Sozialhilfe

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Datenschutzanforderungen gerecht zu werden. So sollen etwa alle Dienstleistungen, für deren Erfüllung die Kenntnisnahme von Patientendaten erforderlich ist (z. B. Archiv- und Postdienste), künftig wieder unter der uneingeschränkten Kontrolle und Weisung der Charite-Belegschaft durchgeführt werden. Die Patienten- und Mitarbeiterverpflegung soll unter Pseudonym erfolgen.

Das in den Berliner Krankenhäusern verbreitete Outsourcing von bestimmten Dienstleistungen trifft einerseits auf enge Grenzen, die mit der Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht verbunden sind, ist aber zumindest zum Teil unvermeidbar, z. B. bei der Wartung hoch komplexer Diagnosesysteme, die unter anderem auch informationstechnische Systeme sind, die sensitive medizinische und personenbezogene Daten verarbeiten. Die Krankenhäuser stehen dabei vor einem Dilemma, das nicht leicht zu lösen ist. Die Kontrolle bei der Charite soll auch dazu dienen, gemeinsam mit ihren Experten hier Lösungen näherzukommen.

Patientengeheimnis auch nach dem Tod: Ausgabe von Leichenschauscheinen durch beauftragtes Privatunternehmen

Durch ein Bestattungsunternehmen wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass ein Berliner Krankenhaus den Transport von Verstorbenen in die klinikeigene Pathologie sowie die Ausgabe der Leichenschauscheine an die Angehörigen bzw. Bestattungsunternehmen durch eine private Firma durchführen lässt.

Wir haben das Krankenhaus darauf hingewiesen, dass die damit verbundene mögliche Kenntnisnahme des Inhalts der Leichenschauscheine durch Beschäftigte des beauftragten Fuhrunternehmens einen Bruch der ärztlichen Schweigepflicht bedeuten kann. Dies kommt jedenfalls in Betracht, soweit Angaben über die Todesursache, eine möglicherweise bestehende Seuchengefahr oder die medizinischen Angaben im vertraulichen Teil des Leichenschauscheins (§ 2 Abs. 2 DVO-Bestattungsgesetz) betroffen sind.

Gemäß § 2 Abs.1 Nr.11 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) enthält der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins die Angabe, ob von der Leiche die Gefahr der Krankheitsübertragung (Seuchengefahr) ausgeht. Der die Leichenschau vornehmende Arzt hat gemäß § 12

Abs.3 DVO-Bestattungsgesetz nötigenfalls dafür zu sorgen, dass die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, und der Bestattungsunternehmer auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.

Anders als die Angaben über die Todesursache oder die medizinischen Angaben im vertraulichen Teil des Leichenschauscheins (§ 2 Abs.2 DVO-Bestattungsgesetz) unterliegen nach Auffassung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die Angaben über eine möglicherweise bestehende Seuchengefahr nicht der ärztlichen Schweigepflicht.

Das in § 203 StGB normierte ärztliche Schweigegebot bezieht sich auch auf Feststellungen, die am Körper der Toten getroffen werden. Zum anderen stellt Absatz 4 der Vorschrift ausdrücklich klar, dass die ärztliche Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch den Tod der Patientin oder des Patienten aufgehoben wird.

Sowohl das Offenbaren als auch das Verwerten eines Patientengeheimnisses ist allerdings nur dann rechtswidrig und ggf. strafbar, wenn die ärztliche Leitung des Krankenhauses „unbefugt" handelt. Eine Offenbarungsbefugnis für die hier in Frage stehende Konstellation war jedoch nicht ersichtlich. Die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung in § 11 BDSG führen lediglich dazu, dass der Datenfluss zwischen Krankenhaus als Auftraggeber und Fuhrunternehmen als Auftragnehmer rechtlich nicht als Datenübermittlung angesehen wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass mit der Datenweitergabe eine Offenbarung im Sinne von § 203 StGB stattfindet, die einer besonderen Befugnis bedarf. Die allgemeinen Regeln zur Auftragsdatenverarbeitung stellen keine entsprechenden Befugnisnormen dar, weil darin der besondere Schutz des Patientengeheimnisses keine ausreichende Berücksichtigung findet. So unterliegen die Auftragnehmer in der Regel nicht einer beruflichen Schweigepflicht, soweit sie nicht als „berufsmäßig tätige Gehilfen" der Ärztin oder des Arztes angesehen werden können. Letzteres ist für externe Dienstleister, die rechtlich eigenständig und selbstverantwortlich Aufträge durchführen, zu verneinen. Auch die in § 27 Abs. 3 LKHG vorgesehenen gesetzlichen Offenbarungsbefugnisse gelten hier nicht. Die Ausgabe der Leichenschauscheine ist nicht mehr Teil der Durchführung des Behandlungsvertrags.

Fehlt eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis und kommt eine Einwilligung der Patientin bzw. dazu bereits die Ausführungen unter 7.3.3

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Sterbefallmanagement wieder intern zu regeln. Die Ausgabe der Leichenschauscheine erfolgt durch Angestellte der Klinik. Damit wird sowohl den Vorgaben des DVO-Bestattungsgesetzes als auch den Anforderungen an den Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht Rechnung getragen.

Auf Nummer sicher!

Pflegeheim stellt vorsorglich Antrag auf Sozialhilfe für eine Bewohnerin

Die Bewohnerin eines Pflegeheimes beschwerte sich bei uns darüber, dass die Pflegeheimleitung für sie als Selbstzahlerin einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat. Hintergrund war ein Streit um die Rechtmäßigkeit der Anpassung des monatlichen Heimentgelts nach Erhöhung der Pflegestufe. Die Bewohnerin zahlte lediglich den alten Betrag weiter, woraufhin das Pflegeheim Klage auf Zahlung des Differenzbetrags beim Landgericht erhoben hat. Die Leitung des Pflegeheims wollte aber den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens nicht abwarten und hat den ihrer Meinung nach bestehenden ungedeckten existenzsichernden Bedarf der Bewohnerin dem Sozialhilfeträger gegenüber angezeigt und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten (u. a. Name, Geburtsdatum, Pflegestufe) übermittelt.

Zwar bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Anzeige eines Sozialhilfebedarfs durch eine Pflegeeinrichtung. Aus § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch ­ Zwölftes Buch (SGB XII) ergibt sich, dass jedermann befugt ist, Mitteilungen über das mögliche Vorliegen eines Hilfebedarfs gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialhilfe zu machen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift aber nicht um eine Datenverarbeitungsbefugnis. Die mit einer entsprechenden Anzeige zusammenhängende Übermittlung personenbezogener Daten der potenziell Hilfebedürftigen an den Sozialhilfeträger muss sich ­ zumindest in Fällen, in denen nicht-öffentliche Stellen tätig werden ­ an § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG messen lassen. Danach ist das Übermitteln personenbezogener Daten nur dann zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

Diese Voraussetzungen waren in diesem Fall nicht erfüllt, da zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem zuständigen Sozialamt keine konkreten Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf der Bewohnerin vorlagen. Ein bloßes Nichtwissen um die wirtschaftliche Lage einer Heimbewohnerin reicht jedenfalls nicht aus, um die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG vorgesehene Interessenabwägung zugunsten des Heimes ausfallen zu lassen.