Hochschulzulassung

Der Abschluss eines Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vollzieht die beabsichtigte Überführung der durch den Staatsvertrag vom 20. Oktober 1972 errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) in eine andere Rechtsform mit der Folge ihrer Auflösung und der Errichtung einer (neuen) Stiftung des öffentlichen Rechts. Damit wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz über die Weiterentwicklung der Zentralstelle zu einer Serviceeinrichtung für Hochschulzulassung vom 28. Februar 2007 umgesetzt.

Die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung ergibt sich zunächst aus einem Bedeutungsverlust der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren und der Verlagerung von Auswahlentscheidungen auf die Hochschulen, wobei diese auch zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch machen, in die Zulassungsverfahren über die Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung hinausgehende Kriterien einzuführen. Darüber hinaus hat neben der Vielschichtigkeit der Auswahlverfahren auch die aufgrund der Umstellung auf die gestufte Studienstruktur wachsende Vielfalt an Studienangeboten erhebliche Orientierungsprobleme auf Seiten der Studieninteressentinnen und ­interessenten sowie Mehrfachbewerbungen zur Folge. Diese Mehrfachbewerbungen führen schon heute dazu, dass ein Teil der Studienplätze nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung besetzt werden kann. Der daraus resultierende zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Hochschulen wird sich weiter erhöhen, wenn bis zum Jahre 2013 infolge der geburtenstarken Jahrgänge und der Verkürzung der gymnasialen Oberstufe die Nachfrage an Studienplätzen um bis zu 20% steigen wird. Mit der Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird nun eine Dienstleistungseinrichtung geschaffen, die von den Hochschulen ebenso wie von den Bewerberinnen und Bewerbern dringend benötigt wird und ein effizientes Zulassungssystem gewährleistet.

Artikel 2 Nr. 1 i.V.m. Artikel 4 benennt beispielhaft Leistungen, die die Einrichtung auf Wunsch der Hochschulen gegen Erstattung der Kosten zu deren Unterstützung erbringen kann:

· Einrichtung eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und ­bewerber,

· Aufbereitung der Bewerberdaten,

· Abgleich der Mehrfachzulassungen,

· Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.

Die Übertragung dieser Aufgaben auf die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung bedeutet keinen Autonomieverlust der Hochschulen. Die Servicefunktionen der gemeinsamen Einrichtung können immer nur die Information und Beratung der Studienbewerberinnen und ­bewerber sowie die Unterstützung der Hochschulen bei der administrativen Durchführung der Zulassungsverfahren zum Gegenstand haben. Hinsichtlich der Inhalte der

- 2 Studienangebote und der Ausgestaltung der Auswahlverfahren sowie der Entscheidung über die Zulassung kommt der gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung kein Mitspracherecht zu. Auch bleibt die Entscheidung, die Serviceangebote der gemeinsamen Einrichtung in Anspruch zu nehmen, stets in der ausschließlichen Zuständigkeit der Hochschulen.

Die Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren, die die Stiftung von der Zentralstelle übernimmt, werden in Artikel 2 Nr. 2 i.V.m. den Artikeln 5 ff. beschrieben. Sie sind in weiten Teilen aus dem Staatsvertrag vom 24. Juni 1999 in der am 22. Juni 2006 fortgeschriebenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Fassung übernommen worden.

Entfallen sind die Regelungen betreffend das Verteilungsverfahren (Artikel 9 und 10 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006), das schon seit mehreren Jahren nicht mehr angewendet wird und daher entbehrlich ist. Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 wird nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 außer Kraft gesetzt

Die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Eine Organisation der Einrichtung als Anstalt des öffentlichen Rechts würde der zu erwartenden Entwicklung, dass die hoheitlichen Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren zunehmend an Bedeutung verlieren, nicht entsprechen. Die Wahl der Rechtsform der Stiftung des öffentlichen Rechts bewirkt hingegen auf der einen Seite eine stärkere Herauslösung aus der Staatsverwaltung, auf der anderen Seite wird sie zugleich dem Umstand gerecht, dass die Stiftung auch hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Errichtung und Aufgaben der Stiftung:

Zu Artikel 1: (Gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung)

Nach Absatz 1 wird eine gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung geschaffen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich in den vergangenen Jahren ein Wandel der Rahmenbedingungen für die Hochschulzulassung vollzogen hat und erhebliche diesbezügliche Veränderungen in der Zukunft bereits absehbar sind. Insoweit ist die Umstellung auf die gestufte Studienstruktur und die Verlagerung von Auswahlentscheidungen auf die Hochschulen auch mit der Möglichkeit der Einführung von über die Note der Hochschulzulassungsberechtigung hinausgehenden Auswahlkriterien zu nennen. Dieser Wandel hat einen Bedeutungsverlust des zentralen Vergabeverfahrens zur Folge. Darüber hinaus führen insbesondere die zunehmende Vielfalt der Studienangebote und die unterschiedlichen Auswahlkriterien der Hochschulen zu Orientierungsproblemen und Mehrfachbewerbungen der Studienbewerberinnen und ­bewerber. Dies wiederum zieht einen erhöhten Aufwand der Hochschulen für ihre Auswahlentscheidungen nach sich.

Die Veränderungen machen die Schaffung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung erforderlich, die zum einen die bisher von der Zentralstelle wahrgenommenen Aufgaben des zentralen Vergabeverfahrens durchführt, zum anderen auf entsprechenden Auftrag der Hochschulen hin und auf deren Kosten koordinierende und unterstützende Aufgaben im Zulassungsverfahren übernimmt.

Die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung wird nach Absatz 1 Satz 2 als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Diese Rechtsform entspricht dem Wesen und den wahrzunehmenden Aufgaben der neuen Einrichtung und führt zu einer stärkeren

- 3 Herauslösung der Einrichtung aus der Staatsverwaltung. Eine Fortführung als Anstalt des öffentlichen Rechts würde demgegenüber der zu erwartenden Entwicklung, dass die im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens zu erfüllenden hoheitlichen Aufgaben an Bedeutung verlieren, nicht gerecht.

Absatz 2 bestimmt, dass die Stiftung die Bezeichnung „Stiftung für Hochschulzulassung" trägt.

Zu Artikel 2: (Aufgaben der Stiftung) Artikel 2 benennt die beiden Arten von Aufgaben, die der Stiftung für Hochschulzulassung zukommen.

Dies ist zum einen die Unterstützung der die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmenden Hochschulen bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens (Nr. 1), zum anderen die Durchführung des zentralen Vergabeverfahrens (Nr. 2), das bisher von der Zentralstelle wahrgenommen wurde. Detaillierte Regelungen zur Aufgabe aus Artikel 2 Nr. 1 finden sich im Abschnitt 2, zu den Aufgaben im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 im Abschnitt 3.

Zu Artikel 3: (Organe der Stiftung)

Hinsichtlich der Organe der Stiftung, ihrer Zusammensetzung und Aufgaben sowie des Verfahrens verweist Artikel 3 auf die diesbezüglichen Regelungen im Stiftungsgesetz.

Nach Artikel 3 Nr. 1 ist zu gewährleisten, dass dem Entscheidungsorgan alle Länder angehören und die Hochschulen mit derselben Anzahl von Mitgliedern vertreten sind.

Hinsichtlich der weiteren Anforderungen unterscheidet Artikel 3 zwischen der unterstützenden Tätigkeit der Stiftung im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 sowie der Durchführung des zentralen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 2 Nr. 2. Diese Differenzierung nach der Art der wahrzunehmenden Aufgabe beruht darauf, dass es sich bei Angelegenheiten im Sinne des Artikel 2 Nr. 1 um solche handelt, derer sich die Stiftung im Auftrag und auf Kosten der Hochschulen annimmt, so dass ihren Interessen hinreichend Rechnung zu tragen ist und in der Folge Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit ihrer Vertreter zustande kommen dürfen.

Hingegen wird mittels des zentralen Vergabeverfahrens dem durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 1972 (s. amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts, Band 33, S. 303 ff.) präzisierten verfassungsrechtlichen Gebot nachgekommen, in diesen Studiengängen zentral und nach einheitlichen Kriterien über die Zulassung zu entscheiden und für eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu sorgen. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bindung ist in Artikel 3 Nr. 3 vorgesehen, dass in diesem Bereich allein die Länder stimmberechtigt sind.

Abschnitt 2:

Serviceverfahren (Abschnitt 1, Artikel 2, Nr. 1)

Zu Artikel 4: (Dienstleistungsaufgabe) Absatz 1 beschreibt die allgemein in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Dienstleistungsaufgabe der Stiftung näher und zählt beispielhaft mögliche Arten der Aufgabenwahrnehmung auf. Dies sind zum einen die Informationserteilung und Beratung von Studienbewerberinnen und -bewerbern sowie die Aufbereitung von Bewerberdaten, zum anderen der Abgleich von Mehrfachzulassungen und die Vermittlung nichtbesetzter Studienplätze. Die Aufzählung greift damit die Aspekte auf, die eine Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung in erster Linie erforderlich gemacht haben.