Glücksspiel

Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die zehnte Anfrage steht unter dem Betreff Steuerermäßigung von Hafendiesel. Die Anfrage ist unterzeichnet von den Abgeordneten Günthner, Dr. Sieling und Fraktion der SPD. Bitte, Herr Kollege Günthner!

Abg. Günthner (SPD): Wir fragen den Senat: Erstens: Wie bewertet der Senat die im Rahmen des Energieerneuerungsgesetzes geplante Ermäßigung des Steuersatzes für Hafendiesel?

Zweitens: Welche Auswirkungen hat diese Ermäßigung für die Hafenbetriebe in Bremen und Bremerhaven?

Präsident Weber:Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Senator Kastendiek.

Senator Kastendiek: Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage eins: Derzeit bestehen auf dem europäischen Binnenmarkt noch erhebliche Harmonisierungsdefizite, die zu einer Benachteiligung deutscher Hafenstandorte im europäischen Wettbewerb führen, insbesondere gegenüber Antwerpen und Rotterdam.

Die Dieselsteuerlast der deutschen Umschlagsunternehmen liegt zwanzigmal höher als die der belgischen und niederländischen Konkurrenz.

Die Notwendigkeit, die Mineralölsteuerbelastung an die Bedingungen für Hafenstandorte im europäischen Ausland anzugleichen, wurde in Theorie schon vor längerer Zeit erkannt: So steht seit 1999 im Rahmen der zwischen Bund und Küstenländern vereinbarten Gemeinsamen Seehafenplattform auch die Harmonisierung der Mineralölsteuer auf der Agenda. Auch auf den zurückliegenden Nationalen Maritimen Konferenzen, zuletzt in Bremen im Januar 2005, wurde die Problematik erörtert. Die Konferenz der Wirtschafts- und Verkehrsminister beziehungsweise -senatoren der norddeutschen Küstenländer schließlich hat hierzu schon mehrfach Kompensationen auf nationaler Ebene angemahnt, zuletzt gerade wieder auf dieser im Juni in Rostock-Warnemünde.

Mit dem Reformimpuls der europäischen Energiesteuerrichtlinie aus dem Jahr 2003, die die Energiebesteuerung gemeinschaftsweit restrukturiert, ist nun die aktuelle Chance gegeben, die Theorie in die Praxis umzusetzen. Der uns gegebene Harmonisierungsspielraum muss dazu genutzt werden, die nun schon viel zu lange andauernden Wettbewerbsnachteile der deutschen Seehäfen bei der Energiebesteuerung auszugleichen. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Energiesteuergesetzentwurf am 7. April 2006 auf Antrag aller deutschen Küstenländer dafür plädiert, auch in Deutschland den Mindeststeuerbetrag von 2,1 Cent pro Liter Dieselverbrauch beim Einsatz von Fahrzeugen zum Hafenumschlag einzuführen.

Die Koalitionsfraktionen im Bundestag haben nun einen Kompromiss zum Gesetzentwurf vorgeschlagen, wonach sich die Energiesteuer auf sechs Cent pro Liter für Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände von Hafenumschlagsunternehmen reduzieren würde. Die diesjährige Konferenz der Wirtschafts- und Verkehrsminister beziehungsweise -senatoren der norddeutschen Länder hat diesen Kompromissvorschlag am 21. Juni in Rostock-Warnemünde einhellig begrüßt.

Zu Frage zwei: Die Höhe der Mineralölsteuer beim Hafenumschlag betrifft die deutschen Seehäfen gleichermaßen und ist damit ein überregionales Problem aller Küstenländer. Mit der Ermäßigung wird der nationale Harmonisierungsspielraum genutzt, um bestehende Wettbewerbsnachteile der deutschen Seehäfen zu beseitigen. Nach Schätzung des Zentralverbands der Deutschen Seehafenbetriebe werden die deutschen Umschlagsunternehmen jährlich rund 25 Millionen Euro an Mineralölsteuer sparen. Für das Jahr 2006 bedeutet dies bei voraussichtlichem Inkrafttreten des Energiesteuergesetzes am 1. August 2006 immer noch eine Entlastung von zirka zehn Millionen Euro. ­ Soweit die Antwort des Senats!

Präsident Weber: Möchten Sie eine Zusatzfrage stellen?

(Abg. Günthner [SPD]: Nein, danke!)

Es liegen keine Zusatzfragen vor.

Meine Damen und Herren, bevor ich die elfte Anfrage aufrufe, möchte ich auf der Besuchertribüne eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern begrüßen, die an dem Wettbewerb Jugend debattiert teilgenommen hat. Seien Sie ganz herzlich begrüßt heute Vormittag!

(Beifall)

Meine Damen und Herren, die elfte Anfrage trägt die Überschrift Illegaler Sportwettanbieter in Bremen. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Herderhorst, Perschau und Fraktion der CDU. Bitte, Herr Kollege Herderhorst!

Abg. Herderhorst (CDU): Wir fragen den Senat: Erstens: Zielt der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, ab sofort umfassend und konsequent mit Mitteln des Ordnungs- und Strafrechts gegen Werbeaktivitäten illegaler Sportwettanbieter vorzugehen, auch auf die im Land Bremen stattfindende Werbung für Wettanbieter ab, die sich auf so genannte DDR-Lizenzen oder ausländische Wettlizenzen berufen, fallen darunter auch die Werbeaktivitäten des neuen Hauptsponsors des Fußballbundesligisten Werder Bremen?

Zweitens: Wie wird der Beschluss der Ministerpräsidenten, dass die für den Mediendienste-Staatsvertrag zuständigen Behörden gegen illegale Sportwettangebote im Internet und die Internetwerbung für illegale Sportwettangebote vorgehen sollen, in Bremen umgesetzt?

Drittens: Verstößt die Werbung für Wettanbieter, die sich auf so genannte DDR-Lizenzen oder ausländische Wettlizenzen berufen, nach Auffassung des Senats gegen geltendes Strafrecht, zum Beispiel Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, und ist dem Senat bekannt, ob und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft Bremen bereits entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet hat?

Präsident Weber: Die Anfrage wird beantwortet von Herrn Bürgermeister Böhrnsen.

Bürgermeister Böhrnsen: Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage eins: Die Konferenz der Regierungschefs der Länder fasste am 22. Juni 2006 einstimmig, das heißt, mit 16 zu null Stimmen, unter anderem die nachfolgenden Beschlüsse: Die Regierungschefs der Länder bekräftigen ihren Beschluss vom 23. Juni 2005 und sprechen sich dafür aus, das staatliche Lotteriemonopol zu erhalten und auf der Grundlage der Sportwett-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter zu entwickeln. Das staatliche Monopol ist notwendig und geeignet, um die auch vom Bundesverfassungsgericht autorisierten ordnungsrechtlichen Ziele ­ Eindämmung und Kanalisierung der Wett- und Spielsucht sowie Bekämpfung von Folge- und Begleitkriminalität ­ wirksam zu realisieren.

Die Regierungschefs der Länder nehmen den Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe zur Neuordnung des Rechts der Sportwetten vom 15. Mai 2006 zur Kenntnis. Sie beauftragen die berichterstattenden Länder, in der länderoffenen Arbeitsgruppe den Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrages auszuarbeiten, der die Veranstaltung von Sportwetten im Rahmen des staatlichen Monopols entsprechend den Anforderungen der Sportwett-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelt, und zur Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 vorzulegen. Dabei ist zu prüfen, ob und inwieweit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auch für den Lotteriebereich Rechnung zu tragen ist.

Die Ministerpräsidenten schlossen sich somit inhaltlich den Beschlüssen der Innen-, Sport- und Finanzministerkonferenz an.

Zu der Illegalität von Sportwettangeboten gibt es eine Fülle von Gerichtsentscheidungen. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 hat erstmalig ein Bundesgericht festgestellt, dass die so genannten DDR-Lizenzen in einem alten Bundesland ­ in der genannten Entscheidung wurde diese Frage für den Freistaat Bayern entschieden

­ keine Wirksamkeit entfalten. Der Senator für Inneres und Sport hat vor diesem Hintergrund Ordnungsverfügungen gegen illegale Wettanbieter sowie gegen entsprechende Werbung, unter anderem gegen SV Werder Bremen, erlassen.

Zu Frage zwei: Des Weiteren beschloss die Konferenz der Regierungschefs der Länder am 22. Juni 2006: Die Regierungschefs der Länder halten es für unerlässlich, bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten eines neuen Lotteriestaatsvertrags in den Ländern nach einheitlichen Maßstäben umfassend und konsequent gegen illegale Sportwetten mit den Mitteln des Ordnungs- und Strafrechts vorzugehen. Die Veranstaltung illegaler Sportwetten, die Vermittlung an illegale Anbieter und die Werbung für illegale Sportwettangebote sind von den zuständigen Behörden wirksam zu unterbinden. Das gilt besonders für Werbeaktivitäten im Zusammenhang mit Sportereignissen, Banden- und Trikotwerbung, und für die Werbung in elektronischen Medien und Printmedien. Die Regierungschefs der Länder erwarten, dass die zuständigen Landesmedienanstalten und die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten umgehend die aktuellen höchstrichterlichen Entscheidungen durch gleichgerichtete und zeitlich abgestimmte Maßnahmen umsetzen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die nachfolgend dargestellten Zuständigkeiten nur auf Internetanbieter beziehen, die in der Freien Hansestadt Bremen beheimatet sind.

Entsprechend dem genannten Beschluss beteiligt sich die Freie Hansestadt Bremen selbstverständlich an einer engen Zusammenarbeit der Bundesländer.

Rechtsgrundlage für die medienrechtliche Überwachung illegaler Sportwettangebote im Internet und die Internetwerbung ist der Mediendienste-Staatsvertrag, Mediendienste und Internetwerbung. Zuständig für die Einhaltung der Vorschriften nach dem Mediendienste-Staatsvertrag ist die Bremische Landesmedienanstalt.

Da unklar ist, ob die Bremische Landesmedienanstalt bisher entsprechend tätig geworden ist, hat die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt, die Senatskanzlei, ein rechtsaufsichtliches Verfahren eingeleitet, mit dem zunächst die erforderlichen Informationen eingeholt werden. Hiernach ist dann zu entscheiden, ob das rechtsaufsichtliche Verfahren beispielsweise durch eine Dienstanweisung fortgeführt werden muss.

Daneben ist auch eine Zuständigkeit nach Lotteriestaatsvertrag beim Senator für Inneres und Sport gegeben, der im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken hat, dass der Staatsvertrag eingehalten wird und das unerlaubte Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleibt.

Zu Frage drei: Nach dem bremischen Wett- und Lotterierecht bedürfen Sportwettanbieter in der Freien Hansestadt Bremen einer Zulassung des Senators für Inneres und Sport. Ohne diese Zulassung dürfen die in anderen Bundesländern oder EU-Staaten konzessionierten Sportwettanbieter in Bremen keine Wetten anbieten beziehungsweise vermitteln. Die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten ohne behördliche Landeserlaubnis sowie ihre Werbung hierfür sind verboten und gemäß Paragraph 284 Strafgesetzbuch strafbar.

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 284 Strafgesetzbuch die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels und die Werbung hierfür unter Strafe gestellt. Sportwetten sind Glücksspiele im Sinne des Paragraphen - Strafgesetzbuch. Unerlaubt ist ein Glücksspiel dann, wenn es ohne behördliche Erlaubnis betrieben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juni 2006 festgestellt, dass Genehmigungen, die in der ehemaligen DDR erteilt wurden, es nicht rechtfertigen, in den alten Bundesländern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

Entscheidende Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist somit die Klärung der Frage, ob die vom Gesetzgeber geforderte erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt. Diese Frage wird abschließend unter anderem durch eine rechtsbeständige Verfügung oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung geklärt. Nach dieser Klärung hat die Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, zurzeit ist dies jedoch noch nicht der Fall. ­ Soweit die Antwort des Senats!

Präsident Weber: Haben Sie eine Zusatzfrage?

(Abg. Herderhorst [CDU]: Danke!)

Das Wort zu einer Zusatzfrage hat der Abgeordnete Wedler.

Abg. Wedler (FDP): Herr Böhrnsen, ich habe einmal eine Zusatzfrage an Sie persönlich in Ihrer Funktion als Präsident des Senats, aber auch an den Senat: Wie gehen Sie eigentlich mit der Doppelmoral um, die aus diesem Verhalten resultiert, das Sie jetzt zwangsläufig aufgrund der Rechtsprechung und der Rechtslage hier eben gerade auch dargelegt haben, auf der einen Seite, dass der Staat und staatliche Einrichtungen das selbst machen, was Sie Privaten im Grunde genommen auf der anderen Seite verbieten? Das ist die eine Frage.

Die zweite ist, das resultiert aus unserem Wirtschaftssystem, die Frage nämlich, dass hier ein Staatsmonopol steht, das Sie aufrechterhalten wollen, Sie hier aber auf der anderen Seite den freien Wettbewerb und freie Marktwirtschaft in diesem Bereich unterbinden wollen. Wie gehen Sie persönlich in Ihrer Funktion als Senatspräsident, aber eben auch der Senat mit dieser Sache um?

Präsident Weber: Bitte, Herr Bürgermeister!

Bürgermeister Böhrnsen: Persönlich und als Senatspräsident zu antworten ist schwierig. Ich stehe hinter dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz. Er ist mit 16 zu null gefasst worden, und ich habe mich auf der Ministerpräsidentenkonferenz auch ausdrücklich zu diesem Thema geäußert.

Herr Abgeordneter Wedler, Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber dort einen Auftrag gegeben, den er bis zum Ende des Jahres 2007 erfüllen muss, und es hat Alternativen genannt, die der Gesetzgeber zu prüfen hat. Es sind alles verfassungsrechtlich einwandfreie Alternativen.

Die eine Alternative ist zu sagen, das Monopol wird aufrechterhalten, allerdings unter Einschränkung der Werbung, weil sich Monopole nur ­ das ist eine Einschränkung der Berufsfreiheit ­ für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut rechtfertigen, was die Eindämmung der Spielleidenschaft und der damit verbundenen Suchtgefahren bedeuten kann.

Die zweite Alternative ist, das könnte man ein Konzessionsmodell oder ein Oligopol nennen, dass man in einem Konzessionsverfahren nur bestimmte Anbieter zulässt. Auch das hält das Bundesverfassungsgericht für möglich. Die dritte Möglichkeit ist eine vollständige Liberalisierung, das heißt, Sportwetten zuzulassen, die generell nach der Gewerbeordnung zuzulassen wären.

Wie Sie aus der Antwort auf die Anfrage gehört haben, bin ich mit allen Ministerpräsidenten der Bundesrepublik der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung des Monopols der richtige Weg ist. Allerdings ist es eine wichtige Frage, wie die tatsächliche Überlebensfähigkeit dieses Monopols angesichts der technischen Möglichkeiten ist. Da mache ich ja keinen Hehl daraus, dass wir vor ganz neuen Fragen stehen.

Was ist, wenn ein Internetanbieter, der seinen Sitz in Gibraltar oder Malta hat, das Internet nutzt und man sich fragen muss: Wie ist das aufrechtzuerhalten? Nur, das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Beantwortung dieser Frage gewissermaßen vorweggenommen und gesagt, die tatsächliche Durchsetzbarkeit und die damit verbundenen Schwierigkeiten können die verfassungsrechtliche Weichenstellung zunächst einmal nicht beeinflussen. Es gibt Möglichkeiten, auch darauf zu reagieren.