Die Auftragsvergabe an den Gutachter obliegt der Bundesanstalt als Grundstückseigentümer

Jahresbeträge für den Erbbaurechts- und Mietkaufvertrag vom 28. Zur Vorbereitung des Abschlusses des Übernahmevertrages wird mit Zustimmung des BMF zwischen den künftigen Vertragspartnern folgendes weitere Vorgehen vereinbart: Punkt 1 (Wert des Vertragsgegenstandes):

Der Wert des Vertragsgegenstandes wird durch einen unabhängigen sachverständigen Gutachter mit folgender Maßgabe ermittelt:

a) Die Auswahl des Gutachters erfolgt zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich entweder im Wege einer unbeschränkten oder einer beschränkten Ausschreibung oder durch freihändige Vergabe des Gutachtensauftrages, im letzteren Fall auf der Grundlage einer Vorschlagsliste von mindestens drei Gutachtern. Vergaberechtliche Bestimmungen, insbesondere Schwellenwerte werden beachtet.

b) Die Auftragsvergabe an den Gutachter obliegt der Bundesanstalt als Grundstückseigentümer. Die Kosten des Gutachtens tragen das Land Berlin und die Bundesanstalt je zur Hälfte.

c) Die Wertermittlung unterliegt den zur Wertermittlungsverordnung ergangenen Richtlinien und Bestimmungen des Bundes.

d) Der Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Wertgutachtens spätestens vorliegen muss, wird zwischen der Bundesanstalt und dem Land Berlin einvernehmlich be- 2 Seite 2 von 6 stimmt. Die Bundesanstalt und das Land Berlin erhalten zeitgleich je eine Ausfertigung des fertig gestellten Gutachtens.

e) Sofern die Bundesanstalt und/oder Berlin dem Gutachter innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des fertig gestellten Gutachtens Gegenvorstellungen zum Ergebnis des Gutachtens unterbreiten, wird dieser die einzelnen Gegenvorstellungen aus sachverständiger Sicht prüfen und im Rahmen einer sachverständigen Erklärung dazu abschließend Stellung nehmen; eine Ablehnung des Ergebnisses des Wertgutachtens ist für jede Seite nur dann zulässig, wenn durchgreifende Bedenken im sachverständigen Dialog zwischen Gutachter und remonstrierender Seite nicht ausgeräumt werden können.

f) Das Ergebnis des Wertgutachtens gemäß e) bildet die Grundlage für weitere Verhandlungen zwischen der Bundesanstalt und dem Land Berlin über die Höhe des Kaufpreises, die innerhalb von 6 Monaten abzuschließen sind Punkt 2 (Eröffnung einer höherwertiger Nutzung):

a) Die Bundesanstalt wird den Vertragsgegenstand zu dem Kaufpreis gemäß Punkt 1 an das Land Berlin veräußern. Berlin wird den Vertragsgegenstand zu dem Kaufpreis gemäß Punkt 1 erwerben.

b) Der Kaufvertrag erhält eine Nachzahlungsklausel befristet auf 10 Jahre nach Eigentumsübergang („Besserungsschein"). Der „Besserungsschein" regelt das Recht der Bundesanstalt, von Berlin eine Nachzahlung zum Kaufpreis zu fordern, falls Berlin auf der erworbenen Liegenschaft innerhalb dieser Frist eine bauplanungsrechtlich zulässige höherwertige bauliche Nutzbarkeit eröffnet. Die zur Berechnung einer möglichen Nachzahlungsforderung notwendigen Grundlagen der Kaufpreisermittlung werden Bestandteil des Kaufvertrages. Die Nachzahlungsforderung der Bundesanstalt beschränkt sich auf 50 % des realisierten Gewinns; Gewinn ist in diesem Zusammenhang definiert als entwicklungsbedingt eingetretene Werterhöhung abzüglich der entwicklungsbedingt angefallenen Kosten („hälftige Gewinnbeteiligung"). Berlin bleibt der Bundesanstalt auch im Fall der Weiterveräußerung zur hälftigen Gewinnbeteiligung (bei Teilveräußerungen anteilig) verpflichtet.

Punkt 3 (Altlasten)

Für bestehende oder innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages festgestellte Altlasten des Vertragsgegenstandes, die von den zuständigen Landesbehörden bestandskräftig als sanierungsbedürftig festgestellt sind, trägt die Bundesanstalt 90 % der Kosten; Art und Umfang der Kostenbeteiligung durch die Bundesanstalt ist beschränkt auf die günstigste Sanierungsvariante (bezogen auf die gegenwärtige Nutzung) und die Höhe des Kaufpreises. Berlin wird die Bundesanstalt am Verfahren zur Feststellung von Art und Umfang der Sanierung beteiligen.