LABO

LABO sei ein weiterer Fehler unterlaufen, weil anstelle der angeforderten Lichtbildkopie der sich selbst bezichtigenden Kraftfahrzeugführerin die Lichtbildkopie des nicht beteiligten, aber namensgleichen Petenten übermittelt wurde. Der Bußgeldstelle sei dieser Fehler im Rücklauf nicht aufgefallen. Vielmehr habe sich der Irrtum aufgrund einer zufälligen Ähnlichkeit zwischen dem „geblitzten" Frontfoto und dem Lichtbild aus der Ausweisdatei verfestigt. Erst im gerichtlichen Verfahren, zu dem der zu Unrecht Beschuldigte einen Verteidiger hinzuziehen musste, seien die Irrtümer aufgedeckt und das Verfahren daraufhin eingestellt worden.

Der Zugriff auf die Daten des nicht beteiligten Bürgers und deren Übermittlung an die Bußgeldstelle waren datenschutzrechtlich unzulässig. Diesen Mangel hätte aber bereits das LABO erkennen können, da der Vorname des Bürgers nicht mit den angeforderten Daten übereinstimmte. Das LABO hätte das Antragsformular und die Daten zu den Bildern genauer lesen und auf Unterschiede des Geschlechts sowie auf Abweichungen der Vornamen untersuchen müssen.

Gleichwohl liegt die Verantwortung für diese Fehlerserie bei der Bußgeldstelle, denn sie wurde als verfahrensleitende Behörde tätig. Die Bußgeldstelle setzte zudem nach der Übermittlung des falschen Lichtbildes und des falschen Vornamens ihre eigene fehlerhafte Sachbearbeitung fort. Wir haben von einer Beanstandung dieser schwerwiegenden Fehlgriffe von gleich zwei Behörden nur deshalb abgesehen, weil die Bußgeldstelle sich bei der Aufklärung des Sachverhaltes als kooperativ erwies. Hervorzuheben ist allerdings, dass es der Einschaltung eines Verteidigers und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bedurfte und dass dieser Fehler nicht im Wege einer gründlichen Sachbearbeitung und Fachaufsicht erkannt und vermieden wurde. Bereits im Einspruchsverfahren hätten die Namensunterschiede erkannt werden müssen.

Wir haben die Bußgeldstelle aufgefordert, uns zur Vermeidung künftiger Irrtümer und Fehler dieser Art über die mit dem LABO auszuhandelnden Maßnahmen zu berichten. Im Zuge dieser Ursachenbeseitigung regte der Polizeipräsident an, künftig bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten bei Anfragen zwischen LABO und Bußgeldstelle die personenbezogenen Daten deutlich hervorzuheben. Es wurde erkannt, dass die Zusendung der Ausweiskopie in der bisherigen Form, mit aufgetragenen Bußgeldaktenzeichen, zu fehleranfällig sei. Zur Verbesserung wurde vorgeschlagen, den Vor- und Familiennamen von Betroffenen aus dem Anforderungsantrag zu übernehmen und nicht nur auf das Aktenzeichen abzustellen. In der Erwartung, dass

Die seitens der Bußgeldstelle gegenüber dem LABO gemachten, an dieser Stelle vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dargestellten Vorschläge wurden umgesetzt und werden seitdem durch das LABO praktiziert. Insbesondere wird bei der Lichtbildübersendung nicht mehr nur auf das Bußgeldzeichen abgestellt. Vor- und Familienname des Betroffenen aus dem Anforderungsantrag der Bußgeldstelle werden jetzt bei der Lichtbildübersendung generell übernommen. Die Lichtbildübersendung erfolgt überwiegend in einer festgelegten Form, bei der der Name des Betroffenen deutlich hervorspringt und Personen-/ Namensverwechselungen eher auffallen.

Der hier wegen eines Verkehrsverstoßes durchgeführte Abgleich mit der Ausweisfotodatei bestätigt die Richtigkeit unserer Auffassung, dass der Fotoabgleich erst nach der Anhörung ein geeignetes Mittel sein kann. Er muss mit Sorgfalt und Umsicht durchgeführt werden. Denn was nützen die schönsten Fotos, wenn sie den falschen Personen zugeordnet werden. hörde und der Antwort des LABO werden vom LABO nun besonders hervorgehoben.

Zusätzlich wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldbehörde in mehreren Dienstbesprechungen nochmals besonders sensibilisiert und auf die korrekte Durchführung des Bildabgleichs als Grundlage für die zu treffende Entscheidung im Bußgeldverfahren hingewiesen.

Seither sind keine weiteren Fälle dieser Art bekannt geworden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die eingeleiteten Maßnahmen greifen und somit die Wiederholung eines solchen Fehlers vermieden werden kann.

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Eine Anwaltskanzlei trug für ihren Mandanten vor, von 2004 bis 2006 seien etwa 75 Verkehrsordnungswidrigkeiten ihres Mandanten festgestellt und gespeichert worden, die einer besonderen Auswertung unterzogen und deren Ergebnis an die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt worden sei. Auf die Persönlichkeit des Mandanten und sein Verkehrsverhalten bezogen sei dessen charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen langfristig und zielgerichtet, aber unzulässig überwacht und ausgewertet worden. Bei den meisten dieser Verkehrsverstöße handele es sich, neben anderen strittigen, überwiegend um Parkverstöße und gebührenpflichtige Verwarnungen, die stets pünktlich bezahlt worden seien.

Im Hinblick auf die Besorgnis des Rechtsanwalts des Kraftfahrzeughalters, hier habe eine umfassende, auf die Persönlichkeitsstruktur ausgerichtete Überwachungsmaßnahme stattgefunden, haben wir eine Überprüfung bei dem Polizeipräsidenten in Berlin ­ Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten ­ eingeleitet.

Uns wurde versichert, eine elektronisch gesteuerte Kraftfahrzeughalterüberwachung dieser Art finde nicht statt. Die technischen Voraussetzungen seien dafür nicht gegeben und eine solche Maßnahme werde schon aus grundsätzlichen Erwägungen auch seitens der Polizei abgelehnt. Vielmehr handele es sich bei solchen Vorfällen nur um „Zufallsfunde", die sich dann ergeben können, wenn Verkehrsverstöße über die Maßen häufig vorkommen.

Das Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung hat die Befugnis, aus sachlichen Gründen im Einzelfall auch die abgegoltenen Verwarnungen für einen bestimmten Zeitraum abzurufen. Dieser Abruf kann im Einzelfall genutzt werden, um z. B. die Fahrtauglichkeit zu überprüfen.

Die Fahrtauglichkeit wird vom LABO überprüft, das über die bekannt gewordenen Verkehrsverstöße zu Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats informieren ist. Nach Prüfung durch das LABO kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers nicht mehr feststeht.

Wir haben allerdings mit der Polizei Einvernehmen darüber erzielt, dass die Daten aus bezahlten Verwarnungsgeldverfahren nur für einen angemessen begrenzten Zeitraum, nämlich für zwei Jahre, gespeichert und im Rahmen anderer Verfahren genutzt werden dürfen. Dem stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zwar kein Ordnungswidrigkeitenverfahren, die Übermittlung der erforderlichen Daten ist aber nach § 49 a Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 7 b Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz gleichwohl zulässig. Die beträchtliche Anzahl von 75 Verkehrsverstößen ­ wenn auch zum großen Teil im Bereich des ruhenden Verkehrs ­ ließ die Fahrtauglichkeit als zweifelhaft erscheinen. Dieser Auffassung haben sich die Berliner Verwaltungsgerichte angeschlossen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt es darauf an, dass der letzte Regelverstoß nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Frist ist angemessen, denn sie entspricht den gesetzlichen Tilgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten.

Wie vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zutreffend dargestellt, hat die Bußgeldbehörde seiner Forderung, die Aufbewahrungsund Nutzungsdauer der Daten über geringfügige Verkehrsverstöße auf zwei Jahre zu begrenzen, damit ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeschlossen werden kann, einvernehmlich entsprochen.

Dies brachte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Herr Dr. Dix, auch anlässlich der Sitzung des Unterausschusses Datenschutz und Informationsfreiheit des Abgeordnetenhauses am 04.12.2007 gegenüber dem Ausschuss zum Ausdruck.

Aus technischen Gründen wird diese Frist teilweise sogar noch unterschritten. Denn die Verfahren, die 14 Monate lang als abgeschlossen gelten (Verfahrenseinstellungen und bezahlte Vorgänge), werden wöchentlich maschinell in ein elektronisches Langzeitarchiv übertragen, d. h. elektronisch „ausgelagert", auf das bei der Sachbearbeitung kein unmittelbarer Zugriff mehr möglich ist. Nur Führungskräften (für Verfahrensentscheidungen) und Beschäftigten der Bußgeldstelle und der Kassenstelle ist der Zugriff auf das Langzeit-Archiv zum Zweck der Suche und Zuordnung nachfolgend eingehender Schriftstücke und Zahlungen möglich. Nach drei Jahren im Langzeitarchiv werden allgemeine OWiSachen gelöscht, OWi-Sachen mit Verkehrsunfällen nach fünf Jahren.