

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Mit dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Ingenieurin" und „Ingenieur" (Ingenieurgesetz ­ IngG) vom 29. Januar 1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom

- 5 24. Februar 2006, wurde die Hochschuldiplomrichtlinie für den Bereich des Ingenieurberufs in Berliner Landesrecht umgesetzt. Die Aufhebung der Hochschuldiplomrichtlinie durch die Richtlinie 2005/36/EG sowie der durch diese Richtlinie entstandene zusätzliche Anpassungsbedarf erfordern die Änderung des Berliner Ingenieurgesetzes.

Das Gesetz dient der Umsetzung von EG-Richtlinien, auf die hinzuweisen ist. Mit der Fußnote wird dem Zitiergebot entsprochen.

Die bisherige Richtlinie 89/48/EWG definierte den Begriff der Diplome durch einen einzigen Artikel, so dass im Ingenieurgesetz darauf verwiesen werden konnte. Die neue Richtlinie 2005/36/EG hat diese einfache Definition aufgegeben. Nun sind Diplome Unterfälle der Ausbildungsnachweise nach Titel I Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c. In Titel III Kapitel I Artikel 11 werden sodann verschiedene Diplome abgestuft nach Qualifikationsniveaus genannt.

Die bisherige Definition der Diplome im Ingenieurgesetz unter Verweis auf die Richtlinie 89/48/EWG entspricht den Diplomen nach Titel III Kapitel I Artikel 11 Buchstabe d. Allerdings wurde nicht der volle bisherige Definitionstext in die neue Richtlinie 2005/36/EG übernommen.

So fehlt nach dem neuen Text in der Definition der bisherige Halbsatz: „soweit daraus hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedsstaat erforderlich sind."

Nach der Richtlinie soll sich aber am materiellen Kern der Definition nichts ändern. Daher sollte der fehlende Halbsatz im neuen Text des Ingenieurgesetzes nicht entfallen, sondern ausgeführt werden.

Der Begriff der „reglementierten Ausbildung" ist jetzt in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG geregelt als „Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Beraufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird." Der Verweis auf die alte Richtlinie ist daher nicht mehr aktuell. Titel III Kapitel IV Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG stellt das neue Erfordernis der