Durch diese Neuregelung werden bestimmte Messer als sog

Durch eine entsprechende Ergänzung des § 52 Abs. 3 WaffG werden die betreffenden Verstöße daher als Vergehen eingestuft.

Diese Ergänzung sanktioniert sowohl die bislang bereits nach § 42 Abs. 3 WaffG bestehende Verpflichtung zum Mitführen/Vorzeigen von Ausnahmezulassungen nach § 42 Abs. 2 WaffG als auch die vorliegend neu geschaffene entsprechende Verpflichtung nach § 42a Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 WaffG. Eine diesbezügliche Sanktionierung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit erscheint ebenfalls geboten, da eine entsprechende Verfügbarkeit des Dokumentes die Grundlage für eine effektive Kontrolle und die ausreichende Rechtfertigung für einen Verzicht auf anderweitige Maßnahmen (Vorgehen bei materiell illegalem Führen) darstellt.

Durch diese Neuregelung werden bestimmte Messer als sog. „gekorene" Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG eingestuft, so dass diese künftig unabhängig von einer (ausdrücklichen) Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen als Waffen eingestuft und auf Grundlage des vorstehend behandelten Verbotstatbestandes im zugriffsbreiten Führen verboten sind. Die Rechtfertigung für diese, wiederum die Vorgehensweise in zahlreichen anderen Staaten aufgreifende, Einstufung bildet hierbei der Umstand, dass sich die betreffenden Messer auf Grund ihrer speziellen Konstruktion und/oder in Anbetracht ganz spezieller Ausformungen der Klinge im besonderen Maße zum Einsatz als Stichwaffe eignen.

Als in diesem Zusammenhang grundlegendes Merkmal wird insofern zunächst das allgemeine Erfordernis aufgenommen, dass alle angesprochenen Messer über eine feststehende oder aber feststellbare Klinge verfügen müssen, da nur über eine derartige Konstruktion eine grundlegende Eignung zum „kraftvollen Stich" erreichbar ist. Eine „Festellbarkeit" ist insoweit immer dann als gegeben anzusehen, wenn die Klinge nach dem Öffnen des Messers durch selbsttätiges Einrasten, durch Betätigung einer gesonderten Arretiervorrichtung oder in ähnlicher Weise dergestalt festgestellt werden kann, dass ein nachfolgendes Schließen wiederum eine entsprechende Bedienung/Betätigung erfordert und somit ein unbeabsichtigtes Schließen des Messers unter Belastung praktisch ausgeschlossen ist. Herkömmliche Klappmesser, bei denen ­ ggf. mit Ausnahme allgemein üblicher Gelenkwiderstände/stützender Blattfedern o.ä. ­ keine gesonderten Vorrichtungen zu einer entsprechend feststellenden Stabilisierung der Klinge vorhanden sind, erfüllen somit nicht das Kriterium der „Feststellbarkeit".

In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.5 - neu - werden auf dieser Basis zunächst unabhängig von der Gesamtgröße des Messers oder der Größe der Klinge diejenigen Messer als Waffen eingestuft, die in Anbetracht ihrer, ursprünglich aus dem Bereich der „Kampfmesser" stammenden, speziellen Klingen (gezielte Kombination von maximaler Stabilität und optimalen „Eindringeigenschaften") im besonderen Maße dazu geeignet sind, Menschen bei jedem Einsatz schwerste oder tödliche Verletzungen beizubringen.

Durch Nr. 2.1.6 - neu - werden daneben im Rahmen eines Auffangtatbestandes diejenigen feststehenden Messer erfasst, bei denen die Klinge eine gewisse Größe überschreitet und zudem eine bestimmte, wiederum eine spezielle Stoßeignung begründende, Form aufweist.

Das gewählte Klingenmaß von 12 cm trägt neben einer Anlehnung an Regelungen im Ausland (vgl. etwa Dänemark) vor allem auch dem Umstand Rechnung, dass viele herkömmliche Gebrauchsmesser (Werkzeugbereich/Teppichmesser, Essbestecke, kleinere Fahrtenmesser) dieses Klingenmaß nicht erreichen. Das kumulativ hierzu stehende zweite Kriterium stellt dagegen auf die konkrete Klingenform ab. Eine Einstufung als Waffe erfolgt demgemäß immer dann, wenn das betreffende Messer neben der Überschreitung der Klingenlänge entweder keinen sich über die gesamte Klingenlänge zur Schneide hin verringernden Querschnitt (sondern beispielsweise auch an der Rückenlinie einen Anschliff oder Schliff) oder aber eine über ein Maß von mehr als 25 % der Gesamtklingenlänge zu verzeichnende Verringerung der Klingenbreite (Ausformung einer größeren Klingenspitze) aufweist. Nicht als Waffe anzusehen sind demgemäß auch künftig feststehende Messer, die eine Gesamtklingenlänge von maximal 12 cm aufweisen oder bei denen bei einer größeren Klingenlänge weder eine Zuspitzung im Querschnitt zur Rückenlinie hin noch eine Verringerung der Breite über mehr als 25 % der Klingenlänge zur Klingenspitze hin vorliegt.

In Nr. 2.1.7 - neu - werden schließlich diejenigen feststellbaren Klappmesser als Waffen eingestuft, die neben der durch eine Festellbarkeit im oben beschriebenen Sinn begründeten besonderen Verletzungseignung eine Größe bzw. Klingenlänge erreichen, die die Abmessungen für den klassischen Taschenmesserbereich übersteigt, oder deren Klingen - unabhängig von der Klingenlänge - einhändig feststellbar sind (sog. Einhandmesser). Die gegenüber dem Bereich der Messer mit feststehenden Klingen vorgenommene restriktivere Behandlung rechtfertigt sich hierbei - unabhängig wiederum von einer entsprechenden Einstufung auch im Ausland - vor allem aus dem Umstand heraus, dass diese Messer wegen ihrer Konstruktion in noch stärkerem Maße zum verdeckten Mitführen geeignet sind und zudem nur im noch wesentlich geringeren Umfang als feststehende Messer zumindest auch einen neutralen Gebrauchszweck für sich überhaupt in Anspruch nehmen können.

Die Regelung betrifft das Inkrafttreten der Änderung; da ausschließlich ganz bestimmte Umgangsformen reglementiert werden sollen, erscheint eine Übergangsfrist o.ä. insofern entbehrlich.