Berufsqualifikationsnachweisen

§ 11 beschreibt die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationsnachweisen.

Sie dienen der Umsetzung der Artikel 10 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG. Berufsqualifikationsnachweise, die nicht den im ausstellenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen entsprechen, von diesem Mitgliedstaat jedoch gleichgestellt worden sind, verleihen die gleichen Rechte wie andere Berufsqualifikationsnachweise nach § 10 und werden auf dem gleichen Niveau eingestuft wie die Berufsqualifikationsnachweise, denen sie gleichgestellt wurden. Für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten erworben wurden, gilt diese Regelung nicht (Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG).

Gemäß § 12 kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede verhängen. Eine Ausgleichsmaßnahme kann nur verlangt werden, wenn die wesentlichen Unterschiede nicht durch in der Berufspraxis erworbene Kenntnisse ausgeglichen werden können.

§ 13 regelt die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegenden Unterlagen. Dabei sind unter den nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegenden „Kopien" der Berufsqualifikationsnachweise amtlich beglaubigte Kopien zu verstehen, da nur so ein Missbrauch verhindert werden kann. Außerdem ist Antrag stellende Person verpflichtet, von ihr eingereichte Unterlagen, welche nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Kosten der Übersetzung trägt die Antrag stellende Person. Dies gilt auch für den Fall, das die Behörden des Landes Berlin von den Behörden des Herkunftsstaates ergänzende Auskünfte zum vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis anfordern.

Sind für die Beurteilung der Frage, ob die absolvierte Ausbildung von der nach diesem Gesetz geforderten Ausbildung erheblich abweicht, weitere Informationen erforderlich, hat die Antrag stellende Person diese Informationen auf Aufforderung vorzulegen. Ist die Antrag stellende Person zur Vorlage der Informationen nicht in der Lage, wendet sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates.

Wenn berechtigte Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Bescheinigungen und Aus- oder Weiterbildungsnachweise bestehen, ist von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitglied- oder Vertragsstaates eine Bestätigung der Authentizität zu fordern.

Absatz 4 regelt das Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikation und Erlaubniserteilung. Er dient der Umsetzung von Artikel 51 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/36/EG.

Die Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch in § 14 dienen der Umsetzung von Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Die gegenseitige Information über genau bestimmte Tatbestände verhindert, dass Berufsangehörige ihre berufliche Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten trotz mangelnder Zuverlässigkeit ausüben können, nur weil die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates keine Kenntnis von den Verfehlungen erhalten hat. Die Regelung gilt für die Niederlassung und die Dienstleistungserbringung. Sie ermöglicht dem Aufnahmestaat, bei den Behörden des Herkunftsstaates Informationen über einen bestimmten Berufsangehörigen einzuholen. Zudem verpflichtet sie die Behörden der Aufnahmestaaten, ihrerseits den Herkunftsstaat über die nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie übermittlungsfähigen Sachverhalte zu informieren. Auf diese Weise werden - auch bei mehrfachem Wechsel des Aufnahmestaates - sämtliche Informationen über einen bestimmten Berufsangehörigen beim Herkunftsstaat gesammelt.

Sanktionen im Sinne des Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie sind nur solche, die bereits rechtskräftig verhängt sind. Sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, sind die Rücknahme und der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

§ 15 Abs. 1 legt die Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung fest. Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung ist die dauerhafte Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat.

§ 15 Abs. 2 bestimmt, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung und in der Sprache des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht wird. Da die Dienstleister keine der in § 1 geregelten Berufsbezeichnungen führen, ist die in der Richtlinie eröffnete Möglichkeit einer Überprüfung ihrer Qualifikation ebenso wie eine Registrierung beim öffentlichen Gesundheitsdienst zum Patientenschutz nicht erforderlich.

§ 15 Abs. 3 stellt klar, dass die Dienstleister den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, die auch für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 gelten. Die zuständigen Behörden können Verstöße gegen diese Regeln ahnden. Der Entzug der im Niederlassungsstaat ausgestellten Berufszugangserlaubnis ist den Behörden des Niederlassungsstaates vorbehalten.

§ 16 legt fest, dass die zuständige Behörde Berufsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedoder Vertragsstaat tätig werden wollen, die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Unterlagen auf Antrag auszustellen hat.

§ 17: Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG fordert von den Mitgliedstaaten die regelmäßige Vorlage eines Berichtes zu den getroffenen Entscheidungen und Hauptproblemen. Die Vorschrift gewährleistet die Erfüllung der dem Land aus dieser Regelung erwachsenden Verpflichtung.