Jobcenter

Auch positive Beispiele sollten Erwähnung finden, nicht nur Verstöße.

Stellungnahme des Bezirksamts Treptow-Köpenick

Das Jobcenter Treptow-Köpenick besitzt zwei Dienstgebäude, die beide barrierefrei zu betreten bzw. befahren sind. Die Fahrstühle sind gut erreichbar. Es sind ausreichend behindertengerechte Toiletten vorhanden.

In der Eingangszone - die als erster Anlaufpunkt gilt - ist der Hinweis ersichtlich, dass sich Menschen mit eingeschränkter Kommunikation sofort am Empfang melden können.

Es wird entsprechend der HEGA verfahren und ein Gebärdendolmetscher hinzugezogen und auch durch das JC finanziert. Der entsprechende Vordruck ist im Internet hinterlegt und in der Eingangszone erhältlich. Auch der Hinweis, dass vom Kunden eigenständig beauftragte Gebärdendolmetscher nicht erstattet werden, ist deutlich sichtbar.

Auf gehbehinderte Menschen wird nach Bekanntgabe des Problems eingegangen und entsprechende Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, sollten diese nicht ausreichend sein.

Eine enge Zusammenarbeit besteht zwischen der Reha-Stelle der Agentur für Arbeit, als Verantwortlicher in Reha-Fragen, und den Vermittlern im Jobcenter.

Die Form der Zusammenarbeit ist schriftlich geregelt und allen Vermittlern bekannt.

Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter für den Umgang mit Menschen mit Behinderungen sensibilisiert und bisher liegen auch keine Beschwerden über Verstöße vor.

Stellungnahme des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg

Das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg trägt der besonderen Situation behinderter Hilfeempfangender Rechnung und wird zum 1.9.2007 die Zuständigkeitsregeln ändern. Zukünftig werden schwerbehinderte Kundinnen/Kunden durch das Fallmanagement betreut. Die Fallmanagerinnen/Fallmanager fungieren als persönliche Ansprechpartner und sind sowohl für Förderung der Integration, Vermittlung als auch zur Erstklärung leistungsrechtlicher Fragen zuständig. Durch die geringeren Fallzahlen im Fallmanagement und qualifizierte Aus- und Weiterbildung der dort tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist eine adäquate Berücksichtigung der besonderen Belange schwerbehinderter Kundinnen/Kunden gewährleistet. Der im Bericht des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung vorgeschlagene Einsatz von ausgebildeten Reha-Fachkräften ist momentan nicht zweckdienlich, da nach gesetzlicher Vorgabe für die „Reha-Beratung" und Einleitung von entsprechenden Maßnahmen die Agentur für Arbeit zuständig ist. Im JobCenter erfolgt lediglich die nachrangige Umsetzung und Finanzierung der Maßnahmen für Kunden/Kundinnen des JobCenters.

Zu den angeführten Einzelbeispielen stelle ich fest:

a) Eine Mitarbeiterin des JobCenters ist ausgebildete Gebärdendolmetscherin und wird bei Bedarf jeweils zu den Verhandlungen hinzugezogen.

b) Das Gebäude des JobCenters ist komplett barrierefrei. Es gibt insgesamt 6 spezielle behindertengerechte Toiletten.

c) Gehbehinderte Kundinnen/Kunden werden am Empfang bevorzugt abgefertigt. Kommt es dennoch zu kurzen Wartezeiten, stehen ausreichend Sitzmöglichkeiten für die Wartezeit zur Verfügung.

d) Die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zur Gewährung von Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB.II werden konsequent umgesetzt. Kommt es dennoch in Einzelfällen zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung, genügt in der Regel eine einfache Beschwerde bei den jeweils vorgesetzten Teamleitungen der zuständigen Sachbearbeiter um eine korrekte Entscheidung herbeizuführen.

e) Soweit zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nach den Richtlinien des SGB II kein Gutachten des Rentenversicherungsträgers oder des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit vorliegt, ist das JobCenter für die Gewährung von Leistungen zuständig. Es sind keine Fälle bekannt, wo Antragstellerinnen/ Antragsteller zwischen den „Ämtern" „hin und her" geschickt wurden, bzw. ohne Leistungen blieben. Die Umsetzung der entsprechenden Regelung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Amt für soziale Dienste.

f) Grundsätzlich ist die Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des SGB II. Für die Zuweisung einer entsprechenden Beschäftigung bedarf es jedoch immer der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Der im Bericht geschilderte Fall ist im JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg nicht bekannt.

g) Sofern bei einer konkreten Erkrankung/Behinderung (hier als Beispiel einer Phobie) die Arbeitskraft nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann, wird von den jeweils zuständigen persönlichen Ansprechpartnerinnen/ Ansprechpartnern der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit eingeschaltet. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des JobCenters haben weder die notwendige Ausbildung noch die Befugnis hier selbst entscheiden zu können. Die Einhaltung dieser Regelung wird konsequent im Rahmen der Fachaufsicht überprüft.

Im Bereich Stadtentwicklung

Umsetzung des Verbandsklagerechts gefährdet

Das Landesgleichberechtigungsgesetz vom 19. Juni 2006 sieht in § 15 Abs. 1 für einen im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretenen rechtsfähigen gemeinnützigen Verband oder Verein das Verbandsklagerecht vor, „wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise eine Abweichung von den Vorschriften des § 50 Abs. 1 Satz 1 oder des § 51 der Bauordnung für Berlin zulässt oder eine Ausnahme oder Befreiung von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder des § 4 Abs. 1 der Gaststättenverordnung gestattet oder erteilt oder die Pflichten nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Sportförderungsgesetzes oder des § 7 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes verletzt hat." (§ 15 Abs. Satz 1 LGBG 2. Halbsatz) Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Durch § 15 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG sind die zuständigen Behörden verpflichtet, den Landesbeirat für Menschen mit Behinderung „über Entscheidungen oder Maßnahmen, die die in Abs. 1 genannten Vorschriften betreffen", durch „formlose Mitteilung" zu informieren.

Dieses Verfahren wurde 1999 eingeführt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, oberste Bauaufsicht, hat im selben Jahr allen bezirklichen Bauaufsichtsämtern ein entsprechendes Formular zur Verwendung im bauaufsichtlichen Verfahren zur Verfügung gestellt. Ergänzend zu dieser formlosen Mitteilung erhält der Landesbeirat i. d. R. in Kopie den behördeninternen Entscheidungsvermerk und Angaben zu den relevanten Kosten.

Während in Bezug auf den § 51 Bauordnung Berlin (BauO Bln) sowie die §§ 3 und 4 Gaststättenverordnung Berlin (GastV) von den Bezirksämtern in erheblicher Zahl Abweichungen genehmigt werden, spielen die Bestimmungen zum Sportförderungsgesetz und zum Berliner Straßengesetz in der Praxis bisher keine Rolle.

Nach § 51 Abs. 5 BauO dürfen Abweichungen gemäß § 68 BauO Bln von den in den Absätzen 1 bis 4 formulierten Anforderungen zum barrierefreien Bauen nur zugelassen werden, „soweit die Anforderungen

1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse,

2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder

3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."

In der GastV geht es um Anforderungen zu Barrierefreiheit, die bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte (Konzessionserteilung) berücksichtigt werden müssen. § 3 Abs. 1 Satz 2 lautet: „Der Hauptzugang zu Schank- und Speisewirtschaften muss barrierefrei und die den Gästen dienenden Räume in Schank- und Speisewirtschaften müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein."

In § 4 Abs. 1 GastV heißt es: „Die Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein.

Ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 m² muss wenigstens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. § 5 gilt entsprechend." § 5 GastV regelt die Bedingungen, unter welchen von den Bestimmungen zur Erteilung einer Konzession abgewichen werden kann ­ im Wesentlichen „1. bei Betrieben, deren Umfang durch die Betriebsart, durch die Beschränkung der Aufenthaltsfläche und die Zahl der Sitzplätze für Gäste oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist;

Je nach Besonderheit des Einzelfalles werden im Bezirk die dortigen Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung in den Entscheidungsprozess über die beantragte Abweichung von Anforderungen des barrierefreien Bauens einbezogen und deren Zustimmung dokumentiert. In verschiedenen Fällen hat der Landesbeirat dennoch weitere Unterlagen nachgefordert. Aus den bezirklichen Mitteilungen ergibt sich, dass vom Landesbeirat­ oft mehrere Wochen nach Eingang der formlosen Mitteilung und den Anlagen ­ pauschal die Übersendung zeichnerischer Darstellungen nachgefordert werden, obwohl in den Bezirksämtern diese Unterlagen nur einfach vorliegen.

Die Formulierung im Verstößebericht, S. 12 oben: „... und es konnten zur Vermeidung einer möglichen Klage durch einen Verband manchmal noch während des Verfahrens gute Lösungen gefunden werden." zeigt, dass der Landesbeirat offensichtlich beratend tätig sein möchte und dass in solchen Fällen das laufende bauaufsichtliche Verfahren aufgehalten wurde. Dies behindert die eingeleitete Beschleunigung des Bauaufsichtsverfahrens und geht über die im LGBG festgelegte Regelung weit hinaus. Dadurch wird indirekt der Eindruck erweckt, allen am Verfahren Beteiligten fehle es an der genügenden fachlichen Kompetenz zur Beurteilung der barrierefreien Gestaltung.

Dessen ungeachtet will das Referat VID der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung darauf hinwirken, dass der Entscheidungsvermerk grundsätzlich mit der gebührenden Sorgfalt formuliert wird und die Abweichungsgründe immer deutlich hervorgehoben werden.

Dem Lösungsvorschlag des Landesbeirates, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung solle eine Verwaltungsvorschrift gemäß § 15 Abs. 4 LGBG erlassen, kann ­ wie schon in einem vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung erläutert ­ nicht entsprochen werden, weil es sich (abgesehen von fehlender Zuständigkeit) um eine reine Informationspflicht nach Erlass eines Bescheides handelt. Die generelle Übersendung von Teilen der Bauvorlagen des bauaufsichtlichen Verfahrens käme einem Beteiligungsverfahren gleich, wäre in der Mehrzahl der erteilten Abweichungen von eher geringer Bedeutung ­ z. B.