Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

1. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit

a) dem Diplom oder

b) dem Bachelor of Arts,

2. das Studium der Heilpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im Land Berlin mit

a) dem Diplom oder

b) dem Bachelor of Arts,

3. a) das Studium zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Bachelor of Arts,

b) die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung,

c) die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin an einem staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Gymnasium im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung,

4. die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung,

- 10 5. die Ausbildung zum Familienpfleger oder zur Familienpflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Familienpflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung oder

6. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat, über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

1. a) „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a),

b) „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.)" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (B.A.)" (Absatz 1 Nr. 1

Buchstabe b),

2. a) „Staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Diplom-Heilpädagogin" (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a),

b) „Staatlich anerkannter Heilpädagoge (B.A.)" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin (B.A.)" (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b),

3. a) „Staatlich anerkannter Erzieher (B.A.)" oder „Staatlich anerkannte Erzieherin (B.A.)" (Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a),

b) „Staatlich anerkannter Erzieher" oder „Staatlich anerkannte Erzieherin" (Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b und c),

4. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin",

5. „Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin",

6. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin".

Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt:

1. durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 genannten Berufe,

2. durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Berufe."

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „eines der Vertragsstaaten" durch die Angabe „eines der übrigen Vertragsstaaten" ersetzt und nach den Worten „den Europäischen Wirtschaftsraum" die Worte „oder der Schweiz" angefügt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4

Europaklausel:

(1) Die Anerkennung eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsabschlusses im Sinne des § 1 erfolgt gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die für die Ausübung eines der in § 1 Abs. 2 genannten Berufe erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse verfügt und seine oder ihre Qualifikation für diesen Beruf durch einen Ausbildungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten Richtlinie genügt. Entspricht die Qualifikation auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller oder von der Antragstellerin erworbenen Berufserfahrung ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Anforderungen, so kann die Amtliche Fußnote: § 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (Amtsblatt EU Nr. L 255 S. 22).