Grundschule

Der beauftragte Leiter der Lehrgänge (also der Zweite Konrektor ­ so vorhanden) ist außerdem Prüfungsvorsitzender und als Mitglied der erweiterten Schulleitung im Besonderen für die Belange der Lehrkräfte, die sowohl in Tages- als auch in Abendschule tätig sind, zuständig. Es ist deshalb erforderlich, dass ein Zweiter Konrektor an diesen Schulen - auch wenn die Gesamtschülerzahl von 541 Schülern nicht erreicht wird ­ bei mehr als 90 Hörern zur Verfügung steht.

4. Zu Artikel I Nr. 3 Buchstabe b) (BesGr. A 13) Doppelbuchstabe aa)

An Gymnasien und Gesamtschulen (mit oder ohne gymnasialer Oberstufe) gibt es die Funktion des Fachbereichsleiters und die des Fachleiters. Aus der Studienratslaufbahn werden diese als Studiendirektor (zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) nach A 15 BBesOA und als Oberstudienrat nach A 14 BBesOA besetzt. Aus der Lehrerlaufbahn besteht bisher nur die Möglichkeit, die Fachbereichsleiterposition mit einem Gesamtschulrektor (zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) nach A 14 LBesOA zu besetzen. Ein Amt, um die Fachleiterposition auch aus der Lehrerlaufbahn besetzen zu können, gibt es bislang nicht. Die Lehrerlaufbahn soll mit dieser Vorschrift attraktiver gestaltet werden. Damit wird der Bewerberkreis für die Funktionsämter erweitert.

Doppelbuchstaben bb) und cc)

Mit dem Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 wurde in Berlin die neue Schulart „verbundene Haupt- und Realschule" gegründet. Die damit verbundenen Leitungsämter wurden mit dem 14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz in der Landesbesoldungsordnung A ausgebracht, allerdings besoldungsrechtlich schlechter als die Leitungsämter der Realschule. Dieser Umstand stellt einen ernstzunehmenden Hinderungsgrund dar, Realschulen für den Weg der Verbindung mit Hauptschulen zu gewinnen. Die Leitungsämter an verbundenen Haupt- und Realschulen werden mithin auf das Niveau der Leitungsämter an Realschulen angehoben.

Doppelbuchstabe dd)

Diese Funktionen und diese Stellen waren bisher an zwei Schulen vorhanden, an zwei weiteren Schulen steht dafür bisher nur die Stelle eines Konrektors zur Verfügung. Eine Vereinheitlichung ist erforderlich. Das Amt des Rektors wird mit dieser Vorschrift mit den entsprechenden Funktionen in Abhängigkeit der Schülerzahlen mit unterschiedlich hohen Beträgen von Amtszulagen in Besoldungsgruppe 13 der Landesbesoldungsordnung A ausgebracht. Die Leitung und Organisation der Grundstufen an Gesamtschulen ist in ihren Aufgabenbereichen vergleichbar mit denen einer selbständigen Grundschule, die generell im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundschulreform hoch zu bewerten ist. Wegfallende Aufgaben (z.B. Außenvertretung) werden kompensiert durch Aufgaben, die denen des Mittelstufenleiters an Gesamtschulen vergleichbar sind.

Doppelbuchstabe ee)

Siehe Begründung zu Artikel I Nr. 3 Buchstabe a)

5. Zu Artikel I Nr. 3 Buchstabe c) (BesGr. A 14) Doppelbuchstaben aa) und bb)

Siehe Begründung zu Artikel I Nr. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstaben cc) und dd) Doppelbuchstabe cc)

Siehe Begründung zu Artikel I Nr. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ee) Doppelbuchstabe dd) bis ff)

In dem neu gefassten Schulgesetz wird der Begriff „Sonderschulen" nicht mehr verwendet. Nach § 38 SchulG in Verbindung mit § 22 ff der Sonderpädagogikverordnung heißen diese Schulen nunmehr: Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen", „Hören", „Körperliche und motorische Entwicklung", „Sprache", „Lernen" und „Geistige Entwicklung". Mit der Vorschriftwerden mithin redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

6. Zu Artikel I Nr. 3 Buchstabe d) (BesGr. A 15) Doppelbuchstabe aa)

Siehe Begründung zu Artikel I Nr. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstaben cc) und dd) Doppelbuchstabe bb)

Siehe Begründung zu Artikel I Nr.3 Buchstabe c) Doppelbuchstabe dd) bis ff) Doppelbuchstabe cc)

Mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 1.2.2004 sind die Schulleiter gemäß § 69 Abs. 6 für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen und Berichten über die Bewährung des Personals an der Schule zuständig geworden. Diese Aufgabe kann der Schulleiter auf die in § 73 Abs.1 SchulG genannten Funktionsträger übertragen. Es sind dies der ständige Vertreter des Schulleiters sowie die Abteilungsleiter an Oberstufenzentren. Bislang ist der stellvertretende Leiter eines Oberstufenzentrums (OSZ Koordinator) nach der Landesbesoldungsordnung und den Zuordnungsrichtlinien lediglich ein Abwesenheitsvertreter. Damit könnte der Schulleiter eines OSZ die Erstellung dienstlicher Beurteilungen zwar an die Abteilungsleiter nicht aber an den OSZ Koordinator übertragen, obwohl neben dem Schulleiter nur der Stellvertreter den Gesamtüberblick über die Schule und des an der Schule tätigen Personals hat. Eine effektive Entlastung des Leiters eines OSZ von VerwalSeite 10 von 21 tungsaufgaben kann daher nur durch einen ständigen Vertreter des Leiters des OSZ erfolgen. In der Besoldungssystematik muss dann dem OSZ-Koordinator als ständigem Vertreter des Schulleiters ­ vergleichbar mit dem ständigen Vertreter des Leiters eines Gymnasiums ­ eine Amtszulage nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 15 zugestanden werden.

7. Zu Artikel I Nr. 4

Buchstabe a)

Die Bewertung der Funktion Leitung der Verwaltungsakademie Berlin (VAk) und des Instituts für Verwaltungsmanagement (IVM) soll infolge einer Bewertungsüberprüfung zum 1. Januar 2008 nach Besoldungsgruppe B 2 angehoben werden. Die Bewertung der Funktion (zurzeit nach Besoldungsgruppe A 16) ist seit den 70er Jahren unverändert geblieben. Insbesondere seit 1990 haben sich jedoch das Aufgabenvolumen und die Zuständigkeiten quantitativ und qualitativ erweitert. Neben der Eingliederung der Verwaltungsschule (1990) und der Akademie für Gesundheits- und Sozialberufe in die VAk (2003), wurde 1994 das Institut für Verwaltungsmanagement gegründet und ausgebaut. Die Zahl der Anmeldungen zu Veranstaltungen hat sich seit dem Jahr 1986 von 12000

Anmeldungen bis zum Jahr 2005 auf 32000 Anmeldungen nahezu verdreifacht. Auch die Aufgabenstruktur unterlag einem nicht unerheblichen Wandel. Während die VAk bis 1994 die klassischen Aufgaben der Aus- und Fortbildung wahrnahm, verzeichnet sie mittlerweile eine deutliche Zunahme von Aufgaben konzeptioneller Art im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verwaltungsreform z. B. im Bereich der Personalentwicklung. Durch die Entwicklung von maßgeschneiderten behördenbezogenen Veranstaltungen, Teamentwicklungsmaßnahmen, Beratung bei Organisationsentwicklungsmaßnahmen in Ergänzung zu den Programmveranstaltungen hat sich die VAk zu einem auch außerhalb der Berliner Verwaltung angesehenen Fortbildungsdienstleister entwickelt.

Da das in der Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung B ausgebrachte Amt des Senatsrates in Berlin einer obersten Landesbehörde vorbehalten ist, bedarf es der Ausbringung eines Amtes „Direktor der Verwaltungsakademie Berlin" in der Landesbesoldungsordnung B. Buchstabe b)

Seit der Eröffnung eines eigenen Hauses der Berlinischen Galerie im Oktober 2004 sind die Sammlungsgegenstände des Landesmuseums für Moderne Kunst, Fotografie und Architektur quantitativ und qualitativ enorm gewachsen. In ihrem auf Berlin fokussierten Aufgabengebiet zeichnet die Berlinische Galerie mit in Berlin entstandener Kunst in den unterschiedlichsten Medien das geistige Spannungsfeld Berlins von 1870 bis in die aktuelle Gegenwart nach. Der am Medieninteresse und an den Besuchern zu erkennende gestiegene Rang des Landesmuseums rechtfertigt in Abstufung mit den Direktoren des Technikmuseums und des Stadtmuseums.