Sprachförderung

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) geprüft.

Im Sinne eines gesetzesökonomischen Handelns wird in diesem Zusammenhang dann auch festzustellen sein, ob noch weitere Regelungen des Landesstatistikgesetzes Berlin ebenfalls einer Novellierung bedürfen.

Neben anderen Merkmalen, die zulässigerweise aus den Melderegistern für statistische Zwecke genutzt werden dürfen, wurden die Merkmale „zweite Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsland, Name und Geburtsdatum der Ehegatten, Kinder bzw. Eltern" übermittelt. Durch die Kombination der Merkmale „zweite Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsland und die Verweise zwischen Kindern und Eltern" konnten knapp 92 % der Migranten identifiziert werden. Aufgrund dieses positiven Ergebnisses wurde angeregt, die Meldedaten-Übermittlungsverordnung um Datenflüsse aus dem Melderegister an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu ergänzen. Wenn auch nicht alle unsere Anregungen aufgegriffen wurden, so erfolgte eine Ergänzung der Übermittlungsverordnung um die Merkmale „Einbürgerungskennzeichen, Geburtsland, für Personen unter 18 Jahren folgende Merkmale der gesetzlichen Vertreter (sofern Vater/Mutter): Staatsangehörigkeiten, Einbürgerungskennzeichen und Geburtsland". Die Übermittlung erfolgt halbjährlich.

Die Regelung im Landesstatistikgesetz zur Erhebung für besondere Zwecke, die bislang auf 1. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird mit zahlreichen Datenflüssen verbunden sein.

Zur Einführung der Maßnahmen sieht das Gesetz zur Mit dem Gesetz zur vorschulischen Sprachförderung vorschulischen Sprachförderung Änderungen und Ergänzungen im Schulgesetz, Kindertagesförderungsgesetz und in der Kindertagesförderungsverordnung vor. Zur Umsetzung der gesetzlichen Zielvorgaben werden der Schule, der Schulaufsicht und den Trägern der Jugendhilfe umfangreiche Tätigkeiten zur Mithilfe zugewiesen. Auch wenn den neuen Regelungen in der Gesamtschau zu entnehmen ist, dass es sich bei der Ausweitung der vorschulischen Sprachförderung um eine schulbezogene Aufgabe handelt, lässt der Entwurf im Einzelnen eine konkrete und normenklare Aufgabenzuweisung vermissen. Unsere Empfehlung, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, in der die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten den jeweiligen Stellen eindeutig zugewiesen werden, wurde nur eingeschränkt umgesetzt. ist nach einer ausführlichen parlamentarischen Debatte die Organisation der vorschulischen Sprachförderung neu geregelt worden. Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung werden die wesentlichen Punkte des Ablaufs der Sprachstandsfeststellung und ­förderung für den betroffenen Personenkreis ­ auch im Hinblick auf den Datenschutz ­ im Gesetz geregelt. Die weiteren Einzelheiten über Art, Umfang und Zweck der erforderlichen Datenverarbeitung bei der Sprachstandsfeststellung und ­förderung wird durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.

Für die Kinder, die zum Zeitpunkt der Sprachstandsfeststellung eine Tageseinrichtung der Jugendhilfe besuchen, wird die Sprachstandsfeststellung in dieser Einrichtung durchgeführt. Bei allen anderen Kindern erfolgt die Sprachstandsfeststellung in einer zuvor von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einrichtung der Jugendhilfe. Die Ermittlung des betroffenen Personenkreises (alle Kinder eines bestimmten Jahrganges in Abgrenzung zu den sich bereits in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe befindlichen Kindern) soll in der Praxis durch einen Datenabgleich zwischen dem Melderegister und dem Datenbestand zur Kita-Verwaltung erfolgen. Das Ergebnis dieses Abgleichs soll der Schulverwaltung mitgeteilt werden.

In Gesprächen mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung konnte Einigkeit darüber erzielt werden, dass für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der Jugend- an die Schulverwaltung im Schulgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Entsprechend unseren Empfehlungen sollen der Umfang der zu übermittelnden Daten durch einen abschließenden Datenkatalog gesetzlich begrenzt und das Schulgesetz durch eine Rechtsverordnung ergänzt werden, die das Nähere über Art, Umfang, Zweck und weitere Fragen der Datenverarbeitung regeln wird.

Überprüfung von Meldedaten durch Schulämter bei Anmeldung zur Einschulung Verschiedenen Pressemeldungen war zu entnehmen, dass die Schulämter die Angaben der Eltern, die ihre Kinder für das nächste Schuljahr zur Einschulung an einer Grundschule anmelden, verstärkt kontrollieren würden. Zum Nachweis des tatsächlichen Lebensmittelpunktes würde von den Betroffenen u. a. die Vorlage von z. B. Mietverträgen, z. B. Berliner Morgenpost v. 27. Oktober 2007, Tagesspiegel v. 29. Oktober 2007

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Strom- und Telefonrechnungen, GEZ-Anmeldungen usw. verlangt werden.

Nach § 55 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) sind schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung grundsätzlich an der für sie zuständigen Grundschule anzumelden. Die zuständige Grundschule ist nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SchulG die Schule, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 41 Abs. 5 SchulG die Wohnung einer Person nach den §§ 16, 17

Meldegesetz (MeldeG). Bei Kindern mit mehreren Wohnorten ist die Hauptwohnung maßgebend. Als Hauptwohnung ist die Wohnung anzusehen, in der das Kind den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

Die Entscheidung über die Aufnahme an einer Grundschule trifft nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SchulG die zuständige Schulbehörde. Diese darf nach § 64 Abs. 1 SchulG die personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten erheben, die für diese schulbezogene Aufgabe erforderlich sind. Unstreitig ist es für die Zuweisung an die zuständige Grundschule erforderlich, dass die Schulbehörde Daten über den (Haupt-) Wohnsitz des Kindes erhebt. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von Amts wegen unter Bestimmung von Art und Umfang der Ermittlungen festzustellen. Diese Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung hat jedoch dort ihre Grenze, wo die Schulbehörde an die Entscheidung einer anderen Behörde (hier: die Meldebehörde) gebunden ist.