Der Handwerkerparkausweis wird jeweils für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr für die Firmenwagen

Weniger Bürokratie für den Mittelstand: Bezirksübergreifende Parkausweise für Handwerksbetriebe

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, für das gesamte Berliner Stadtgebiet ein Handwerkerparkausweis einzuführen. So wird gewährleistet, dass Betriebe, die an unterschiedlichen Orten gleichzeitig tätig sind, nicht für jeden Einsatzort Ausnahmeregelungen für die Parkraumbewirtschaftung beantragen müssen.

Der Handwerkerparkausweis wird jeweils für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr für die Firmenwagen ausgestellt.

Die Verwaltungsgebühr für den Parkausweis ist vom Senat zu ermitteln und sollte den Gebühren der Ausnahmeregelungen sowie den Sätzen anderer Städte angepasst sein.

Dem Abgeordnetenhaus ist zum 30. September 2008 zu berichten.

Begründung:

In Berlin existieren gegenwärtig in sechs Bezirken dreißig Parkraumbewirtschaftungszonen mit zusammen knapp 60.000 Pkw-Stellplätzen.

Dass die Existenz und die geplante Ausdehnung solcher Parkraumzonen nicht nur auf positive Resonanzen stoßen, konnte bei den Bürgerbegehren gegen eine Ausweitung in Charlottenburg-Wilmersdorf und Mitte eindrücklich bewiesen werden.

Besonders für kleine und mittelständische Handwerksunternehmen stellen die Parkzonen ein großes Problem dar, da sie für jede Zone eine zeitlich und lokal begrenzte Ausnahmeregelung beantragen müssen. Dies entspricht einem ungeheuren Zeit- und Kostenaufwand, der sich sowohl auf die Serviceleistung, als auch auf den Wettbewerb auswirkt.

Analog zu anderen Städten und Regionen wie beispielsweise der Metropolregion Rhein-Neckar sollen in Berlin Parkerleichterungen für Serviceund Werkstattfahrzeuge ermöglicht werden.

Solch eine Parkerlaubnis wird Handwerksbetrieben unter Vorlage der Handwerkskarte bzw. Kopie der Gewerbeanmeldung und Kfz-Schein für die Dauer von einem Jahr auf Widerruf ausgestellt. Der Parkausweis gilt an Werktagen für die Dauer des Arbeitseinsatzes und wird fahrzeugbezogen für den Firmenwagen erteilt.

Dieser Parkausweis ermöglicht das Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen ohne Entrichtung von Gebühren bzw. Beachtung der Höchstparkdauer, im eingeschränkten Halteverbot, in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe sowie auf Anwohnerparkplätzen. Voraussetzung ist allerdings das von außen sichtbare Anbringen des Parkausweises und die Angabe des Einsatzortes bzw. der telefonischen Erreichbarkeit während dem Arbeitseinsatz.

Der Senat ermittelt unter Berücksichtigung geltender Parkgebühren und Kosten für Ausnahmeregelungen in Berlin bzw. in vergleichbaren anderen Städten und Gemeinden die Verwaltungsgebühren für den Parkausweis. Diese kostendeckenden Gebühren sind von den Betrieben bei Beantragung zu begleichen.