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Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Artikel I Alte Fassung Neue Fassung Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 11. Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamtes beginnt, sobald der Bezirksbürgermeister und mindestens drei weitere Bezirksamtsmitglieder gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen.

(1) Das Bezirksamt besteht aus dem Bezirksbürgermeister und vier Bezirksstadträten, von denen einer zugleich zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister gewählt wird.

Die Amtszeit des neugewählten Bezirksamtes beginnt, sobald der Bezirksbürgermeister und mindestens zwei weitere Bezirksamtsmitglieder gewählt und ernannt sind; die fehlenden Mitglieder sind unverzüglich nachzuwählen.

(2) und (3) unverändert (2) und (3) unverändert .

- die Organisation des Bezirksamtes.

(3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstabe b, c, g, k und l beschließt das Bezirksamt; im Übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Abs. 2.

(3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstabe b, c, g, k, l und n beschließt das Bezirksamt; im Übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Abs. 2.

§ 37

Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts § 37

Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts:

(1) Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter), nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Das Bezirksamt gliedert sich in die in der Anlage zu diesem Gesetz mit ihren Aufgaben aufgeführten Fachämter und Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst, das Rechtsamt und die sonstigen Organisationseinheiten. Zur Steigerung der Effizienz oder bei der Reduzierung von Aufgaben können die Bezirke ihre Serviceeinheiten zusammenlegen. Der Senat wird ermächtigt, nach Beratung mit dem Rat der Bürgermeister Änderungen der Anlage durch Rechtsverordnung vorzunehmen, um die Gliederung an Veränderungen des Aufgabenbestandes anzupassen.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:

1. Leistungsund Verantwortungszentren, deren Aufgabenbereiche überwiegend aus Ordnungsangelegenheiten bestehen, können mit dem Ordnungsamt zusammengelegt werden.

Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform- Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, abgewichen werden.

(3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden. entfällt.

(4) Die Bürgerämter sind als zentrale Anlaufstellen für alle Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu entwickeln. Dort sollen die in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen.

(2) Die Bürgerämter werden als zentrale Anlaufstellen für alle Anliegen der Bürgerinnen und Bürger entwickelt.

Dort sollen die in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen.

(5) Die in jedem Bezirk bestehende Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung berät in wirtschaftsrelevanten Angelegenheiten insbesondere Unternehmen und Existenzgründer und fördert wirtschaftlich bedeutsame Vorhaben im Bezirk.

Sie ist an allen wirtschaftlich bedeutsamen Planungen von den zuständigen bezirklichen Stellen von Amts wegen zu beteiligen. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung ist bezirkliche Anlauf- und Koordinierungsstelle für Unternehmen und Investoren. Sie begleitet Unternehmen in wirtschaftlich bedeutsamen bezirklichen Genehmigungs- und sonstigen Zulassungsverfahren und wird hierbei von den zuständigen bezirklichen Stellen unterstützt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 4 ist sie insbesondere berechtigt,

1. von den zuständigen bezirklichen Stellen die erforderlichen Informationen und Auskünfte einzuholen und personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerledigung erforderlich ist,

2. bestehende Bearbeitungsfristen zu überwachen und interne Fristen zur Bearbeitung und Stellungnahme zu setzen sowie

3. Einigungskonferenzen einzuberufen und durchzuführen.

Wenn eine Verständigung zwischen den betroffenen Bezirksamtsmitgliedern nicht zustande kommt, bringt das für die Organisationseinheit für Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied des Bezirksamts den Vorgang in das Bezirksamt zur Entscheidung ein.

(3) Text unverändert

(6) In den Ordnungsämtern werden insbesondere die Ordnungsaufgaben zusammengefasst, die die Sicherstellung der Ordnung im öffentlichen Raum betreffen. entfällt.

(7) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die die zügige Bearbeitung fördert

(4) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird eine Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die auch die zügige und Seite 16 und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle kann mit der Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden. widerspruchsfreie Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

(5) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes seiner Mitglieder.

(9) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

(6) Das Bezirksamt bildet aus den Fachämtern und Serviceeinheiten fünf Geschäftsbereiche (Abeilungen), denen auch die sonstigen Organisationseinheiten und Beauftragten zugeordnet werden. Der Steuerungsdienst und das Rechtsamt werden dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

(10) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungsund Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

(7) Zielvereinbarungen schließt das für das jeweilige Amt zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

...... --- "Anlage (zu § 37 Abs. 1 Satz 1):

Das Bezirksamt gliedert sich unterhalb der Ebene der Geschäftsbereiche (Abteilungen) in die nachfolgend genannten Organisationseinheiten.

I. Fachämter:

1. Amt für Soziales mit den Aufgabenstellungen:

- Betreuungsbehörde und Soziale Dienste

- Materielle Hilfen

- Durchführung der Leistungen des kommunalen Trägers gemäß SGB II und AG-SGB II (JobCenter)

4. Amt für Bildung und Kultur mit den Aufgabenstellungen:

- Volkshochschule

- Musikschule

- Bibliotheken

- Kultur

- Heimatmuseum

5. Stadtentwicklungsamt mit den Aufgabenstellungen:

- Stadtplanung

- Bau- und Wohnungsaufsicht

- Vermessung (einschließlich Liegenschaftskataster und Wertermittlung)

- Denkmalschutz

- Quartiersmanagement

6. Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt mit den Aufgabenstellungen:

- Tiefbau (Straßenplanung, Straßenneubau, Seite 17