Versicherung

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2008 sie die Verträge inzwischen überwiegend erhalten habe. Sie hat zugleich darauf verwiesen, dass ihr auch künftig nicht alle Verträge zur Verfügung stehen dürften, weil wegen der besonderen Vertraulichkeit und der Entscheidungskompetenzen von Personalausschüssen die Verträge üblicherweise nicht allen Aufsichtsratsmitgliedern zugänglich gemacht werden würden.

Die Beteiligungsverwaltung verkennt, dass die Verträge mit den Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern zu den wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens gehören. Insbesondere dem Gesellschafter einer GmbH steht ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu (§ 51 a GmbHG).

Soweit den Überwachungsorganen (Aufsichtsräte/Verwaltungsräte) gerade in Bezug auf die Angelegenheiten der Geschäftsleitungen sowie deren Kontrolle eine bestimmende Rolle eingeräumt worden ist, kann sich die Beteiligungsverwaltung nach den von ihr selbst erarbeiteten und vom Senat beschlossenen Grundsätzen „nicht allein auf die Zuständigkeit der anderen Unternehmensorgane berufen. Vielmehr ist es auch seine (Anmerkung: des Gesellschafters) Aufgabe, sich stets ein zutreffendes Bild von der Verfassung des Unternehmens zu machen, um mit den Organen der Gesellschaft

- in erster Linie in Vertretung für den Aufsichtsrat mit dem/der Aufsichtsratsvorsitzenden - Maßnahmen der Gegensteuerung zu vereinbaren" (Nr. I. 3. der Anlage 7 zu den Hinweisen für Beteiligungen des Landes Berlin an Unternehmen, im Folgenden: Beteiligungshinweise). Somit hat die Beteiligungsverwaltung wesentliche, ihr zustehende Informationsbefugnisse nicht wahrgenommen.

Ein einheitliches, alle vertraglichen Leistungen umfassendes Schema zur Erstellung der Bezügeberichte existiert nicht. Der Begriff „Bezüge" ist unterschiedlich bzw. nicht vollständig definiert. Dies zeigt sich insbesondere bei dem betraglichen Ausweis der betrieblichen Zusatzleistungen. Arbeitgeberzuschüsse zur Sozialversicherung, für den Geschäftsführer gezahlte Versicherungsbeiträge sowie von den Unternehmen übernommene Einkommensteuern sind nicht immer ausgewiesen, Pensionszusagen und Leistungen Dritter für Nebentätigkeiten von Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern sind generell nicht berücksichtigt.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Bezügeberichte eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge sind. Solange die ausgewiesenen Gesamtbezüge nicht einheitlich und lückenlos alle monetären sowie alle sonstigen geldwerten Vorteile umfassen, sind aussagefähige Vergleiche über den Gesamtumfang der Bezüge nur eingeschränkt möglich. Der Rechnungshof hat deshalb angeregt, ein einheitliches Grundmuster für die Bezügeberichte auf der Basis der Definition im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zu entwickeln.

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256 Die Beteiligungsverwaltung hat diese Anregung zurückgewiesen. Sie sieht die Verantwortlichkeit, im Einzelfall Ungenauigkeiten und Unklarheiten in den Bezügeberichten auszuräumen, in erster Linie bei den Mitgliedern der Aufsichtsorgane als Empfänger der Berichte. Ihre Aufgabe als Beteiligungsverwaltung sieht sie darin, bei der Sitzungsvorbereitung auf diese Umstände hinzuweisen. Ein einheitliches Grundmuster für die Wirtschaftsprüfer vorzugeben, gehöre in die Berufssphäre der Wirtschaftsprüfer. Zu anderen Fragen gäbe es feste Prüfungsstandards des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IdW), die hier noch zu entwickeln wären.

Auch sollte das Thema dann unter Umständen mit den gleichermaßen betroffenen Beteiligungsverwaltungen auf Bundes- und Landesebene unter Einbeziehung der Erfahrungen der Rechnungshöfe erörtert werden, sodass die erforderlichen Abstimmungen insgesamt eine größere Dimension annehmen könnten. Vorrangig werde demgegenüber der Ansatz verfolgt, dass bei Neuabschluss von Geschäftsführerverträgen ein von der Verwaltung empfohlenes Vertragsmuster verwendet werde. Auf dieser Grundlage könne Transparenz folglich auch in den Bezügeberichten erwartet werden.

Diese Argumentation lenkt vom Kern des Problems ab. Die Unvollständigkeit und Uneinheitlichkeit der Bezügeberichte hindert die Beteiligungsverwaltung vielmehr daran, die von ihr eingeräumte Aufgabe, die Überwachungsorgane bei der Sitzungsvorbereitung auf Ungenauigkeiten und Unklarheiten hinzuweisen, ausreichend wahrzunehmen. Angesichts der unterschiedlichen Qualität und Aussagekraft der Bezügeberichte bietet auch das von der Verwaltung erwähnte Vertragsmuster allein - selbst wenn es bei Neuanstellungen ohne Abweichung Anwendung finden und im Weiteren unverändert beibehalten werden würde - nicht die Gewähr für eine einheitliche Darstellung der Bezüge durch die Wirtschaftsprüfer. Eine mittel- bis langfristig länderübergreifende Regelung oder Initiative zur Entwicklung eines Prüfungsstandards des IdW stellt die Beteiligungsverwaltung jedoch nicht davon frei, zunächst auf Landesebene die notwendige Vergleichbarkeit und Transparenz herzustellen, hierfür ein Grundmuster für die einheitliche Erstellung der Bezügeberichte in den Beteiligungsrichtlinien vorzugeben und darauf hinzuwirken, dass die Unternehmen ihre Abschlussprüfer verpflichten, dieses Schema zu verwenden.

Wegen der Besonderheiten öffentlicher Unternehmen und der grundlegenden Unterschiede zu Unternehmen im privaten Sektor sind die üblicherweise auf der Grundlage von Umsatz, Bilanzsumme und Beschäftigtenzahl verwendeten Vergleiche der Bezüge nicht sachgerecht. Der Rechnungshof hat daher nicht die absolute Höhe der Bezüge in den Mittelpunkt seiner Prüfung gestellt, sondern die Entwicklung der Vergütungen (Grundgehalt und Tantieme) im Zeitablauf. Insoweit liegen auch relativ zuverlässige Zahlen aus den Bezügeberichten vor. Der Rechnungshof hat aus statistischen Gründen nur Mitglieder der Geschäftsleitungen einbezogen, die innerhalb des Prüfungszeitraums 2001 bis 2005 mindestens drei volle Jahre bei den jeweiligen Unternehmen tätig waren. Von 40 in die Untersuchung einbezogenen Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern blieben danach 15 übrig, für die eine Aussage über die Entwicklung der Vergütung getroffen werden kann.

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Wegen der auch nach dieser Einschränkung noch immer unterschiedlich langen Beschäftigungszeiten der Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder im Betrachtungszeitraum hat der Rechnungshof die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate herangezogen. Mangels anderer Vergleichsmaßstäbe hat er die deutschlandweite allgemeine Entwicklung zugrunde gelegt, wie sie sich aus der Vergütungsstudie 2006 eines Beratungsunternehmens ergibt.

Hiernach betrug im Zeitraum 2001 bis 2005 die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate für die Vergütungen von Geschäftsführern 1,8 v. H. Wie die folgende Ansicht zeigt, sind die Vergütungen von Geschäftsführern/Vorstandsmitgliedern der Landesunternehmen mehrheitlich weitaus stärker gestiegen. In neun Fällen lag die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate weit über dem Vergleichswert der Studie des Beratungsunternehmens, darunter in vier Fällen sogar bei mehr als 10 v. H. Der Rechnungshof hält derartige Vergütungssteigerungen insgesamt für überhöht. Sie hat sich auf die im privaten Sektor entwickelten und verwendeten Kennzahlen berufen und eine tabellarische Übersicht vorgelegt, in der sie die Vergütungen für das Jahr 2005 nach Beschäftigtenzahlen klassifiziert und den Durchschnittswerten (Medianen) für die jeweilige Größenklasse aus der Vergütungsstudie 2004 des Beratungsunternehmens gegenübergestellt hat.