Nachhaftung

Abs. 3 legt das Grundkapital der Anstalt auf eine Million Euro fest und bestimmt den prozentualen Anteil der Vertragsländer daran. Die Quoten wurden aus dem Durchschnitt der Anteile der Vertragsländer am Kapital des bisherigen Eigenbetriebs NKL der Geschäftsjahre 2004 bis 2006 berechnet. Beim Eigenbetrieb sind die Anteile der Länder zu einem geringen Teil variabel; ihre Berechnung erfolgt in Analogie zu dem Gewinnverteilungsschlüssel in § 11 Abs. 2 dieses Vertrages. Für die Festlegung der zukünftig festen Anteile der Vertragsländer am Grundkapital ist auf die Durchschnittswerte der letzten Geschäftsjahre zurückgegriffen worden.

Zu § 3 (Nachhaftung) Angesichts des Übergangs der vom Eigenbetrieb begründeten Verbindlichkeiten auf die Vertragsländer ist es zweckmäßig, die Haftung dafür zeitlich auf fünf Jahre zu begrenzen; dies folgt dem Rechtsgedanken des § 159 Abs. 1 Handelsgesetzbuch. Die Nachhaftung wird auf bis zum 31. März 2014 fällig werdende Verbindlichkeiten beschränkt. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Vertragsländer durch Gläubiger ist jedoch nachrangig und kommt nur in Betracht, wenn und soweit keine Befriedigung aus dem Anstaltsvermögen erlangt werden kann. Entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital der Anstalt sind die Vertragsländer untereinander zum Ausgleich verpflichtet.

Zu § 4 (Haftungsverhältnisse)

Diese Bestimmung legt die Gewährträgerhaftung (Ausfallhaftung) der Vertragsländer für die Verbindlichkeiten der Anstalt nach ihren Anteilen am Grundkapital fest.

Verbindlichkeiten der Anstalt können zum einen aus dem Geschäftsbetrieb, zum anderen vor allem aus dem Lotteriegeschäft i. e. S. entstehen. Wesentliches Systemmerkmal der Klassenlotterien ist die sogenannte „Gewinnplangarantie". Im Gegensatz zu Totalisatorspielen, wie z. B. Lotto 6 aus 49, werden alle Gewinne eines Gewinnplans der Anzahl und Höhe nach garantiert ausgespielt, unabhängig von der Anzahl der verkauften Lose. In Abhängigkeit davon, ob nun relativ mehr oder weniger Gewinne auf verkaufte Lose fallen als im Durchschnitt zu erwarten, kann in einer Lotterie eine höhere oder niedrigere Ausschüt... tungsquote als geplant („Unter-„bzw. „Überplanspiel") auftreten. Die Anstalt kann diese Abweichungen der tatsächlichen von der geplanten Ausschüttungsquote durch ihren Bilanzgewinn und eine eigens für diesen Zweck geschaffene „Planspielausgleichsrücklage" abfedern. Dennoch ist es zumindest theoretisch möglich dass in einzelnen Lotterien temporär durch eine außergewöhnlich hohe Ausschüttungsquote ein negatives Bilanzergebnis entstehen könnte. Dieses wird zwar in den Folgelotterien nach dem Gesetz der großen Zahlen wieder ausgeglichen, muss aber erst einmal von den Vertragsländern übernommen werden.

Beim Eigenbetrieb NKL war die Ausfallhaftung ebenfalls unbegrenzt. Insoweit ändert sich aus dieser Sicht nichts an der Risikosituation für die Länder.

Die NKL lässt ihr Spielangebot zu jeder Lotterie risikomathematisch bewerten, um etwaige Risiken zu minimieren. Ferner verfügte die NKL bislang immer über genügend eigene finanzielle Mittel und Liquidität aus dem Spielgeschäft, sodass eine Fremdfinanzierung, z. B. durch Aufnahme von Krediten, bislang nicht erforderlich war.

Zu § 5 (Organe und Beiräte)

Die Norm zählt in Abs. 1 mit der Gewährträgerversammlung, dem Aufsichtsrat sowie dem Vorstand die drei Organe der NKL als Anstalt des öffentlichen Rechts auf. Dieser Staatsvertrag geht nach § 4 von einer unbegrenzten Gewährträgerhaftung der Anstaltsträger und damit einer Beibehaltung der heutigen Situation für die Länder aus. Je umfassender die Gewährträgerhaftung aber ist, desto notwendiger muss auch das Interesse der Trägerländer an einer Gewährträgerversammlung sein, welche die originären Eigentümerinteressen wahrnimmt. Aus diesem Grund ist die Organstruktur der Anstalt NKL dreistufig.

Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, dass von der Gewährträgerversammlung Beiräte für die NKL berufen werden, über deren Besetzung der Aufsichtsrat bestimmt. Die Mitglieder der Beiräte können der Anstalt in bestimmten Fragen beratend zur Seite stehen.

Zu § 6 (Gewährträgerversammlung)

Nach Abs. 1 nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Anstaltsträger in der Gewährträgerversammlung wahr. Die Versammlung ist damit vergleichbar mit einer Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften.

Jedes Vertragsland entsendet gem. Abs. 2 zu seiner Vertretung eine Person in die Versammlung. Das Stimmengewicht eines Landes in dieser Versammlung ist äquivalent zu seinem Anteil am Grundkapital. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Umfang der Haftung der Vertragsländer als Gewährträger der Anstalt für jedes Vertragsland aus seinem Anteil am Grundkapital ergibt. Ländern, die ein höheres Haftungsrisiko besitzen und die von der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Anstalt in einem größeren Ausmaß betroffen sind, wird richtigerweise ein größeres Stimmengewicht in der Gewährträgerversammlung eingeräumt. Zum Ausgleich gelten qualifizierte Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Gewährträgerversammlung Abs. 3 führt die Regelzuständigkeiten der Gewährträgerversammlung auf und legt die für Beschlüsse in den einzelnen Bereichen erforderlichen Zustimmungsquoren fest. Zu den wichtigen Beschlüssen, die von der Gewährträgerversammlung zu treffen sind, zählen u. a. neben der Satzung und deren Änderung Rechtsformänderungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung, die Wahl des Abschlussprüfers sowie Vorgaben für den Aufsichtsrat. Ferner bedürfen wichtige Entscheidungen zur Organisation und zur Zukunft der Anstalt der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Je nach Bedeutung der Beschlüsse ist entweder ein einstimmiges Votum oder eine doppelte Mehrheit von mindestens 60 % der Stimmen und von mindestens 7 der 10 Länder erforderlich.

Abs. 4 stellt klar, dass sich die Gewährträgerversammlung auch für weitere Entscheidungen, die nicht ausdrücklich in dem Regelungskatalog des Abs. 3 enthalten sind, ihre Zustimmung vorbehalten kann.

Zu § 7 (Aufsichtsrat)

Die Vorschrift umschreibt die Funktion, Größe sowie die Zuständigkeiten des Aufsichtsrates.

Nach Abs. 1 besteht die originäre Aufgabe des Aufsichtsrats in der Überwachung der Geschäftsführung sowie der Bestimmung der Grundzüge der Geschäftspolitik der Anstalt.

Seine Funktion liegt also in einer unternehmerischen und wirtschaftlichen Aufsicht, nicht aber in einer lotterierechtlichen. Für die Glücksspielaufsicht sind gemäß GlüStV allein die Behörden der Länder zuständig. Dabei ist zu beachten, dass die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen oder die Beteiligungsverwaltung eines staatlichen Veranstalters wie die NKL zuständig ist (§ 9 Abs. 6 GlüStV).