NKL

Die NKL gibt sich eine Satzung, um insbesondere Aufgaben und das gesamte Innenverhältnis der Anstalt zu regeln. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 dieses Vertrages beschließt die Gewährträgerversammlung über die Satzung und deren Änderung. Diese Beschlüsse sind einstimmig zu treffen.

Abs. 1 listet die Regelungsgegenstände auf, die in der Satzung der Anstalt festzulegen sind. Diese entsprechen dem Kanon, der auch in den Satzungen anderer öffentlicher Unternehmen normalerweise geregelt wird. Abs. 2 legt fest, in welcher Form die Satzung bzw. jede Satzungsänderung öffentlich bekannt zu machen ist.

Zu § 14 (Beitritt zur NKL)

Bereits in der Vergangenheit ist der Kreis der an der NKL beteiligten Länder schrittweise größer geworden. Die NKL wurde 1947 von fünf Vertragsländern gegründet. Bis 1990 sind fünf weitere Länder der NKL beigetreten, sodass der Kreis der Vertragsländer derzeit zehn Länder umfasst.

Die Möglichkeit der Erweiterung der Ländergemeinschaft soll gem. Abs. 1 auch künftig durch einen Beitritt zum Vertrag unter Zustimmung aller bisherigen Vertragsländer gegeben sein.

Durch einen Beitritt neuer Länder werden sich die Gewichte innerhalb der Vertragsgemeinschaft verschieben. Dies betrifft neben dem in § 11 festgelegten Verteilungsschlüssel für Gewinn und Verlust sowie für die Lotteriesteuer vor allem auch die jeweiligen Anteile der Länder am Grundkapital nach § 2 Abs. 3 und die Mehrheitserfordernisse bei Entscheidungen der Gewährträgerversammlung nach § 6 Abs. 3 Satz 2. Durch einen einstimmigen Beschluss der Gewährträgerversammlung kann nach Abs. 2 eine Neugewichtung der Anteile der Länder vorgenommen werden.

Zu § 15 (Dauer des Vertrags, Kündigung und Vermögensauseinandersetzung) Abs. 1 macht deutlich, dass die Gültigkeit des Staatsvertrags nicht an die Dauer des GlüStV oder etwaiger Nachfolgeregelungen gebunden ist.

Abs. 2 regelt die Fristen und das Verfahren einer Vertragskündigung durch eines oder mehrere der Vertragsländer. Erstmalig kann der Vertrag zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten schriftlich gegenüber den anderen Vertragsländern gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres.

Nach Abs. 3 berührt die Kündigung eines oder mehrerer Länder das Fortbestehen des Staatsvertrages nicht, d. h. er bleibt zwischen den verbleibenden Ländern in Kraft.

Beim Ausscheiden eines Vertragslands soll dieses einen angemessenen Anteil am Vermögen der Anstalt (Grundkapital und Rücklagen) erhalten; dies regelt Abs. 4.. Das ausscheidende Land erhält einen Anteil, der dem Durchschnitt seines Anteils am Gewinn und Verlust der letzten drei Geschäftsjahre entspricht. Eine Teilhabe des ausscheidenden Landes an weiteren Vermögenswerten der Anstalt ist nicht vorgesehen, um nicht die Substanz des Unternehmens nachhaltig zu gefährden.

Analog zu § 14 Abs. 2 wird in Abs. 5 die Neuregelung der Anteile am Grundkapital sowie der Mehrheitserfordernisse im Falle des Ausscheidens von Vertragsländern bestimmt.

Abs. 6 regelt die Verteilung des Vermögens der Anstalt im Falle ihrer Auflösung unter den Vertragsländern. Im Gegensatz zu Abs. 4 sind dabei Lasten und Verbindlichkeiten vor einer Verteilung zunächst abzulösen.

Zu § 16 (Zulässigkeit der Umwandlung)

Nach § 10 Abs. 2 GlüStV kann ein ausreichendes Glücksspielangebot nicht nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, sondern auch durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllt werden. Die in § 16 grundsätzlich gestattete Rechtsformumwandlung von einer Anstalt des öffentlichen Rechts hin zu einer Kapitalgesellschaft füllt damit den durch den GlüStV vorgegebenen Rahmen aus.

Die mögliche Umwandlung der Anstalt in eine Kapitalgesellschaft soll nach § 16 im Rahmen dieses Staatsvertrags möglich sein, ohne dass ein Neuabschluss des Vertrages erfolgen muss.

Zu § 17 (Erster Vorstand)

Um die Handlungsfähigkeit der neu errichteten Anstalt von Anfang an sicherzustellen, wird der Vorstand des bisherigen Eigenbetriebs NKL, derzeit bestehend aus zwei Mitgliedern, kraft Gesetzes der erste Vorstand der neuen Anstalt.

Zu § 18 (Ratifizierung und Inkrafttreten) Abs. 1 bestimmt, dass der Staatsvertrag zum 1. April 2009 in Kraft tritt. Dieses Datum korrespondiert mit dem Datum der Anstaltserrichtung in § 1 Abs. 1. Es ist vorgesehen, dass die Ratifikationsurkunden zum Staatsvertrag ein halbes Jahr vor seinem Inkrafttreten bei der Finanzbehörde des Sitzlandes hinterlegt werden; dieser zeitlich Vorlauf wird aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit benötigt. Der Staatsvertrag wird aber nicht dadurch hinfällig, dass die Ratifikationsurkunden unvorhergesehen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 1. April 2009 hinterlegt werden.

Konstituierender Vertrag für die NKL war bislang die „Vereinbarung der Länder" in der Fassung vom 3./23. Dezember 1992. Diese wird nach Abs. 2 mit Inkrafttreten des Staatsvertrages vollständig aufgehoben.