Rundfunk

Dezember 2007 vom Land Berlin unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2:

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 außer Kraft, wenn der Zehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Dezember 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gegeben.

A. Begründung:

I. Begründung zum Gesetzentwurf

1. Allgemeines:

Der von den Regierungschefs der Länder vereinbarte Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation in Berliner Landesrecht durch dieses Zustimmungsgesetz und der Ratifizierung aufgrund dieses Gesetzes, die durch Hinterlegung der Urkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erfolgen hat.

2. Einzelbegründung

a) zu § 1

Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Er wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz bekannt gegeben.

b) zu § 2

Der Staatsvertrag soll am 1. September 2008 in allen Ländern gleichzeitig in Kraft treten. Sollten bis zum 31. August 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt werden, wird der Vertrag gegenstandslos. Für diesen Fall tritt auch das Zustimmungsgesetz zu diesem Staatsvertrag außer Kraft.

II. Begründung zum Staatsvertrag

Siehe Begründung des Staatsvertrages laut Anlage.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkung auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen, Gesamtkosten: Keine.

D. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg:

Der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks muss dem Regelwerk des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages angepasst werden.