des Zuwendungsvertrages erbringt der Träger in seiner Beratungsstelle Leistungen der Erziehungs und Familienberatung

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2008

Für Zuwendungen aufgrund eines Vertrages gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid entsprechend (Nr. 4.3 Satz 2 AV § 44 LHO).

Danach hatte der Zuwendungsvertrag insbesondere die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und der entscheidungserheblichen Grundlagen der Bewilligung zu enthalten (Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben (Nr. 4.2.4 AV § 44 LHO).

Der Zuwendungsvertrag erklärt in § 1 Abs. 1 zunächst die Rahmenvereinbarung nebst Anlagen pauschal zum Vertragsbestandteil. Nach § 4 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung wird durch den Zuwendungsvertrag eine Grundausstattung aus Personal (Kernteam und Verwaltungskraft) und Sachmitteln durch einen Sockelbetrag pro Beratungsstelle und Bezirk gefördert.

Nach § 1 Abs. 2 des Zuwendungsvertrages erbringt der Träger in seiner Beratungsstelle Leistungen der Erziehungs- und Familienberatung. Gemäß § 2 Abs. 1 hält er dazu ein Kernteam und eine Verwaltungskraft mit einem Beschäftigungsumfang von drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor. Nach § 2 Abs. 7 verpflichtet er sich, mit dem Bezirksamt seines Standorts einen Leistungsvertrag zu schließen, damit Leistungen gemäß den §§ 28, 41 SGB VIII für Ratsuchende mit Wohnsitz im Bezirk durch Fallpauschalen des Bezirksamts finanziert werden. Zur Höhe des Zuwendungsbetrages heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Zuwendungsvertrages: „Die Kalkulation des Sockelbetrages geht von der anteiligen Finanzierung der Personalausstattung und der Sachkosten gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages aus." 131 Nach diesen Angaben ist als Zuwendungszweck (gefördertes Projekt) nur die Grundausstattung aus Personal (Kernteam, Verwaltungskraft) und (anteiligen) Sachmitteln anzusehen. Der Rechnungshof hat insoweit beanstandet, dass es sich hier nicht um eine echte Projektförderung, sondern um eine unzulässige Ausschnittsförderung von bestimmten Ausgabepositionen der Erziehungs- und Familienberatungsstelle handelt.

Dem hat die Senatsverwaltung widersprochen und ausgeführt, Zuwendungszweck (gefördertes Projekt) sei die jeweilige Beratungsstelle in ihrer Gesamtheit. Aus § 3 Abs. 1 des Zuwendungsvertrages ergebe sich, dass das Kernteam lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des Festbetrages diene.

Die Senatsverwaltung übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Kalkulation des Zuwendungs-Fest- bzw. Sockelbetrages „von der anteiligen Finanzierung der Personalausstattung und der Sachkosten gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages" (Grundausstattung) und nicht von der anteiligen Finanzierung der Gesamtausgaben der Beratungsstelle ausgeht.

Die unterschiedliche Auslegung zeigt jedenfalls, dass die Senatsverwaltung entgegen Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO im Zuwendungsvertrag keine genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks vorgesehen hat.

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132 Gleiches gilt für die entscheidungserheblichen Grundlagen der Zuwendung (T 130). Dazu gehört nach Nr. 4.2.3 i. V. m. Nr. 3.2.1 AV § 44 LHO bei der Projektförderung ein Finanzierungsplan, der die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und die beabsichtigte Finanzierung im Einzelnen darstellt. Der Zuwendungsvertrag enthält aber weder selbst noch in einer Anlage als Vertragsbestandteil einen für verbindlich erklärten Finanzierungsplan. Auch der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben wird entgegen Nr. 4.2.4 AV § 44 LHO nicht angegeben. Gewisse Anhaltspunkte lassen sich zwar aus der pauschal zum Vertragsbestandteil erklärten Rahmenvereinbarung und ihren Anlagen (T 130) entnehmen, die allerdings größtenteils die Finanzierung durch Fallpauschalen betreffen.

Eine konkrete Beschreibung des Umfangs der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Stellenzahl, Qualifikation und Vergütung sowie der zuwendungsfähigen Sachausgaben nach Art und Höhe für die Erziehungsund Familienberatungsstelle in ihrer Gesamtheit fehlt jedoch.

Die Senatsverwaltung verweist darauf, dass Finanzierungspläne von den Trägern vorgelegt und von ihr geprüft wurden, auch wenn sie bisher nicht rechtsverbindlich festgesetzt worden seien. Sie hat nun angekündigt, künftig einen Finanzierungsplan, bestehend aus einem Zahlenteil und einem Stellenplan, verbindlich vorzusehen und eine Ergänzung des Vertragswerks entsprechend neu zu verhandeln.

Der Zuwendungsvertrag sieht - abweichend von der Terminologie der Zuwendungsvorschriften - vor, dass der Träger bis zum 31. März des Folgejahres seinen auf das geförderte Projekt bezogenen „Jahresabschluss" erstellt. Diese „Jahreskostenübersicht (vereinfachter Verwendungsnachweis)" soll eine Dokumentation der erbrachten Leistungen „sowie die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben des Trägers getrennt nach Zuwendungen und Fallpauschalen" enthalten.

Die Rahmenvereinbarung bestimmt, dass die Senatsverwaltung (Landesjugendamt) neben der Prüfung der Fallpauschalen durch das jeweilige Bezirksamt „die Verwendung der gesamten Aufwendungen des Landes Berlin" prüft. Die Prüfungsvermerke der Prüfstelle der Senatsverwaltung enthielten dagegen den ausdrücklichen Hinweis, dass der jeweilige Leistungsvertrag mit dem Bezirksamt über die gezahlten Fallpauschalen nicht Gegenstand der Prüfung war. Die Verwendung der gesamten Aufwendungen des Landes Berlin ist somit nicht geprüft worden.

Die Senatsverwaltung hat ihre Prüfstelle nunmehr angewiesen, die Gesamteinnahmen und -ausgaben für die Beratungsstellen zu prüfen.

Bei seiner stichprobenweisen Prüfung ist der Rechnungshof insbesondere der Frage nachgegangen, ob die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Zuordnungen bzw. Abgrenzungen eingehalten worden waren. Nach § 2 Abs. 2 waren die Leistungen der Einzelfallberatung für Ratsuchende, Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2008 die nicht im Standortbezirk der Beratungsstelle wohnen, auf Zuwendungsbasis und die für Ratsuchende des Standortbezirks aufgrund des Leistungsvertrages des Trägers mit dem jeweiligen Bezirksamt durch Fallpauschalen zu finanzieren.

Da die Freien Träger die Beratungsfälle anonymisiert führen, hatte der Rechnungshof um eine Ergänzung durch Angabe der Postleitzahl und der Straße (ohne Hausnummer) gebeten. Diese Angaben haben die Freien Träger unter dem Vorwand des Datenschutzes verweigert. Damit war nicht feststellbar, ob Beratungsfälle richtig zugeordnet oder auch doppelt abgerechnet worden waren.

Die von den Freien Trägern vorgelegten Angaben zur personellen Ausstattung der Beratungsstellen enthielten kein ausschließlich über den Zuwendungsvertrag finanziertes personell abgegrenztes Kernteam (vgl. T 124). Wer konkret zum Kernteam gehörte, konnte nicht angegeben werden.

Die Senatsverwaltung hat hierzu geäußert, eine Abgrenzung des Kernteams mit seiner gesonderten Aufgabenstellung von dem darüber hinaus zusätzlichen Personal sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Die unterschiedlich finanzierten Aufgabenwahrnehmungen sollten fließend ineinander übergehen. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass eine Abgrenzung der Ausgaben aus den Leistungsverträgen und aus der Zuwendung nicht möglich sei. Die Zuwendung diene dem Projekt Erziehungs- und Familienberatungsstelle zur Absicherung der Deckung der Gesamtausgaben. Die Zuwendungshöhe insgesamt sei eine haushaltspolitische Setzung, unabhängig vom Bedarf und den Standards.

Die Stellungnahme der Senatsverwaltung zeigt, dass die in der Rahmenvereinbarung und im Zuwendungsvertrag vorgesehene Abgrenzung der Zuwendungsförderung zur leistungsvertraglichen Finanzierung durch Fallpauschalen in der Praxis nicht beachtet wird. Damit werden die durch Fallpauschalen der Bezirksämter bereits in voller Höhe finanzierten Einzelfallberatungen unzulässigerweise nochmals durch Zuwendungen (Teilfinanzierung in Form von Festbeträgen) finanziert. Daraus ergibt sich zwar noch nicht zwangsläufig eine Überfinanzierung der Erziehungs- und Familienberatungsstellen, weil die Freien Träger Eigen- oder Drittmittel zur Mitfinanzierung einzusetzen haben (T 124). Dem Rechnungshof wurden im Rahmen seiner stichprobenweisen Prüfung aber Angaben zur Herkunft der Eigen- oder Drittmittel verweigert, sodass er nicht ausschließen konnte, dass es sich hierbei auch um Mittel des Landes Berlin handelt. Die Prüfstelle der Senatsverwaltung ist dieser Frage - soweit erkennbar - nicht nachgegangen.

Der Rechnungshof beanstandet zusammenfassend, dass die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ihre Zuwendungsförderung der Erziehungs- und Familienberatungsstellen der Träger der freien Jugendhilfe auf eine gegen das Kinder- und Jugendhilferecht sowie Zuständigkeits