Subvention

Was die Umsetzung betrifft, stellen aus Sicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zumindest drei der realisierten Vorhaben eine angemessene Umsetzung der eingereichten Wettbewerbsbeiträge dar. Beim Kunstwerk „Lichtlinien" waren die erforderlichen Anpassungen sehr gravierend, so dass der Zusammenhang von Entwurf und Ausführung unterschiedlich beurteilt werden kann.

Alle von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beauftragten Bauleistungen wurden mit dem dafür vorgesehenen Abnahmeprotokoll abgenommen. Zur Materialwahl siehe Stellungnahme zu T 244.

Eine Vorratsbeschaffung von Objekten oder Objektteilen zur Reduzierung der Folgekosten wäre mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht vereinbar gewesen, da nicht von vornherein zu bestimmen war, wo und in welchem Umfang Schäden auftreten. Hier kann sinnvoller Weise nur dann Ersatz beschafft werden, wenn festzustellen ist, dass und welche Vandalismusschäden aufgetreten sind.

Seit Dezember 2006 hat eine Bürgerin im Urban II-Programmgebiet die ehrenamtliche Inspektion der Installationen übernommen. Die zeitlichen Intervalle zwischen den Prüfterminen werden nun ergänzend in einer Vereinbarung geregelt, so dass Schäden regelmäßig abgeholfen werden kann. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung plant ein strukturiertes Verfahren, mit dem die Abarbeitung von Funktionsmängeln künftig zügiger gewährleistet werden wird.

T 250:

Der Rechnungshof bezweifelt, dass das Projekt „Ein Viertel auf fünf Wegen" dazu beigetragen hat, das Image des Programmgebiets rund um den S-Bahnhof Ostkreuz zu verbessern, die Bevölkerungsentwicklung zu stabilisieren sowie stadträumliche, kulturelle und kommunikative Barrieren nachhaltig zu überwinden (wesentliche Programmziele der Gemeinschaftsinitiative URBAN II). Auch das Ziel „Aufwertung des öffentlichen Raumes" mit den Unterzielen „Verbesserung der Beleuchtungssituation, des Sicherheitsgefühls (insbesondere für Frauen) und der Gestaltungsqualität" sieht der Rechnungshof aufgrund der teilweise mangelhaften Umsetzung der Entwürfe als insgesamt nicht erreicht an. In Anbetracht dessen und der Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel (Zweck-Mittel-Relation gemäß § 7 LHO) war die Finanzierung der Maßnahme mit dem Grundsatz wirtschaftlicher und sparsamer Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln nicht vereinbar.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei programmbezogenen Maßnahmen sorgfältig prüft, ob die Einzelprojekte nachweislich zum Erreichen der vorgegebenen Programmziele beitragen können, und bei der Planung und Realisierung auf eine angemessene Zweck-Mittel-Relation achtet.

Zu T 250:

Insgesamt bleibt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei der Einschätzung, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden und zur Gebietsaufwertung beigetragen haben.

Aufgrund des experimentellen Charakters und der Nicht-Standardisierung bei der Umsetzung von künstlerischen Ideen im öffentlichen Raum ist jedoch im Ergebnis bei dem Projekt keine optimale Kosten-Nutzen-Relation erreicht worden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist bestrebt, auch bei jedem Einzelprojekt darauf zu achten, dass ein Bezug zu den Programmzielen und eine angemessene Zweck-Mittel-Relation gewährleistet wird.

3. Mängel und Versäumnisse bei der Vermarktung von Werberechten auf öffentlichem Straßenland

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem sie Konzessionen für die Werbung auf öffentlichem Straßenland nicht im Wettbewerb, sondern direkt an die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vergeben hat. Dadurch hat sie zielgerichtet eine Wertsteigerung einer Tochtergesellschaft der BVG vor deren Verkauf herbeigeführt. Von dem deutlich höheren Verkaufserlös haben ausschließlich die BVG zulasten des Landeshaushalts profitiert.

T 251:

Das Land Berlin hat den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) aufgrund mehrerer Vereinbarungen (Pachtvertrag/Verwaltungsvereinbarungen) teilweise schon seit 1929 das Recht zugestanden, verschiedene Werbeträger auf öffentlichem Straßenland zu nutzen. Mit der Rechtsformänderung der BVG von einem nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb Berlins in eine selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts endete dieses mit Ablauf des 31. Dezember 1994, soweit nicht zuvor befristete Erlaubnisse erteilt wurden (§ 11 Abs. 9 Berliner Straßengesetz i. d. F. vom 22.12.94).

Auf dieser Rechtsgrundlage hat das Land Berlin dem Betrieb mit Vertrag vom 3. August 1995 das Recht zur Nutzung der bisher zugelassenen Werbemöglichkeiten auf öffentlichem Straßenland Berlins übertragen. Die damals für Verkehr zuständige Senatsverwaltung hat auf eine öffentliche Ausschreibung der Werbemöglichkeiten verzichtet und dies mit der damaligen „Fürsorgepflicht" für die BVG begründet; es läge dem Vertrag auch kein vordringliches Einnahmemotiv Berlins, sondern eher ein Überleitungsmotiv auf den Rechtsnachfolger des Eigenbetriebs zugrunde.

T 252:

Der damalige Senator für Stadtentwicklung kündigte mit Schreiben vom 19. März 2003 den Vertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 mit der Begründung, das nahezu ausschließliche Recht der BVG für Werbung auf öffentlichem Straßenland sei angesichts der veränderten Rahmenbedingungen und des gestiegenen Stellenwertes von Einkünften aus Werbung auf öffentlichem Straßenland nicht mehr zeitgemäß. Die nunmehr für Verkehr zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewertete den Vertrag aufgrund des äußerst niedrigen Entgelts als sehr nachteilig für Berlin. Sie beabsichtigte daher, durch Ausschreibung der Werberechte eine wirtschaftlichere Verwertungsmöglichkeit zu schaffen und mithin höhere Einnahmen für Berlin zu erzielen. Im März 2004 beriefen sich die BVG jedoch auf ein vertraglich festgelegtes Optionsrecht zur Verlängerung der Vertragslaufzeit um fünf Jahre. Die Senatorin für Stadtentwicklung stimmte daraufhin einer entsprechenden Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2009 zu.

Im Dezember 2004 baten die BVG die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, den Vertrag um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2014 zu verlängern. Dem lag die Absicht der BVG zugrunde, das Außenwerbungsgeschäft ihrer Tochtergesellschaft ganz oder teilweise an einen privaten Erwerber zu verkaufen. Mit der langfristig gesicherten Konzession sollte ein möglichst hoher Erlös erwirtschaftet werden. Die Senatorin für Stadtentwicklung lehnte dieses Anliegen der BVG zunächst ab. Sie verdeutlichte mit Schreiben vom 3. Februar 2005 an den Vorsitzenden des Vorstands der BVG, dass es ohne die vertraglich vereinbarte Option nicht zu einer Vertragsverlängerung über das Jahr 2004 hinaus, sondern zu einer Neuausschreibung der Werberechte mit dem Ziel der Einnahmeerhöhung Berlins gekommen wäre. Sie hielt es zudem für zwingend, dass nach Vertragsablauf im Jahr 2009 im Interesse des Landeshaushalts die wirtschaftlichste und transparenteste Lösung für die Vermarktung der Werberechte auf öffentlichem Straßenland im Wege einer Ausschreibung realisiert wird.

Die BVG baten daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2005 den Senator für Finanzen, der zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats des Betriebes ist, ihr Anliegen zur weiteren Verlängerung des Vertrages bei der Senatorin für Stadtentwicklung zu unterstützen. Zudem boten sie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an, die Mindestpacht schon vor dem bisherigen Vertragsablauf 2009 zu erhöhen, und wiesen ferner darauf hin, dass eine europaweite Ausschreibung der Anteile ihrer Außenwerbegesellschaft Transparenz und maximale Wirtschaftlichkeit sichern sowie sofortigen Wettbewerb und Chancengleichheit potenzieller Erwerber herstellen würde. Nachdem der Senator für Finanzen sich zugunsten dieses Vorschlags geäußert und ihn als Beitrag zur Konsolidierung der BVG eingeschätzt hatte, trat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Vertragsverhandlungen mit dem Betrieb ein. Im Ergebnis schloss sie im Dezember 2005 mit den BVG insbesondere einen Vertrag über das ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Straßen in der Baulast Berlins mit Werbung an verschiedenen Werbeanlagen (Anschlagsäulen, Uhrenkandelaber, Wartehallen u. a.) und über das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der öffentlichen Straßen Berlins durch die Aufstellung von sog. CityLightBoards, Stadtinformationsanlagen und Werbetürmen sowie für Werbung an eigenen Kiosken. Damit hat sie im Wesentlichen die aus dem Vertrag von 1995 bestehenden Werberechte der BVG bis mindestens zum 31. Dezember 2014 verlängert und zudem um weitere Werbeträger erweitert. Der Vertrag betrifft nicht die Werberechte der Wall AG an Wartehallen, mit der die BVG gesonderte Verträge geschlossen haben.

T 253:

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei der Vermarktung von Werberechten auf öffentlichem Straßenland entgegen ihrer zunächst vorgetragenen Bedenken den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verletzt hat, indem sie auf einen vorherigen öffentlichen Wettbewerb verzichtet und nicht einmal Vergleichsangebote eingeholt hat, obwohl mehrere Anbieter am Markt existieren. Die Argumentation, der neue Vertrag enthalte für Berlin günstigere Konditionen als der vorangegangene, rechtfertigt diese Versäumnisse nicht. Entgegen der Auffassung der BVG werde dies auch nicht durch die inzwischen verkaufte Außenwerbegesellschaft im Wege eines öffentlichen Wettbewerbs ausgeglichen, zumal sich hierdurch die finanziellen Konditionen nicht zugunsten Berlins geändert haben.

T 254:

Die Senatsverwaltung hat entgegnet, dass es sich bei dem Vertrag mit den BVG nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen handele, er deshalb nicht den Regeln des Vergaberechts unterliege und insofern auch nicht hätte ausgeschrieben werden müssen. Sie hat weiterhin erwidert, es habe ein erhebliches öffentliches Interesse seitens des Senats bestanden, der Vertragsverlängerung mit den BVG grundsätzlich zuzustimmen, um für den Verkauf ihrer Werbetochter den Wert dieses Unternehmens und damit die wirtschaftliche Position der Anstalt zu stärken. Nach Auffassung der Senatsverwaltung rechtfertige zudem das Ergebnis des inzwischen von den BVG für 103 Mio. verkauften Werbeunternehmens den Vertragsabschluss mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014 ohne vorherigen Wettbewerb.

T 255:

Die Ausführungen der Senatsverwaltung widerlegen die Beanstandungen des Rechnungshofs nicht. Auch wenn auf Werbekonzessionen das Vergaberecht nicht anzuwenden ist, ist die Senatsverwaltung nach dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 7 LHO) verpflichtet, diese an den für Berlin wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben. Die Vermarktung der Werberechte auf öffentlichem Straßenland hätte mithin, wie die Senatorin für Stadtentwicklung ursprünglich zutreffend dargelegt hatte, im Wege eines offenen Wettbewerbs erfolgen müssen; nur so ist die wirtschaftlichste Lösung für Berlin nachvollziehbar sichergestellt. Die Begründung der Senatsverwaltung, die Stärkung der Verhandlungsposition der BVG beim Verkauf ihrer Werbetochter rechtfertige den Ausschluss eines unbeschränkten Wettbewerbs, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht für eine Aufteilung des Erlöses zugunsten des Landes sorgte. Sie geht auch in der Sache fehl, weil hierdurch das eigene Interesse Berlins an der wirtschaftlichen Vermarktung der Werberechte missachtet wird. Nach den dem Rechnungshof vorliegenden Unterlagen erwartete der Vorstand der BVG ein um mindestens 14 Mio. besseres Verkaufsergebnis, wenn sie den neuen Werberechtsvertrag mit Berlin schließen und das Außenwerbegeschäft zu dem damals erwarteten Ergebnis verkaufen. Tatsächlich war der Verkaufserlös mit 103 Mio. viel höher als erwartet. Dieses Ergebnis kam ausschließlich den BVG zugute; zusätzliche Einnahmen sind dem Landeshaushalt nicht zugeflossen. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse Berlins, die BVG über den vereinbarten Zuschussbedarf zusätzlich und intransparent zu subventionieren. Schon deshalb überzeugt die Behauptung, das Ergebnis aus dem Verkauf des Werbeunternehmens durch die BVG rechtfertige den Vertragsabschluss der Senatsverwaltung mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2014, nicht. Schließlich ist das Verkaufsergebnis ohne öffentlichen Wettbewerb oder zumindest die Einholung von Vergleichsangeboten nicht bewertbar.

T 256:

Die Senatsverwaltung hat zwischenzeitlich zusätzlich entgegnet, dass es bei dem beanstandeten Sachverhalt nicht um die Vermarktung von Gütern oder Rechten Berlins gehe, sondern um die Bescheidung von Anträgen auf Sondernutzung öffentlichen Straßenlands durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Sie habe hierzu ihr Ermessen ausgeübt und ist der Ansicht, dass dabei § 7 LHO nicht gelten würde.

Auch diese Argumentation der Senatsverwaltung geht fehl, zumal sie im Widerspruch zu ihren eigenen ursprünglichen Absichten und insbesondere den Äußerungen der Senatorin für Stadtentwicklung steht (T 252). Im Übrigen ist der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 7 LHO) unabhängig von der Rechtsform des Verwaltungshandelns bei allen Maßnahmen, die sich für das Land Berlin finanziell auswirken oder auswirken können, zu beachten, wenn der Behörde ein Ermessen eingeräumt ist. Bei in diesen Fällen zu treffenden Zweckmäßigkeitserwägungen sind insbesondere wirtschaftliche Erwägungen zugrunde zu legen.

T 257:

Zusammenfassend beanstandet der Rechnungshof schwerwiegende Versäumnisse der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei der Vermarktung von Werberechten auf öffentlichem Straßenland. Sie hat zugelassen, dass ausschließlich die BVG von dem aufgrund der übertragenen Werberechte höheren Verkaufserlös für ihre Außenwerbegesellschaft partizipieren.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

· für eine befriedigende Aufteilung des Erlöses zugunsten Berlins sorgt,

· den bis zum 31. Dezember 2014 laufenden Vertrag rechtzeitig kündigt und

· die Werberechte im Wege eines unbeschränkten Wettbewerbs vermarktet, um die für Berlin wirtschaftlichste Lösung zu erreichen.

Zu T 251 bis 257:

Der Vorwurf schwerwiegender Versäumnisse der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bei der Vermarktung von Werberechten auf öffentlichem Straßenland ist unbegründet:

Bei dem Vertrag, den das Land Berlin am 12.12.2005 mit den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) abgeschlossen hat, geht es nicht um die „Vermarktung" (T 253) von Gütern oder Rechten Berlins, sondern um die Bescheidung von Anträgen auf Sondernutzung öffentlichen Straßenlands, was durch diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Wege der Ermessensausübung geschehen ist. Für die Ermessensausübung gilt § 7 LHO nicht.