Gesetz

Aufgrund der bei der Gewährträgerversammlung angesiedelten Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand muss diese auch bei den Zielvereinbarungen einschließlich variabler Gehaltsstrukturen eingebunden werden.

§ 14 - Gewährträgerversammlung Abs.2, Nr. 3 und 7

Mit dieser Änderung wird dem Land die Möglichkeit eingeräumt, den von dem EuGH bei Inhouse-Vergaben geforderten erforderlichen Einfluss auszuüben.

Abs. 6 Das Weisungsrecht der Gewährträgerversammlung gegenüber dem Vorstand der BVG gibt dem Land die Möglichkeit, auf Entscheidungen der Geschäftsführung der BVG tatsächlich und ausschlaggebend Einfluss zu nehmen und stellt ein wesentliches Element der vom EuGH für die Inhouse-Beauftragung geforderten Kontrollmöglichkeit dar. Das Weisungsrecht ist nicht auf Einzelentscheidungen beschränkt, sondern kann auch auf die Richtlinien der Tätigkeit der BVG erstreckt werden. Dazu ist es notwendig, die aufgrund der in Nachfolge zu der Verordnung (EWG) 1191/69 ergehende Verordnung erforderlichen europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen und dem Land Berlin durch Weisungsund Kontrollrechte einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele sowie die wichtigen Geschäftsentscheidungen der BVG einzuräumen. Dies erfolgt durch die ausschließlich mit Vertretern des Landes Berlin besetzte Gewährträgerversammlung. Weiterer Anpassungsbedarf besteht im Hinblick auf das Tätigkeitsspektrum der BVG.

Diese muss künftig im Wesentlichen für das Land Berlin tätig sein und darf ihre Tätigkeit nicht außerhalb des Landes Berlin erbringen. Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), rung des Gesetzes der Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Wasserversorgung sowie korrespondierend hierzu das Anschluss- und Benutzungsrecht eingeführt. Hinsichtlich des Vollzug ­ so auch Definitionen zu einzelnen Begriffen und Verwaltungsvollstreckungsregelungen ­ beider Rechtsinstitute sowie hinsichtlich der Befreiungstatbestände zum Anschluss- und Benutzungszwang enthält das Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer entsprechenden Verordnung durch den Senat.