JVA - Wegfall von Gruppenangeboten

Gruppen- und Bereichsleiter die Gesprächs- und Beratungsangebote für die Gefangenen reduzieren mussten, um unter Prioritätensetzung Stellungnahmen et cetera zu diversen Anträgen, Eingaben, Vollzugsplanfortschreibungen und Reststrafengesuchen, die jeweils an Fristen gebunden sind, abarbeiten zu können. Im Oktober 2007 ist dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben worden, dass die Bemühungen der Vollzugsanstalt, die Personalengpässe zu beheben, leider noch nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten, die Anstalt jedoch nachhaltig an der Behebung dieser Personalengpässe arbeite.

Während der zeitweise Wegfall von Gruppenangeboten nach Auskunft der Anstalt auf den notwendigen Umzug der Pädagogischen Abteilung, in der umfangreiche Gruppenangebote stattfinden, zurückzuführen war, sind für die vorzeitigen Einschlusszeiten gleichfalls personelle Probleme angeführt worden. Da Personalengpässe nicht immer kompensiert werden konnten, mussten die Inhaftierten aus Sicherheitsgründen bereichsweise vorzeitig unter Verschluss genommen werden.

Eine erste Beschwerde hierüber erhielt der Ausschuss bereits im April 2007, nachdem selbst der Ostergottesdienst wegen vorzeitigen Einschlusses abgesagt werden musste. Die JVA Charlottenburg hatte zugesichert, alles zu unternehmen, um derartige Maßnahmen künftig zu vermeiden. Weitere Beschwerden zeigten, dass trotz aller Bemühungen der Anstalt noch nach der Haupturlaubszeit vorzeitige Einschlüsse erforderlich waren. Da es sich nicht nur um organisatorische sondern auch strukturelle Probleme handeln dürfte, die die Anstalt möglicherweise nicht allein beheben kann, hat der Petitionsausschuss beschlossen, nunmehr die Senatsverwaltung für Justiz zu bitten, zu dem Personalmangel und den aufgezeigten Betreuungsdefiziten Stellung zu nehmen sowie geplante Abhilfemaßnahmen aufzuzeigen. Aus Sicht des Petitionsausschusses besteht - unbeschadet der Sicherheitsaspekte - bei der gegebenen Personalsituation die Gefahr, dass den Inhaftierten zustehende Rechte nicht mehr gewährleistet werden können und notwendige sowie wünschenswerte Resozialisierungshilfen nicht mehr möglich sind. Der Ausschuss wird sich mit der Problematik weiter befassen.

Begehrte Vollzugslockerungen Unabhängig von der in vielen Zuschriften zum Ausdruck kommenden Unzufriedenheit über die verschlechterten allgemeinen Haftbedingungen und die unzureichende soziale Betreuung haben sich Inhaftierte aus verschiedenen Haftanstalten natürlich auch mit unterschiedlichsten konkreten Bitten und Beschwerden zu ihrer persönlichen Vollzugssituation an den Ausschuss gewandt. Dabei ging es häufig um die Vollzugsplanerstellung als Voraussetzung für die Gewährung von Vollzugslockerungen und die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung sowie um entlassungsvorbereitende Maßnahmen. Hier wurden individuelle Prüfungen vorgenommen. Bei Bitten um Gewährung von Vollzugslockerungen konnte regelmäßig nichts veranlasst werden, wenn nach begründeter Einschätzung der Anstalt weiterhin Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen bestanden. Die Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung fällt in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin. Eine differenzierte Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des betroffenen Gefangenen und eine ausführliche Unterrichtung über die während des Vollzuges erreichten Behandlungserfolge erfolgt jedoch vorab in einer Stellungnahme der Anstalt. Insoweit ist vielfach beklagt worden, die Anstalt nehme eine zu negative Würdigung in Bezug auf Persönlichkeitsentwicklung und ­defizite, Straftataufarbeitung usw. vor. Die dort gewonnenen Erkenntnisse konnte der Petitionsausschuss jedoch nicht durch eigene Bewertungen ersetzen, sodass er dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfungen nicht vorzugreifen vermochte.

Die Sorge von Gefangenen, in die Obdachlosigkeit entlassen zu werden, wenn vor Haftentlassung keine eigenständigen Ausgänge im Rahmen von entlassungsvorbereitenden Maßnahmen gewährt werden können, konnte dagegen entkräftet werden. Sind Vollzugslockerungen nicht verantwortbar, kann die Hilfe freier Träger oder behördlicher Stellen in Anspruch genommen werden, um Wohnraum beziehungsweise eine geeignete Betreuungs- oder Übergangseinrichtung zu finden.

Haftbedingungen im offenen Vollzug Eingaben aus den Vollzugsanstalten des offenen Vollzuges sind nicht sehr häufig, da bei dieser Vollzugsform im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug lediglich verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen bestehen und das Vollzugsleben allgemeinen Lebensverhältnissen weitgehender angeglichen ist. Ein ganzer Katalog von Anregungen zur Erleichterung der Haftbedingungen im offenen Vollzug erreichte den Petitionsausschuss dennoch aus der JVA Hakenfelde. Von Problemen bei der Verköstigung, Wünschen nach Erweiterung der Fernsehempfangsmöglichkeiten, Schaffung und Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen über Ausweitung der Rahmenzeiten und Einführung eines neuen Urlaubsberechnungsmodus bis zur Bereithaltung interner Behandlungsangebote wurden Verbesserungsvorschläge unterbreitet, die eingehend ausgewertet worden sind. Im Ergebnis der Prüfungen ließen sich die für wünschenswert erachteten Erleichterungen und Vorgehensweisen leider nicht alle mit den Vorgaben für den offenen Strafvollzug in Einklang bringen. So ist der offene Vollzug sehr nach außen orientiert, das heißt es soll den Inhaftierten durch die Gewährung von Ausgängen die Nutzung externer Beratungs- und Ausbildungsstätten sowie behördlicher oder privater Arbeitsvermittlungen ermöglicht werden, um eine ihrer spezifischen Situation entsprechende Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeit zu finden. Die geforderte Schaffung anstaltseigener Angebote widerspräche Sinn und Zweck dieser Vollzugsform und wäre zudem auch ökonomisch nicht sinnvoll. Ob und welche Maßnahmen dennoch angezeigt sein könnten, wird der Petitionsausschuss - wie auch bei den Eingaben aus den Anstalten des geschlossenen Vollzuges - anhand weiterer konkreter Einzelfälle prüfen.

Unerwünschte Nachbarn Eingaben zeigen immer wieder auf, welchen hohen Stellenwert für Bürgerinnen und Bürger ein sozial und infrastrukturell intaktes und für Kinder und Jugendliche sicheres Wohnumfeld besitzt. Veränderungen in der Nachbarschaft werden äußerst kritisch im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen wahrgenommen. Zwei Einrichtungen zur Unterbringung und Resozialisierung Straffälliger stießen auf heftige Kritik.

Sozialtherapeutisches Wohnprojekt für psychisch kranke Straftäter in Lankwitz

Eine große Protestwelle in der Nachbarschaft löste die geplante Einrichtung eines sozialtherapeutischen Wohnprojekts für chronisch psychisch Kranke der forensischen Psychiatrie in Berlin-Steglitz, Leonorenstraße, aus. In diesem sozialtherapeutischen Wohnprojekt sollen bis zu 45 psychisch kranke Frauen und Männer, die minderschwere Straftaten verübt haben, nach mehrjähriger stationärer Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs (KMV) befähigt werden, sich in die Gesellschaft wieder einzugliedern und nicht erneut straffällig zu werden.

Vorerst erreichte den Petitionsausschuss nur eine Eingabe gegen das Projekt. Darin kam die Sorge um Kinder und Jugendliche zum Ausdruck, da sich in unmittelbarer Nähe Sport-, Schul- und Betreuungseinrichtungen befinden. Neben der Standortwahl wurde eine offenbar bewusst verspätete Information der Öffentlichkeit kritisiert.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Aufsichtsbehörde für das KMV legte dem Ausschuss dar, dass die angenommene Gefährdung von Kindern und Jugendlichen in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht wahrscheinlich ist.

Sexualstraftäter und Täter, die Kapitaldelikte begangen haben, sollen generell nicht in diesem Heim untergebracht werden. Darüber hinaus haben Erhebungen im Umfeld vergleichbarer Einrichtungen kein erhöhtes Risiko für die Bevölkerung aufgezeigt. Den Ausschlag für den unter 15 Alternativen ausgesuchten Standort gab unter anderem zudem, dass die Liegenschaft bereits seit Beginn des 20. Jahrhunderts für die Belange der Psychiatrie genutzt worden war und sich die baulich-technische Substanz des Hauses für die Nutzung anbot. Hinzu kam, dass der unmittelbare Nachbar, der Krankenhauskonzern Vivantes, keine Einwände gegen die künftige Nutzung erhob.

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf bestätigte, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung in der Planungsphase der Einrichtung nicht stattgefunden hat. Inzwischen war jedoch eine Information für Anwohnerinnen und Anwohner veranlasst und vom Vorhabenträger ein Beirat eingerichtet worden, dem auch Anwohnervertreterinnen und -vertreter angehören sollten.

Erfreulicherweise standen bei einem vom Ausschuss veranlassten Ortstermin im Juli 2007

Vertreter der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, der Ärztliche Leiter des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, der private Betreiber und der Architekt der Einrichtung sowie der Bezirksbürgermeister von Steglitz-Zehlendorf zur Erläuterung der Situation zur Verfügung. Dem Petenten und den Vertretern einer inzwischen gegründeten Bürgerinitiative konnten daher ausführliche Erläuterungen zu dem Patientenkreis, zu Sicherungsmaßnahmen und zu Vorgaben für das Personal in Konfliktfällen gegeben werden.

Transparenz wurde zugesagt und seitens des Betreibers der Einrichtung zugesichert, dass die Bürgerinitiative in dem vorgesehenen Beirat ein Mitglied stellen kann. Auch wenn der Petent und die teilnehmenden Mitglieder der Bürgerinitiative am Ende der Diskussion klarstellten, dass die vorgetragenen Einwände weiterhin bestehen, dürften die Besichtigung und die fachlichen Erläuterungen vor Ort für alle zu einer besseren Einschätzung der geplanten Einrichtung beigetragen haben.

Im Nachgang zu dem Vor-Ort-Termin erreichte den Ausschuss eine weitere Eingabe, in der unter anderem Zweifel an der Zulässigkeit des Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet geäußert und die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens gefordert wurde, bei dem die Belange der Anwohner angemessen berücksichtigt werden sollen. Hierzu hat das Bezirksamt dem Ausschuss mitgeteilt, dass das beantragte Vorhaben planungsrechtlich für nicht zulässig erklärt und die Baugenehmigung versagt worden ist. Ein Planerfordernis für einen Bebauungsplan sieht der Bezirk nicht, da die Struktur des Gebietes der Festsetzung des Baunutzungsplanes als allgemeines Wohngebiet entspricht und die Gemeinde als Plangeber das Vorhaben in diesem Gebiet nicht verwirklicht sehen will. Sollte dem vom Betreiber erhobenen Widerspruch nicht entsprochen werden, dürfte eine gerichtliche Klärung der strittigen Zulässigkeit des Vorhabens an diesem Standort bevorstehen.