Verschmelzung

Bezirksämter die Fachämter (und die Serviceeinheiten, sonstigen Organisationseinheiten und Beauftragten im Hinblick auf deren nach außen gerichteten Beziehungen) sind, nicht aber die Geschäftsbereiche. Die Geschäftsbereichsbildung führt nicht zu einer "Verschmelzung" der Fachämter zu einer "Fachabteilung"; vielmehr leiten die Dezernentinnen und Dezernenten mehrere erhalten bleibende und sich nach außen weiterhin als eigenständig darstellende Organisationseinheiten.

Zu Buchstabe i (Neufassung des bisherigen Absatzes 10):

Die Regelungen des bisherigen Absatzes 10 (neu: Absatz 7) bleiben Inhaltlich unverändert.

Geänderten Formulierungen in den Vorabschnitten folgend wird der Begriff „Leistungs- und Verantwortungszentrum" durch den Begriff Amt ersetzt. Die bisher im Bezirksverwaltungsgesetz durch die Formulierung „Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter)" verankerte Parallelität der beiden eben genannten Begriffe führt zu zwei unterschiedlichen Bezeichnungen derselben Organisationseinheiten. Dies ist für die Bürgerin und den Bürger schwer nachzuvollziehen und steht dem Ziel einer möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der Ämterstrukturen entgegen.

Von den beiden Begriffen beizubehalten ist der der Bürgerin und dem Bürger und auch bundesweit geläufigere, traditionelle Begriff des Amtes. Der inhaltliche Charakter der Ämter als Leistungs- und Verantwortungszentren im Sinne des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG) bleibt von der Nichterwähnung im Bezirksverwaltungsgesetz unberührt, da diese Beziehung schon ausdrücklich in § 2 Abs. 1 VGG festgelegt wird.

Zu Nummer 4 (Einfügung der Anlage zu § 37 Abs. 1 BezVG):

Im Anschluss an die sonstigen Regelungen des Bezirksverwaltungsgesetzes wird die Anlage, auf die in § 37 Absatz 1 verwiesen wird, eingefügt. Diese enthält die Fachämter, Serviceeinheiten, sonstigen Organisationseinheiten und Beauftragten in die die Bezirksämter zu untergliedern sind. Die Ausgestaltung dieser "Ämterstruktur" folgt einem entsprechenden Beschluss des Rates der Bürgermeister (RdB) vom 31. Mai 2007. Der Beschluss des RdB beruht auf der Erstellung und Prüfung von Voten der einzelnen Bezirksämter. Der Senat hat das Ausgestaltungsvotum des RdB geprüft und hält die Ausgestaltung für fachlich und organisatorisch vertretbar. Er ist der Auffassung, dass soweit - wie hier - keine schwerwiegenden Bedenken bestehen, den jeweiligen Ausgestaltungsvoten der Bezirksämter gefolgt werden sollte.

2. Zu Artikel II (Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes)

Das VGG lässt im Rahmen einer Experimentierklausel zur Abweichungen von den Regelungen des Bezirksverwaltungsgesetzes und des VGG zur Erprobung übergreifender bürgerinnen- und bürgerorientierter Leistungserbringungen zu. Eine derartige Abweichung und folgend Abweichungsermächtigung von den Regelungen des Bezirksverwaltungsgesetzes stehen dem zentralen Ziel einheitlicher Strukturen in den Berliner Bezirken entgegen. Die wünschenswerte Flexibilität und Entwicklung der Verwaltungsstrukturen ist auch auf andere Weise als durch Strukturabweichungen in den einzelnen Bezirken realisierbar. Nicht aufbauorganisatorische Weiterentwicklungen der Bürgerorientierung und wenn sinnvoll einheitliche Weiterentwicklungen der Aufbauorganisation können auch ohne Widerspruch zum Bezirksverwaltungsgesetz und damit ohne Notwendigkeit einer „Experimentierklausel" erfolgen. Mit den Bürgerämtern, den Zentralen Anlauf- und Beratungsstellen der Ordnungsämter, den Organisationseinheiten für Wirtschaftsförderung und den Beauftragten (zum Beispiel für Behinderte, Integration und Gleichstellung) stehen in den Bezirken Strukturen zur Verfügung, in denen eine übergreifende bürgerinnenund bürgerorientierte Leistungserbringung organisiert wird und weiter ausgebaut werden kann.

In einzelnen Bezirken unter Durchbrechung der einheitlichen Ausgestaltung erfolgende Abweichungen soll es nicht mehr geben.

3. Zu Artikel III (Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 2 Abs. 1 GDG):

Als Folgeänderung zu der in Artikel 1 vorgesehenen Änderung von § 37 BezVG entfällt bei der Bestimmung der für die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständigen Stellen die Bezugnahme auf das Kern-Amt Gesundheit. Die offene Formulierung „die zuständigen Ämter der Bezirke" trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuordnung der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu den einzelnen Fachämtern künftig einheitlich im BezirksverwalSeite 12 tungsgesetz geregelt werden soll. Die Anlage zu § 37 BezVG weist nicht alle Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dem Gesundheitsamt zu, sondern sieht für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht die Zuständigkeit der Ordnungsämter vor.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 3 Abs. 1 GDG):

Durch die redaktionelle Änderung wird klargestellt, dass sich die Vorgaben in § 33 Abs. 1 zu Organisation und Leitung der für Gesundheit zuständigen Organisationseinheit und ihrer Untereinheiten nur auf die Gesundheitsämter beziehen.

4. Zu Artikel IV (Inkrafttreten)

Die Reduzierung der Zahl der Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte ist von weitreichender politischer Bedeutung. Die diesbezüglichen Änderungen sollen deshalb nicht während der laufenden Wahlperiode erfolgen, sondern erst zeitgleich mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode und damit verbundenen Neubildung der Bezirksämter.

Die Vereinheitlichung der Ämterstruktur erfordert zum einen eine interne Reorganisation der Ämterbildung und zum anderen der Aufgabenzuordnung in den Bezirksämtern. Hierfür ist ein zeitlicher Vorlauf erforderlich. Um einen ausreichenden Zeitrahmen für eine gründliche und mit der parallelen Fachaufgabenwahrnehmung zu vereinbarende Vorplanung bereit zu stellen und um Geschäftsverteilungsanpassungserfordernisse in den Bezirksämtern während der laufenden Wahlperiode zu vermeiden soll auch die vorgegebene einheitliche Ämterstruktur und damit das Gesetz insgesamt mit Beginn der nächsten Wahlperiode in Kraft treten.

Die Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen (§ 14 Abs. 1 AZG). Er hat dazu mit Beschluss - Nr. R-241/2008 vom 17.01.2008 wie folgt Stellung genommen: „Der Rat der Bürgermeister stimmt dem Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetztes vorbehaltlich der Änderung des Termins zum Inkrafttreten zu.

Darüber hinaus wird der Senat gebeten zu prüfen, ob eine generelle Regelung zu Regionalisierungsmöglichkeiten notwendig ist.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport den Beschluss des Rates der Bürgermeister zur Einheitlichen Ämterstruktur in den Bezirken vom 31. Mai 2007 vollinhaltlich übernommen.

Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2009 und damit eine Reorganisation innerhalb einer laufenden Wahlperiode bedeutet jedoch einen unvertretbaren Eingriff in die Organisationszuständigkeit der Bezirksämter, die sich auf den jetzigen Aufgabenzuschnitt verständigt haben.

Das Gesetz sollte daher zu Beginn der 17. Wahlperiode in Kraft treten."

Der Senat hat den Vorschlag des Rats der Bürgermeister zum Inkrafttreten des Gesetzes übernommen.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Die Regelung entlastet Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere solche, die gleichzeitig oder im Verlauf mit mehreren Bezirksverwaltungen zu tun haben, von Mehraufwendungen bei der Informationsgewinnung und bei der Kooperation mit den Bezirksverwaltungen. Eine Quantifizierung der Entlastungseffekte ist nicht möglich.

D. Gesamtkosten:

Die Kosten der Regelung bestehen in bezirksamtsinternen Reorganisationsaufwendungen zur Umsetzung der Maßnahme (Anpassung von Aufgabenwahrnehmungen an veränderte Ämterzuordnungen, ggf. bezirksamtsinterne Umzüge u.ä.). Der Umfang dieser Kosten ist von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich und nicht ermittelbar. Die Verringerung der Zahl der Bezirksamtsmitglieder reduziert die jährlichen Kosten in jedem Bezirk um die Personalkosten einer Bezirksstadträtin bzw. eiSeite 13 nes Bezirksstadtrates (ausgehend von Durchschnittssätzen 117.580 inkl. Beihilfepauschale und kalkulatorischer Pensionszuschlag) und des zugehörigen Vorzimmerdienstes (37.540) sowie um den Verwaltungsgemeinkosten- und Arbeitsplatzzuschlag von 30% (46.530); zusammengenommen um 201.656. Über alle zwölf Bezirke ergibt sich eine Kostenreduzierung von 2.419.872.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Die Vereinheitlichung der Aufbauorganisation der Bezirksämter verbessert die Zusammenarbeitsmöglichkeiten zwischen Berlin und Brandenburg. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der einheitlich vorgegebenen Struktur besteht kein Brandenburger „Maßstab", dem sich die Bezirksamtsorganisation mit Auswirkungen auf die Zusammenarbeit annähern oder von dem sie sich entfernen könnte. Die Aufbauorganisation der in ihren Aufgabenstellungen - wenn auch mit deutlichen Abweichungen ­ am ehesten mit den Bezirken vergleichbaren Kommunen unterliegt der kommunalen Selbstverwaltung und ist deshalb nicht einheitlich vorgegeben und ausgestaltet.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Reduzierung der Zahl der Bezirksamtsmitglieder führt ab dem Jahr 2012 zu Ausgabenreduzierungen in Höhe von rund 2,42 Mio..

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Zahl der in jedem Bezirk zu wählenden Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte und für diese eingerichteten Vorzimmerdienste reduziert sich ab dem Jahr 2012 von fünf auf vier.