Entgegenstehende Urheberrechte sind von der Behörde zu prüfen bevor die Einwilligung der Berechtigten eingeholt

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats wissen, welche Feststellungen der Gutachter seinerzeit gemacht hat. Daneben haben wir eine Neuberechnung der Verwaltungsgebühr empfohlen, weil die Festsetzung der Höchstgebühr nicht nachvollziehbar war und prohibitiv wirkte.

Die Urheberrechtsklausel des § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Verwertung erlangter Informationen, nicht jedoch den eigentlichen Informationszugang.

Entgegenstehende Urheberrechte sind von der Behörde zu prüfen, bevor die Einwilligung der Berechtigten eingeholt wird.

Verkehrsvertrag mit der S-Bahn

Ein Petent wollte wissen, mit welcher Hilfe Rollstuhlfahrer rechnen können, wenn sie bei der S-Bahn aufgrund von Betriebsstörungen (z. B. defekte Aufzüge) oder Bauarbeiten (nicht nutzbarer Schienenersatzverkehr) auf der Strecke bleiben. Hierzu wandte er sich an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die unter Hinweis auf den Verkehrsvertrag mit der S-Bahn Berlin GmbH mitteilte, dass hiernach eine Verpflichtung bestünde, bei der Einrichtung von Ersatzverkehr die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen. Da sich diese Auskunft nicht mit der Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage einer Abgeordneten deckte, nach der die S-Bahn Berlin GmbH erklärt habe, dass „auf Anforderung durch den Kunden ein Taxidienst angeboten würde", beantragte der Petent die Einsicht in den Verkehrsvertrag, soweit Belange von Rollstuhlfahrern betroffen sind. Die Senatsverwaltung hat den Antrag zurückgewiesen, da der Verkehrsvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte und die S-Bahn einer Einsichtnahme nicht zugestimmt habe.

Wir haben den Petenten in seiner Auffassung unterstützt, dass der Verkehrsvertrag nicht in Gänze als schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis anzusehen ist. Zwar hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Begründung ihrer Auffassung die in der Rechtsprechung gängige Definition von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen herangezogen.

Allerdings hat sie nicht berücksichtigt, dass dies nicht pauschal auf alle Vertragsregelungen zutreffen muss, sondern bei einzelnen Regelungen (z. B. zugunsten von Rollstuhlfahrern) möglicherweise nicht der Fall ist. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass die Frage, was im konkreten Fall als Betriebs/Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, häufig sehr schwierig zu beantworten ist. Um einen sich abzeichnenden langwierigen Rechtsstreit zu verhindern, haben wir nach Absprache mit dem Petenten angeboten, durch eine eigene Einsicht des

Die Darstellung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist im Wesentlichen zutreffend. Allerdings ist der Sachverhalt insofern verkürzt dargestellt, als die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem Petenten bereits vor Tätigwerden des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die entscheidende Anlage aus dem Verkehrsvertrag als Ausdruck überlassen hatte. Ein Gespräch mit einer Vertreterin des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit führte lediglich dazu, dass die bereits übersandte Anlage noch einmal als Kopie des Originalvertrages zur Verfügung gestellt wurde sowie als zusätzliches Dokument die Anlage des Vertrages, die das Verfahren zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit beschreibt. Letzteres geschah, obwohl der Petent nicht ausdrücklich darum gebeten hatte. Unsere Prüfung vor Ort hat ergeben, dass dies ganz überwiegend nicht der Fall war. Andererseits konnten wir die Senatsverwaltung davon überzeugen, dass zwei Vertragsanlagen zur Abgeltung des Schienenersatzverkehrs mit Bussen sowie zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit keine Betriebs/Geschäftsgeheimnisse darstellen und dem Petenten zumindest auszugsweise zu überlassen sind. dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geschwärzt.

Verträge mit dem Land Berlin sind nicht in Gänze als schützenswertes Betriebs-/ Geschäftsgeheimnis anzusehen. Gegebenenfalls muss ein beschränkter Informationszugang nach § 12 IFG gewährt werden.

Die Bauakte im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf

Der Petent beantragte beim Bezirksamt SteglitzZehlendorf die Einsicht in eine bestimmte Bauakte, um die historische Entwicklung des Grundstücks in Bezug auf seine Größe nachvollziehen zu können. Er hatte Interesse an den Unterlagen von 1910 bis 1980, jedoch nicht an personenbezogenen Daten.

Gleichwohl forderte das Amt den Petenten auf, sein Einsichtsinteresse näher darzulegen.

Das Privatinteresse nach § 6 Abs. 1 IFG ist nicht zu ermitteln, wenn eine Offenbarung von personenbezogenen Daten nicht in Betracht kommt. Hierauf haben wir das Bezirksamt hingewiesen. In unserer Funktion als Schiedsstelle haben wir ein zweistufiges Verfahren vorgeschlagen, weil wir dem Bezirksamt eine Überprüfung von ca. 360 Seiten auf Personenbezug und eine entsprechende Schwärzung dieser Daten einerseits und dem Bürger Kopierkosten andererseits ersparen wollten. So wurde in unserem Beisein dem Petenten zunächst Aktenauskunft gewährt. Soweit sich hierbei ergab, dass bestimmte Unterlagen für ihn besonders interessant waren, wurden sie für eine spätere Akteneinsicht (Herausgabe als Kopie) vorgemerkt. Dies betraf letztlich ca. 60 Seiten, die von uns in einem Protokoll festgehalten wurden, welches wir in Kopie dem Bezirksamt und dem Petenten überlassen haben. Das Bezirksamt Reinickendorf fragte daraufhin zurück, worin das Allgemeininteresse bestehe. Nach der Begründung des Gesetzes sei die Verfolgung von Individualinteressen nicht erfasst.

Wir haben das Bezirksamt darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Privatinteresse nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte als Bestandteil des Informationsinteresses nach § 1 IFG anzusehen ist. Beispielhaft haben wir auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin von 2004 hingewiesen, die gegen dasselbe Bezirksamt in Zusammenhang mit einer begehrten Akteneinsicht in Bauakten eines anderen Bauvorhabens ergangen ist.

Die begehrte Akteneinsicht wurde daraufhin gewährt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist weder der Nachweis eines berechtigten Interesses noch die Angabe des Verwendungszwecks für die begehrten Informationen erforderlich. Das Privatinteresse an ihnen ist jedenfalls Bestandteil des Informationsinteresses nach § 1 IFG.

Bauvorhaben im Bezirk Mitte

Der Petent war als Ingenieur an einem Bauvorhaben beteiligt, das die Instandsetzung, Modernisierung und den Einbau eines Aufzuges beinhaltete. Der Bauherr beendete die Tätigkeit des Petenten vor Erfüllung des Auftrags und ließ diesen von einem anderen Architekten ausführen. Der Petent beantragte Akteneinsicht. Er wollte prüfen, ob die von ihm gefertigten Entwürfe unter Verstoß gegen Urheberrechte weiterverwendet wurden. Das Bauamt gewährte unter Hinweis auf einen privatrechtlichen Streit zwischen dem Petenten und dem Bauherrn keine vollständige Akteneinsicht, sondern legte im Termin nur einzelne Bauzeichnungen vor. Hierfür wurde unter Hinweis auf die Tarifstelle 1004 der Verwaltungsgebührenordnung eine Gebühr von 71 Euro berechnet.

Wir haben das Bezirksamt auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hingewiesen und um Beachtung der dortigen Grundsätze gebeten. Darin war in einem vergleichbaren Fall, in dem es um eine möglicherweise urheberrechtswidrige Weiterverwendung von Planungsentwürfen ging, entschieden worden, dass die Akteneinsicht in die Bauakten des

VG 23 A 1.