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Vorlage ­ zur Kenntnisnahme ­ Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben AöR (BVG) über die Einbringung von Verkehrs- und Infrastrukturleistungen der Verkehrsmittel U-Bahn, Straßenbahn, Bus und Fähre in Berlin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2020

Der vertrauliche Entwurf des Verkehrsvertrages kann von den Abgeordneten im Datenraum des Abgeordnetenhauses eingesehen werden.

Der Senat von Berlin

- Stadt VII C 2 / 22 Tel.: 9025 (925) - 1006 / 1025

An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen Vorlage -zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und den Berliner Verkehrsbetrieben AöR (BVG) über die Erbringung von Verkehrs- und Infrastrukturleistungen der Verkehrsmittel U-Bahn, Straßenbahn, Bus und Fähre in Berlin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2020

I.Vorbemerkung

Der Senat hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2005 die Eckpunkte einer Einigung über den Tarifvertrag und die Anwendungsvereinbarung der BVG AöR sowie eine Eigentümererklärung des Landes Berlin zur Kenntnis genommen. Darin garantiert das Land Berlin den Fortbestand der BVG als integriertes und im öffentlichen Eigentum stehendes Nahverkehrsunternehmen bis zum 31. August 2020. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die BVG nach Auslaufen des bisherigen Unternehmensvertrages am 31.Dezember 2007 bis zum 31. August 2020 durch das Land Berlin mit 100 % des jeweiligen Leistungsumfangs beauftragt wird, wobei zukünftige Leistungsoptimierungen möglich sind.

Vor dem Hintergrund des geltenden EU-Rechts muss diese Erklärung des Landes Berlin als Eigentümer der BVG durch vertragliche Vereinbarungen mit der BVG über den Umfang und die Qualität der künftigen ÖPNV-Leistungen ergänzt und ausgefüllt werden. Die künftige Verkehrsleistung ist danach im Einklang mit den geltenden wie zukünftigen Vorgaben des EG-Rechts mit einem Verkehrsvertrag im Wege der Direktbeauftragung bei der BVG zu bestellen. Mit Senatsbeschluss vom 31. Januar 2006 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Verbindung mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen beauftragt, die Verhandlungen mit der BVG zu führen.

Grundlagen für die Verhandlungsführung des Senats waren der Beschluss des Abgeordnetenhauses zu „Organisation des ÖPNV in Berlin und Eckpunkte für den Nahverkehrsplan 2005-2009" vom 29. Juni 2006, der vom Senat am 21. August 2007 beschlossene Nahverkehrsplan (2006-2009) sowie die rechtlichen Vorgaben insbesondere des europäischen Beihilferechts. Ziel des Senats ist es, das heutige hohe Qualitätsniveau im Berliner Straßenpersonennahverkehr zu sichern und im Interesse der Fahrgäste und einer nachhaltigen, stadt- und umweltverträglichen Mobilität für die Weiterentwicklung des Angebots der BVG eine langfristige vertragliche Basis zu schaffen.

II.Wesentliche Inhalte des Vertrages

Der Verkehrsvertrag mit der BVG, der als Anlage beigefügt ist, regelt die Bestellung und Finanzierung der zu erbringenden Verkehrsleistungen von U-Bahn, Straßenbahn, Bus und Fähre sowie die Finanzierung der Infrastrukturvorhaltung. Nicht umfasst ist die Finanzierung der Grundsanierung (Schieneninfrastruktur Ost, U-Bahn Tunnel West), der Aufwendungen nach der Ruhegeldsatzung, der Erstattungsleistungen für die Beförderung von Schwerbehinderten und der Ausgleichszahlungen für das Sozialticket. Der Vertrag über die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen der BVG im Ausbildungsverkehr vom 21. Dezember 2004 gilt fort.

Vertragliches Leistungsangebot

Der Vertrag sichert das heutige Angebotsniveau für die Zukunft. Die im Nahverkehrsplan vorgegebenen Fahrplanvolumina für U-Bahn, Straßenbahn und Bus sind in identischer Höhe im Verkehrsvertrag verankert worden. Das dadurch vertraglich definierte Leistungsvolumen wird durch das ab Dezeber 2007 zu erbringende Fahrplanangebot zuzüglich der auf den Neubaustrecken der U 55, der Straßenbahn zum Hauptbahnhof und der Straßenbahn nach Adlershof vorgesehenen Verkehrsleistungen erreicht werden.

Alle relevanten Fahrplanänderungen bedürfen künftig der Zustimmung des Aufgabenträgers. Über Ersatz- und Sonderfahrpläne (z.B. bei Großveranstaltungen) ist der Aufgabenträger zu informieren.

Zudem hat der Aufgabenträger eine Bestellkompetenz, auf deren Basis er Angebotsänderungen ­ wenn auch in begrenztem Umfang ­ auch gegen das Votum der BVG durchsetzen kann. Die Bestellbedingungen und -margen sind so zugeschnitten, dass der Aufgabenträger bei nachteiligen Entwicklungen im Detail gegensteuern und (einmalig bis 2011) auch mittelgroße Teilnetze eigenständig überplanen und umsetzen kann. Eine Gesamtnetzüberplanung, die in der Größenordnung z. B. mit der Einführung des Metrolinienkonzepts vergleichbar wäre, kann der Aufgabenträger hingegen nur im Konsens mit der BVG umsetzen.

Das Verfahren zur jährlichen Fahrplanbestellung ist in einem Planungskalender geregelt. Die BVG entwickelt auf Grundlage der vom Aufgabenträger definierten Vorgaben einen Vorschlag für den Rahmenfahrplan.