Pflegeversicherung

Geplante Vorgehensweise im Hinblick auf die vom Gesetzgeber geforderte Vergütungsumstellung:

Im Hinblick auf die Ermittlung von leistungsgerechten und angemessenen Vergütungen bzw. die mittelfristige Vereinbarung von einer geringeren Bandbreite der Maßnahmepauschalen für den Leistungstyp Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wird von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales sukzessive folgende Vorgehensweise angestrebt: Zunächst muss geklärt werden, ob die 13 KiJu-Heime tatsächlich in einem Leistungstyp zusammenzufassen sind und vergleichbare Leistungen erbringen und die zur Zeit bestehenden starken Unterschiede längerfristig begründet aufrecht erhalten werden sollen oder ob die Unterschiede bei den erbrachten Leistungen abzubauen sind. Diese Frage wird für alle Heime für geistig/körperlich behinderte Menschen, insbesondere aber für den Erwachsenenbereich, zur Zeit bundesweit diskutiert. Aktueller Konsens ist, dass es tiefer greifender Differenzierungen der Leistungen bedarf, also einer Beschreibung unterschiedlicher Leistungstypen und dass sich auch die aktuellen Preisunterschiede aus der Nicht-Vergleichbarkeit der tatsächlich benötigten Leistungen erklären.

Für die dann geltenden Leistungstypen werden mit Hilfe von Durchschnittswerten leistungstypspezifische und hilfebedarfsgruppenbezogene Referenzwerte ermittelt und mit den Einrichtungsträgerverbänden (LIGA) budgetneutral vereinbart. Die vereinbarten Referenzwerte sind Vergleichsgrundlage und Messgröße für Maßnahmepauschalen von Einrichtungen, die zur Zeit historisch bedingt, nicht in der Leistung begründete Preisunterschiede ausweisen. Für diese Einrichtungen werden Konvergenzphasen zur Annäherung an die noch zu ermittelnden und vereinbarenden Referenzwerte festgelegt. Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales denkt dabei an einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren.

Selbstverständlich muss es dabei aber möglich bleiben, für besondere Leistungen, die nicht dem Vergleich unterliegen, im Einzelfall gesonderte Zusatzentgelte zu vereinbaren. Auf diesem Weg sollen - ähnlich wie im Pflegebereich, der Psychiatrie, den ambulanten Angeboten der Wohnungslosenhilfe usw. - Pauschalvergütungen vereinbart werden, die für gleiche Leistungen grundsätzlich gegenüber allen Leistungsanbietern des Leistungstyps gelten ­ unabhängig davon, ob mit diesen Pauschalen beim Einrichtungsträger Gewinne oder Verluste entstehen.

Mit den in der LIGA zusammengeschlossenen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin ist für den Zeitraum 2007 bis Herbst 2008 eine Projektgruppe unter externer Projektleitung vereinbart, die das Thema „Differenzierung der Leistungen in stationären Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung in Berlin" bearbeiten und im Rahmenvertrag sowie den einrichtungsindividuellen Vereinbarungen verankern soll. Die Ergebnisse dieser Projektgruppe sind Voraussetzung für eine sachgerechte Lösung auch für die KiJug-Heime.

Das Problem großer Preisdifferenzen kann also nicht über verändernde selbstkostenorientierte und einrichtungsindividuelle Kalkulationen aufgelöst werden, sondern nur durch einen konsequenten Preis-/Leistungsvergleich. Dies ist im Land Berlin seit der Novelle des Vertragsrechts im Jahr 1996 in langjährigen Verhandlungen schon sehr weitgehend im Bundesvergleich gelungen. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist optimistisch, auch für den komplizierten Bereich „Heime für Menschen mit geistigen/körperlichen Behinderungen" sachgerechte Lösungen zu entwickeln, die auf den vom Rechnungshof geprüften Leistungstyp „KiJugHeime" übertragen werden können.

T 169:

Das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe ist gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung für Sozialhilfeleistungen, die in einer Einrichtung erbracht werden, verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder sei85 nem Verband eine Vereinbarung besteht. Diese Vereinbarung muss Regelungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, über die Vergütung sowie über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen enthalten. Vergütungsvereinbarungen werden vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abgeschlossen (§ 77 SGB XII). Nachträgliche Ausgleichszahlungen sind ausgeschlossen. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Grundlage für den Abschluss der Vereinbarungen ist derzeit der Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales in der Fassung vom 1. Januar 2005, den das Land Berlin, vertreten durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung, mit den Verbänden und Vereinigungen der Leistungserbringer vereinbart hat. Die bezirklichen Sozialämter sind als Kostenträger zur Übernahme der vereinbarten Vergütungen verpflichtet.

Die Vergütungen für die Leistungen in Einrichtungen von freien Trägern der Sozialhilfe bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).

Dabei ist vorgesehen, dass die Maßnahmepauschale jeweils nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem (Betreuungs-)Bedarf (Hilfebedarfsgruppen) kalkuliert wird (§ 76 Abs. 2 SGB XII).

Zu T 169:

Die Rechtslage mit Hinweis auf die Bestimmungen des BRV ist zutreffend dargestellt.

T 170:

Entsprechend der früheren Rechtslage waren mit den einzelnen Einrichtungsträgern einheitliche Kostensätze je Platz, basierend auf einem Gesamtbudget, vereinbart worden. Aufgrund der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage mussten nun die Vergütungen - wie vorstehend dargestellt - aufgegliedert und die maßnahmebedingten Aufwendungen nach den Hilfebedarfsgruppen differenziert kalkuliert werden. Regelungen, die als allgemeine Leistungsbeschreibungen auch Aussagen über die Zuordnung der Leistungsberechtigten zu Hilfebedarfsgruppen treffen, sind zwar vereinbart worden. Ein Verfahren zur Kalkulation der Maßnahmepauschalen mit konkreten Vorgaben für einzureichende Kostenblätter, darin vorzusehende Kostenpositionen, einzuhaltende Fristen u. a., das die Vertragspartner bis zum 1. Januar 2000 erarbeiten wollten, fehlt jedoch bis heute. Dies hat zur Folge, dass die Maßnahmepauschalen, die nach einer Übergangsregelung vereinbart wurden, noch immer auf Kalkulationsunterlagen (Kostenblättern) aus den Jahren 1995 oder 1996 basieren. Dabei sind die bisherigen Kostenpositionen der Gesamtbudgets je Einrichtung zunächst nach einem vorgegebenen Umrechnungsmodus formal den Bestandteilen der Vergütung (Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag) zugeordnet worden. Neben pauschalen Fortschreibungen der Vergütung ist ferner zum 1. Juni 2000 für die einzelnen Einrichtungen auf der Grundlage der zu diesem Stichtag bestehenden (zufälligen) Belegung mit unterschiedlich stark behinderten Menschen in gerade aktuellen Gruppenstärken mittels eines weiteren Umrechnungsverfahrens eine Differenzierung der vereinbarten Maßnahmepauschalen nach den durch die Leistungsbeschreibung vorgegebenen Hilfebedarfsgruppen III bis V vorgenommen worden. Die Summe der Maßnahmepauschalen einer Einrichtung blieb dabei unverändert, sodass nur einrichtungsindividuelle Maßnahmepauschalen geschaffen wurden. Eine berlinweit einheitliche Kalkulation für jede Hilfebedarfsgruppe sollte nach Angaben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bis September 2002 abgeschlossen sein. Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen.

Zu T 170:

Bei Verfahren zur Kalkulation der Maßnahmepauschalen stellt der Rechnungshof konkrete Vorgaben für einzureichende Kostenblätter, darin vorzusehende Kostenpositionen und in diesem Zusammenhang einzuhaltende Fristen in den Mittelpunkt. Durch den beschriebenen Paradigmenwechsel bei der Ermittlung und Vereinbarung von konkreten Vergütungen, dem Gesichtspunkt des „externen Vergleichs" und der geplanten neuen Vorgehensweise aufgrund der geänderten Rechtslage sind Kostenblätter mit detaillierten Kostenpositionen nicht mehr notwendig, weil die Kosten des einzelnen Leistungserbringers/Einrichtungsträgers (Selbstkostendeckungsprinzip) kein Maßstab mehr für die Preisbildung sind. Alles was in eine Richtung „Kostendeckungsdenken" bei Einrichtungsträgern führt, muss vermieden werden. Der Sozialhilfeträger hat nicht das Interesse, ein Antragsformular/Kalkulationsblatt vorzugeben, mit welchem höhere Forderungen begründet werden können. Dort wo schon einrichtungsübergreifende Maßstäbe für Leistungen sowie Preise gelten und vereinbart sind, konnten überhöhte Preisforderungen einzelner Einrichtungsträger erfolgreich abgewehrt werden. Lediglich für den Investitionsbereich gilt diese Argumentration nicht zu allen Aspekten, weil dort einrichtungsindividuelle Beträge zu ermitteln sind. Diesbezüglich finden aktuell Verhandlungen statt.

Im Weiteren wird moniert, dass bisher für den geprüften Leistungstyp anstelle der zunächst schon für 2002 angestrebten einrichtungsübergreifenden Maßnahmepauschalen derzeit noch, zwar nach Hilfebedarfsgruppen differenzierte, jedoch nur einrichtungsindividuelle Vergütungen vereinbart sind und Fortschreibungen vorgenommen worden waren. Hierzu ist anzumerken, dass die gesetzliche Neuregelung des Vertragsrechts zum 01.01.1999 gemäß § 93 BSHG bzw. ab 01.01.2005 gemäß § 75 SGB XII und deren Ausgestaltung im Berliner Rahmenvertrag sich vergleichbar jedoch in allen anderen Bundesländern - aufwendig, langwierig und schwierig erweist, da der Gesetzgeber weitestgehend alle Regelungsbedarfe der Vertragsgestaltung den Landesebenen überlassen und nicht wie in der Pflegeversicherung bundesweit einheitlich selber ausgestaltet hat.

Die infolge der Berliner Haushaltsnotlage notwendig gewordenen Verhandlungen über Einsparungen bei den sozialen Einrichtungen hatten den bis dahin fortgeschrittenen Prozess der Ausgestaltung des Berliner Rahmenvertrags mit Folgewirkungen auf die Einrichtungsvereinbarungen seit 2002 weitgehend unterbrochen. Die Wiederaufnahme dieses Prozesses ist bis jetzt hauptsächlich immer noch dadurch geprägt, die Auswirkungen der Einsparbeschlüsse zu integrieren.

In der Arbeitsplanung der Kommission 75 für den Bereich Soziales ist ein Arbeitsauftrag mit Beschlussfassung der Ko75 als Arbeitsziel zur Ausdifferenzierung der Leistungstypen „Betreutes Wohnen im Heim" für die Jahre 2007 und 2008 enthalten. Die Arbeitsplanung liegt dem Rechnungshof im Rahmen der Übersendung der Protokolle der Kommission 75 vor. Die Ergebnisse der Projektgruppen (mit externer Beteiligung) zu einer Ausdifferenzierung bei dem Leistungstyp Betreutes „Wohnen im Heim" werden eine wichtige Basis für ein konkretes Verfahren zur praktischen Umsetzung der Kalkulation der Maßnahmepauschalen für den Leistungstyp „Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene" sein und müssen deshalb abgewartet werden.

Wegen der erheblich größeren finanziellen Auswirkungen bei den/dem Leistungstypen „Betreutes Wohnen im Heim für g/k Erwachsene" im Vergleich zum Leistungstyp „Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene" (ca. 7-fache Anzahl von Einrichtungen und Plätzen für den Bereich erwachsene Behinderte) haben diese Leistungstypen bei Regelungen Vorrang. Bis zur Umsetzung der Vergütungsumstellung für den vom Rechnungshof geprüften Leistungstyp wurden/werden pauschale Fortschreibungen vorgenommen.

In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts hatte der Bundesrat eine Fortschreibungen und Anbindung der Kostensteigerungen in Einrichtungen an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bis zum endgültigen Inkrafttreten des neuen Preis-/ Leistungssystems ausdrücklich als eine geeignete Alternative gegenüber individuellen Vergütungen zur Kosteneindämmung im Sozialbereich bezeichnet.

T 171:

Die finanzielle Tragweite der notwendigen Neukalkulation der Maßnahmepauschalen spätestens nach Differenzierung der vereinbarten Maßnahmepauschalen nach den Hilfebedarfsgruppen III bis V verdeutlicht nachfolgende Übersicht für den Leistungstyp „ Insbesondere bei der Gruppe mit dem höchsten