Der Rechnungshof hat die Beteiligungsverwaltung hierüber informiert

Der Rechnungshof lehnt eine Prüfungsvereinbarung, ausgestaltet nach bestimmten Prüfungsfeldern wie bereits auch bei Vivantes ab, weil § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO keinen Anhaltspunkt für festzulegende Prüfungsfelder eröffne. Mit dem Rechnungshof konnte keine Einigung erzielt werden. Der Rechnungshof lehnt eine vermeintliche Einschränkung seiner Prüfungsrechte ab.

T 294:

Der Rechnungshof hat die Beteiligungsverwaltung hierüber informiert. Diese hat für die Wohnungsbaugesellschaften im Oktober 2006 zugesagt, dass im Zuge der Anpassung der Satzungen sämtlicher Wohnungsbaugesellschaften an die Mustersatzung auch die Prüfungsklausel aufgenommen werde. Gegenwärtig würden die Satzungsänderungen vorbereitet. Zum Abschluss von Prüfungsvereinbarungen und zu den beabsichtigten Einschränkungen der Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofs hat sie sich nicht geäußert.

Der Rechnungshof beanstandet auch hier das zögerliche Verhalten der Beteiligungsverwaltung. Angesichts der bei der Mehrzahl der Wohnungsbaugesellschaften Berlins bestehenden erheblichen finanziellen Risiken, über die der Rechnungshof gesondert berichtet (T 297 bis 306), ist es unverständlich, dass die Beteiligungsverwaltung ihrer Verpflichtung zur Durchsetzung der Prüfung der Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof nicht nachkommt.

Zu T 294:

Die angestrebten Satzungsänderungen bei den Wohnungsbaugesellschaften bezüglich der Aufnahme einer Klausel zum Abschluss einer Prüfungsvereinbarung werden deshalb nicht fortgesetzt. In den Beteiligungshinweisen ist der Abschluss von Prüfungsvereinbarungen mit dem Rechnungshof nur für den Fall neu eingegangener Beteiligungen vorgesehen.

T 295:

Der Rechnungshof stellt fest, dass die Beteiligungshinweise bisher nicht dazu geführt haben, dass Vereinbarungen über die Prüfung der Wirtschaftsführung zwischen Gesellschaften mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin und dem Rechnungshof geschlossen worden sind. Die Beteiligungsverwaltung hat als Vertreterin des Mehrheitsgesellschafters/-Aktionärs Land Berlin die Möglichkeit, alle vom Senat in den Beteiligungshinweisen aufgestellten Anforderungen durchzusetzen. Hierzu ist sie nicht nur rechtlich befugt, sondern wegen der Selbstbindung an die Beteiligungshinweise und ihrer Geltung für alle öffentlichen Unternehmen auch verpflichtet.

Die Beteiligungsverwaltung hat eingewandt, bei der Vorgabe der Nr. 139 ihrer Beteiligungshinweise, nach der mit der Satzung regelmäßig vorzusehen ist, dass die Gesellschaft mit dem Rechnungshof eine Vereinbarung nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO zu schließen „hat", handele es sich lediglich um einen Orientierungsrahmen. Die Textstelle sei so zu verstehen, dass eine Prüfungsvereinbarung geschlossen werden „soll". Eine nachträgliche Änderung bestehender Satzungen sei nicht gefordert. Der Rechnungshof folgt dieser Auffassung nicht. Die Nr. 139 beinhaltet die klare Vorgabe, dass die Satzungen den Abschluss von Prüfungsvereinbarungen vorzugeben haben und nicht etwa sollen.

Soweit entsprechende Bestimmungen in bestehenden Satzungen nicht enthalten sind, bestimmt Nr. 2 der Hinweise, dass ihre Aufnahme zunächst in die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und in die Geschäftsanweisung für die Geschäftsleitung zu bewirken ist.

Ferner behauptet die Beteiligungsverwaltung, falls eine Prüfungsvereinbarung nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO nicht erreicht werden könne, wären die gesetzlichen Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofs nicht tangiert und bestünden uneingeschränkt. Eine Rechtsgrundlage für eine Prüfung der Wirtschaftsführung von Beteiligungsunternehmen durch den Rechnungshof hat die Senatsverwaltung nicht benannt. Die Behauptung ist nicht nachvollziehbar, da in § 92 LHO lediglich die Prüfung der Betätigung Berlins als Gesellschafter/Aktionär, nicht aber des Unternehmens selbst vorgesehen ist. Anderenfalls wäre die Regelung in § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO überflüssig.

Zu T 295:

Die gesetzlichen Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofs bestehen auch ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den Beteiligungsunternehmen. Ziel der Prüfung des Rechnungshofs ist in der Regel die Betätigung Berlins bei Unternehmen der privaten Rechtsform (§ 92 LHO), also letztlich die Beteiligungsführung und nicht die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens selbst. Der Rechnungshof hat Zugang zu sämtlichen Unterlagen zu einem Unternehmen, die dem Land Berlin als Aktionär oder Gesellschafter zur Verfügung stehen. Darüber hinaus werden dem Rechnungshof gemäß § 69 LHO Berichte und Unterlagen der Aufsichtsratsmitglieder und Prüfungsberichte der Wirtschaftsprüfer (Bericht über die Jahresabschlussprüfung, Zusatzbericht nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), vertraulicher Bezügebericht) übersandt. Der Rechnungshof ist regelmäßig nach den Satzungsbestimmungen befugt, sich im Hinblick auf die Prüfung der staatlichen Betätigung bei privatrechtlichen Unter142 nehmen nach § 54 HGrG unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften eines Unternehmens einzusehen.

Ausnahmsweise darf der Rechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung einer juristischen Person des privaten Rechts prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 LHO vorliegen. Danach besteht ein umfangreiches Prüfungsrecht nur dann, wenn die juristische Person des privaten Rechts u. a. nicht im Wettbewerb steht. Soweit das Unternehmen im Wettbewerb steht, sah der Gesetzgeber die „normale" Prüfung gemäß §§ 53, 54 HGrG als ausreichend an. Prüfungsziel bleibt allerdings nach wie vor das Handeln der Verwaltung, denn der Rechnungshof prüft gemäß § 88 LHO die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins. § 91 erweitert also nur die Erhebungs- nicht die Prüfungskompetenz des Rechnungshofs.

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass bei Unternehmen, die im Wettbewerb stehen, der Markt ein Regulativ bildet, welches für ein wirtschaftliches Handeln der Unternehmensleitungen sorgt.

Zudem sind die im HGB normierten Prüfungspflichten für Unternehmen ausreichend. Soweit Zuwendungen an das Unternehmen fließen, ist der Rechnungshof außerdem gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 LHO zu umfangreichen Prüfungen berechtigt.

Es kann nicht der Zielsetzung des § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO entsprechen, dem Rechnungshof über Prüfungsvereinbarungen neue, über die verfassungsmäßig und gesetzlich festgelegten Prüfungsrechte hinausgehende Prüfungsmöglichkeiten einzuräumen. Vielmehr geht aus Kommentarliteratur hervor, dass eine Prüfungsvereinbarung nur dann zulässigerweise geschlossen werden kann, wenn eine Sachlage besteht, die dem in § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LHO geregelten Tatbestand (Unternehmen steht nicht im Wettbewerb) vergleichbar ist. Daher hat § 104 BHO in der Haushaltspraxis des Bundes auch nur in Sonderfällen Bedeutung.

Berlin hat zudem in Abweichung von der BHO in § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO einen zusätzlichen Tatbestand eingeführt, nach dem der Rechnungshof bei Stellen außerhalb der Berliner Verwaltung berechtigt ist zu prüfen, wenn sie Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz erhalten haben. Bezüglich dieser Stellen erhielt der Rechnungshof jedoch nicht das weite, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung umfassende Prüfungsrecht des § 91 Abs. 4 LHO. Es entsprach also nicht dem Willen des Berliner Gesetzgebers im Bereich der Krankenhausfinanzierung dem Rechnungshof ein umfangreiches, über das übliche Maß hinausgehendes Prüfungsrecht einzuräumen. Es mag im Einzelfall angezeigt erscheinen, eine Prüfungsvereinbarung zu schließen. Ein generelles Gebot zum Abschluss einer Prüfungsvereinbarung besteht nicht und kann Ziffer 139 der Beteiligungshinweise auch nicht entnommen werden.

T 296:

Der Rechnungshof beanstandet, dass die Beteiligungsverwaltung entgegen den von ihr selbst erarbeiteten und vom Senat beschlossenen Beteiligungshinweisen nicht oder nicht entschieden genug auf die Gesellschaften mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin eingewirkt hat, um die Prüfung der Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof durchzusetzen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Beteiligungsverwaltung dafür sorgt, dass alle Gesellschaften mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Landes Berlin die von § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO vorgesehene Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof abschließen.

Zu T 296:

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird sich wie bisher nur in dem unter T 290 bis 292 und 295 dargestellten Rahmen für den Abschluss von Prüfungsvereinbarungen einsetzen. Die Senatsverwaltung für Finanzen befürwortet, soweit angebracht, zeitlich befristete bzw. sachlich beschränkte Prüfungsvereinbarungen abzuschließen, wobei Doppelprüfungen der Unternehmen vermieden werden sollen.

6. Erhebliche wirtschaftliche Risiken bei der Mehrzahl der Wohnungsbaugesellschaften Berlins

Trotz positiver Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2005 muss die Mehrzahl der Wohnungsbaugesellschaften Berlins mittelfristig mit erheblichen finanziellen Belastungen rechnen, die den Fortbestand einiger Unternehmen gefährden.

Eine nachhaltige wirtschaftliche Sanierung aus eigener Kraft dürfte den meisten Unternehmen nicht ohne weitere Bestandsveräußerungen möglich sein. Ein langfristig tragfähiges Gesamtkonzept für die Wohnungsbaugesellschaften Berlins steht immer noch aus.

T 297: Berlin verfügt derzeit über sechs Wohnungsbaugesellschaften in der Rechtsform des privaten Rechts mit einem Wohnungsbestand von insgesamt etwa 270 000 Wohneinheiten (im Folgenden: WE). Im Geschäftsjahr 2005 haben vier dieser Wohnungsbaugesellschaften ein positives Jahresergebnis von zusammen 51,1 Mio. erzielt. Zwei Gesellschaften haben Fehlbeträge von zusammen 20,5 Mio. ausgewiesen. Das im Saldo positive Gesamtergebnis von 30,6 Mio. relativiert sich jedoch bei näherer Betrachtung. Nach dem Ergebnis des wohnungswirtschaftlichen Fachcontrollings eines unabhängigen Beratungsunternehmens und der Auswertung von Unterlagen, die dem Rechnungshof gemäß § 69 LHO zugeleitet worden sind, bestehen bei fünf Wohnungsbaugesellschaften erhebliche Risiken für die künftigen Geschäftsjahre, die sich bei einigen Gesellschaften ohne umfangreiche Bestandsverkäufe existenzbedrohend auswirken und auch den Haushalt Berlins belasten können.

Nachfolgend setzt der Rechnungshof seine Berichterstattung über die wirtschaftliche Situation der Wohnungsbaugesellschaften im Eigentum Berlins fort (vgl. Vorjahresbericht T 36), bei denen solche Risiken bestehen.

Zu T 297:

Durch das Strategische Controlling der städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins werden die Geschäftstätigkeit der sechs Wohnungsunternehmen quartalsweise im Vergleich zu den beschlossenen Wirtschaftsplänen ausgewertet und die Jahresergebnisse des jeweils laufenden Geschäftsjahrs prognostiziert. Bei den Gesellschaften hat sich insbesondere die Aufwandsentwicklung in den letzten Jahren nachhaltig und deutlich verbessert. Im Geschäftsjahr 2006 schließen alle Wohnungsbaugesellschaften (WBGen) mit einem positiven Jahresergebnis ab.

Den Feststellungen des Rechnungshofs kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Rechnungshof hat bei seiner Einschätzung, dass einige Gesellschaften in ihrer Existenz bedroht sind, wenn sie nicht weitere Bestände veräußern, eine statische Sichtweise zugrundegelegt. Dass die städtischen WBGen unternehmerische Risiken haben, wird nicht bestritten. Dies hängt u. a. mit der besonderen Situation des Berliner Wohnungsmarktes zusammen, von dem alle Vermieter betroffen sind. Zusammen mit den jeweiligen Geschäftsführungen, Vorständen und Aufsichtsräten sind jedoch Lösungen erarbeitet worden, die Erfolge zeigen. Zwischen 2002 und 2006 haben sich die Jahresergebnisse um 315,0 Mio. verbessert. Die Verbindlichkeiten konnten im gleichen Zeitraum um 1,64 Mrd. (oder 18 %) gesenkt werden, der Zinsaufwand reduzierte sich um 110,0 Mio. (oder 24 %), die Leerstände reduzierten sich von 6,2 % auf 5,6 % und die Personalkosten gingen um 55,0 Mio. (24 %) zurück. Der Unternehmenswert hat sich nach Berechnungen der Senatsverwaltung für Finanzen von 2,81 Mrd. auf 4,49 Mrd. erhöht. Der Senat wird diese Politik betriebswirtschaftlich gesunder und perspektivisch dividendenfähiger Untenehmen fortführen.

Bezüglich der Auswirkungen des Wegfalls der Anschlussförderung haben die Gesellschaften bereits in den Jahresabschlüssen 2002 bilanzielle Vorsorge in Gestalt von Rückstellungen sowie liquiditätsmäßige Vorsorge in der mittelfristigen Finanz- bzw. Liquiditätsplanung getroffen.

T 298:

Eine bedeutende Wohnungsbaugesellschaft hat zwar für das Geschäftsjahr 2005 ein positives Jahresergebnis in einstelliger Millionenhöhe erzielt. Zu diesem Ergebnis hat aber im Wesentlichen die Unternehmenssparte „Verkaufstätigkeit" beigetragen, die einen Überschuss von mehr als 20 Mio. erwirtschaftet hat. Unterlassene Instandhaltungen, Einnahmedefizite wegen des Wegfalls der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau, Belastungen aus der Passivierung und dem Kapitaldienst für Aufwendungsdarlehen mit einem Volumen von etwa 120 Mio., Haftungsverbindlichkeiten wegen Mietgarantien aus Fondsgeschäften sowie ein bedenklicher Wohnungsleerstand von derzeit mehr als 13 v. H. des Wohnungsbestandes bei einer Tochtergesellschaft stellen bedeutende Risiken für die geschäftliche Entwicklung dieser Wohnungsbaugesellschaft dar.