Absolventen
Zu 1. Nach der derzeitigen Regelungslage in Berlin stellt sich das zweite juristische Staatsexamen jenseits der Wiederholung der Prüfung nach nicht bestandenem Examen als einmalige Chance für die Prüflinge dar, ihren im Rahmen einer vergleichsweise langen Ausbildung erworbenen Leistungsstand zu zeigen. In dieser „Alles-oder-nichts"-Situation stehen die Kandidaten regelmäßig unter einem besonderen Leistungsdruck; die Prüfungsergebnisse stellen lediglich eine Momentaufnahme dar und bilden die tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht immer zutreffend ab. Es sind regelmäßig nicht unerhebliche Unterschiede zum gezeigten Leistungsbild im Rahmen der Referendarausbildung festzustellen. Zudem steigen wettbewerbsbedingt die Anforderungen und Erwartungen potentieller Arbeitgeber: Die erzielte Endnote gewinnt auf einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt stetig an Bedeutung und ist vielfach bereits die entscheidende Stellschraube für die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Vor diesem Hintergrund haben im Laufe der letzten Jahre fast alle Landesjustizprüfungsämter eine Notenverbesserungsmöglichkeit eingeführt und damit den Absolventen des Normalversuchs eine zweite Möglichkeit eingeräumt, ihren Leistungsstand zu präsentieren. Das Wissen um diese Möglichkeit führt nach allgemeiner Einschätzung zu einer deutlichen Entkrampfung der Prüfungssituation im Normalversuch.
Im Interesse der Berliner Prüfungskandidaten erscheint es zur Wahrung der Chancengleichheit dringend geboten, auch den Referendarinnen und Referendaren im Bezirk des Kammergerichts diese Verbesserungschance zu eröffnen.
Die vorgeschlagene Änderung hält sich an die bundesgesetzlichen Vorgaben in § 5d Absatz 5 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes. Berlin folgt damit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die bereits einen Notenverbesserungsversuch eingeführt haben. Auch in Hessen und im Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Prüfungsamtes Hamburg/Bremen/ Schleswig Holstein ist die Einführung eines Notenverbesserungsversuches zwischenzeitlich erfolgt.
Der mit der Einführung eines Wiederholungsversuchs entstehende Verwaltungsmehraufwand kann durch die Einführung einer die Mehrkosten abdeckenden Gebühr aufgefangen werden, so dass Kostenneutralität erreicht wird. Diese Mehrkosten setzen sich etwa je zur Hälfte aus Prüferhonoraren und zusätzlichem Verwaltungsaufwand zusammen und belaufen sich nach derzeitigem Stand auf rund 600,-. Angesichts der beabsichtigten zeitlich engen Anbindung an den Normalversuch entsteht für die Kandidaten ein überschaubarer zusätzlicher Zeitaufwand. In dieser Zeit findet keine ergänzende Referendarausbildung statt; es wird keine Unterhaltsbeihilfe gewährt.
Zu 2. Die Einführung des JAG 2003 brachte eine im Vergleich zur früheren Rechtslage deutliche Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung mit sich: Statt wie nach altem Recht drei von acht Klausuren müssen Kandidaten nach dem derzeitigen Recht vier von sieben Klausuren bestehen.
Eine Auswertung der Klausurergebnisse hat ergeben, dass etwa 30 % der durchgefallenen Kandidaten an der vierten zu bestehenden Klausur scheitern, obwohl sie den (zusätzlich erforderlichen und unverändert gebliebenen) Durchschnittspunktwert von 3,5 Punkten erreicht haben. Hierdurch ist die Misser4 folgsquote bezogen auf den Normalversuch deutlich in die Höhe geschnellt; sie liegt erheblich über dem Bundesdurchschnitt (Durchfallquoten in 2006: Berlin/Brandenburg 25,47 %, Bundesschnitt 17,4 %). Die Misserfolgsquote im mündlichen Prüfungsteil ist dabei zahlenmäßig zu vernachlässigen; fast alle durchgefallenen Prüflinge erfüllen bereits die Voraussetzungen zur Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht.
Durch das Ansteigen der Durchfallquote werden jedoch zahlreiche der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze blockiert. Die Einführung einer alternativen Zulassungsvoraussetzung (lediglich drei der sieben Klausuren müssen bestanden werden, jedoch muss dann ein erhöhter Durchschnittspunktwert von 4,0 Punkten erzielt werden) zur mündlichen Prüfung würde zu einer wirkungsvolleren Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungsplätze führen und die Ausbildungszeiten letztlich verkürzen, ohne dass dies zu Lasten der Qualität des Examens geht.
Der ganz überwiegende Teil der Wiederholungskandidaten besteht das Examen nach Durchlaufen des viermonatigen Ergänzungsvorbereitungsdienstes im zweiten Anlauf; insbesondere betrifft das regelmäßig diejenigen Kandidaten, denen lediglich eine bestandene Klausur zur Zulassung zur mündlichen Prüfung fehlt, die also im Erstversuch nur knapp gescheitert sind.
Befürchtungen, dass nach der Gesetzesänderung auch fachlich gering qualifizierte Kandidaten die zweite juristische Staatsprüfung bestehen werden, sind nicht berechtigt. Zum einen liegt die Quote der im zweiten juristischen Staatsexamen wiederholt und damit endgültig durchgefallenen Kandidaten seit Jahren gleich bleibend bei lediglich 3-5 %; eine Beeinflussung dieser Quote durch die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist damit nicht erkennbar.
Kandidaten, die nach der derzeit geltenden Regelung deutlich unterhalb der Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Prüfung bleiben, werden diese auch nach der beabsichtigten Änderung nicht erfüllen können.
Die beabsichtigte Gesetzesänderung wird sich vielmehr nur auf diejenigen Kandidaten auswirken, die nach der derzeitigen Rechtslage nur knapp die Zulassung zur mündlichen Prüfung verfehlen und mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wiederholungsprüfung bestehen würden.
Da kein sachlicher Grund erkennbar ist, erstmalig antretende Prüflinge und Repetenten insoweit unterschiedlich zu behandeln, muss die Neuregelung auch Geltung für die wiederholt antretenden Kandidatinnen und Kandidaten haben.
Es werden jedoch nur diejenigen Repetenten erfasst, die lediglich geringfügig unter den derzeitigen Zulassungsvoraussetzungen liegen.
Zudem wird auch hier eine Anpassung an die Voraussetzungen der übrigen Bundesländer für die Zulassung zur mündlichen Prüfung vorgenommen: Die derzeitigen strengen Zulassungsvoraussetzungen liegen im Bundesvergleich mit an der Spitze.
Lediglich in Sachsen besteht eine schärfere Zulassungsregelung (5 von 9 Arbeiten müssen bestanden sein). Das Saarland hat eine mit der derzeitigen Berliner und Brandenburger Regelung identische Zulassungsschranke. Alle weiteren Zulassungsregelungen verlangen eine geringere Erfolgsquote (zB Bayern 5 von 11 Arbeiten, Hessen 3 von 8 Arbeiten, NRW 3 von 8 Arbeiten)
Mit der Eröffnung der alternativen Zulassungsvoraussetzung befände sich Berlin im Vergleich der bundesweiten Anforderungen im Mittelbereich.
b) Einzelbegründungen:
Artikel I:
Zu § 17 Abs. 1 JAG
Die Vorschrift modifiziert in Satz 4 die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Neben dem bisherigen Erfordernis von vier zu bestehenden Klausuren bei einem Punktdurchschnitt von 3,50 Punkten sind nunmehr auch diejenigen Prüflinge zur mündlichen Prüfung zugelassen, die lediglich drei der sieben Aufsichtsarbeiten bestanden haben, aber im schriftlichen Prüfungsteil einen Punktdurchschnitt von mindestens 4,00 Punkten erreichen.
Die Erhöhung des zu erreichenden Punktdurchschnitts auf 4,00 Punkte bei lediglich drei bestandenen Klausuren gewährleistet dabei, dass nicht auch die Kandidatinnen und Kandidaten zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, die neben vier durchgefallenen Klausuren auch in den bestandenen Klausuren die Anforderungen nur knapp erreichen konnten. Die mit dem Examen erstrebte Qualitätssicherung wird damit sichergestellt.
Satz 6 verweist auf die Regelung zur Berechnung der Durchschnittspunktzahl in der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Zu § 24 JAG
Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe
h) JAG schafft die Möglichkeit zur Einführung eines Notenverbesserungsversuches in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Verordnungswege durch die Senatsverwaltung für Justiz.
Mit der Erweiterung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 JAG wird die Senatsverwaltung für Justiz ermächtigt, im Verordnungswege Regelungen zur Erhebung von Gebühren für Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung zu erlassen. Ein gebührenfreier Notenverbesserungsversuch wie im ersten Examen ist nicht vorgesehen. Dort steht der Verbesserungsversuch nur denjenigen Prüflingen offen, die bereits nach acht Semestern das Examen bestanden haben, und stellt damit (bislang sehr erfolgreich) einen Anreiz zur Verkürzung der Studienzeiten dar. Die hierdurch eintretenden Einspareffekte rechtfertigen die Freistellung der Prüflinge von Gebühren. Eine gebührenpflichtige Verbesserungsmöglichkeit im ersten Examen besteht aktuell nur in Baden-Württemberg; die Landesjustizprüfungsämter Bayern und Bremen prüfen dies derzeit.
Dieser Beschleunigungsaspekt hat jedoch für die zweite juristische Staatsprüfung keine Bedeutung, da die Länge der Referendarausbildung gesetzlich vorgegeben und nicht variabel ist. Die weitere Änderung ist redaktioneller Natur.
Zu § 25 JAG
Diese Bestimmung stellt sicher, dass eine Gleichstellung der Teilnehmer einer Prüfungskampagne gewährleistet ist, soweit das Inkrafttreten des Gesetzes in einen laufenden Prüfungszeitraum fällt, und regelt zudem die Weitergeltung der bisherigen Rechtslage für Prüflinge, die vor dem genannten Examensdurchgang den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung absolvieren.
Artikel II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.