Wohlfahrt

Im Haushaltsjahr 2006 betrug der über Vereinbarungen der Senatsverwaltung mit den Einrichtungsträgern zu steuernde Anteil der Eingliederungshilfe schätzungsweise 79 v. H. der Gesamtausgaben. Der Rechnungshof sieht die Hauptverantwortung für eine wirksame Ausgabensteuerung daher bei der Senatsverwaltung. zu 83: Die Ausführungen zur prozentualen Absenkung der Vergütungssätze und zur Bildung von Hilfebedarfsgruppen sind zutreffend dargestellt, bedürfen aber aus Sicht des Senats folgender Ergänzung:

Die mit den Einrichtungsträgern nach §§ 75 ff. SGB XII zu vereinbarenden Vergütungen müssen aufgrund rechtlicher Vorgaben leistungsbezogen und leistungsgerecht sein. Dies erfordert - auch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - die Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung, insbesondere bei Löhnen und Gehältern sowie Sachkosten.

Der Auflagenbeschluss des Abgeordnetenhauses zur Absenkung der Vergütungen konnte aus vorgenannten Gründen nicht über reine Preissenkungen sondern nur über eine - schwierigen Abstimmungsprozessen mit den Trägern unterliegenden - Minderung des Leistungsumfanges realisiert werden. Auch bei konstanten Leistungsbeschreibungen wird es daher künftig in unterschiedlichem Maße zu Preisanhebungen kommen müssen, da der Bundesgesetzgeber den Leistungserbringern marktgerechte Preise zusichert. Die Leistungsinhalte (qualitativ und quantitativ) können nicht erneut abgesenkt werden, ohne in Konflikt mit dem bundesgesetzlich vorgegebenen Bedarfsdeckungsgrundsatz der Sozialhilfe zu geraten.

Die bei der Umstellung auf Hilfebedarfsgruppen konstatierte vermeintliche Teuerung gegenüber dem vorherigen Einheitssatz der Vergütungen ab 1.01.2002 resultiert aus der Umrechnung auf Hilfebedarfsgruppen, die vom Bundesgesetzgeber mit der Novelle des Vereinbarungsrechts vorgegeben war. Das bis dahin weitgehend praktizierte Selbstkostendeckungsprinzip wurde durch die prospektive Vereinbarung leistungsgerechter Entgelte abgelöst. Mit den neu gefassten §§ 93 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wurden seinerzeit Regelungen erlassen, die insbesondere im Hinblick auf Preise und Leistungen transparente Lösungen forderten. Gemäß § 93a Abs. 2 BSHG (neu: § 76 Abs. 2 SGB XII) war/ist die Maßnahmepauschale als ein wesentlicher Teil der Gesamtvergütung nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Hilfebedarf zu kalkulieren.

Die Umstellung der bisherigen einheitlichen Entgelte/Vergütungen auf Grundpauschale, Maßnahmepauschale (einschl. Differenzierung nach Hilfebedarfsgruppen) und Investitionsbetrag wurde für das Land Berlin durch Umverteilung kostenneutral umgesetzt. Für die niedrigsten Hilfebedarfsgruppen (der die Mehrheit von rund 75 v. H. aller Leistungsberechtigten angehörte) wurden geringere Entgelte als bisher vereinbart, für höhere Hilfebedarfsgruppen entsprechend der höheren notwendigen Leistung höhere Entgelte. Im gewichteten Durchschnitt blieb die Maßnahmepauschale konstant. Die Grundpauschale und der Investitionsbetrag wurden nicht verändert.

Mit Hilfe eines Umrechnungsmodells wurde dabei pro Träger (und damit auch landesweit) jeweils sichergestellt, dass das Gesamtbudget der vereinbarten Vergütungen vor und nach der Vergütungsumstellung identisch blieb.

Die vom 1.10.2005 bis 31.12.2006 umgesetzte Anhebung der Entgelte/Vergütungen resultiert aus einer Steigerung der Sachkosten in 2005 und 2006 um jeweils 1,5 v. H., die über eine Erhöhung der Maßnahme- und Grundpauschale um nur 0,6 v. H. realisiert wurde. Bezüglich der Notwendigkeit dieser Maßnahme wird auf die grundsätzlichen Ausführungen des Senats in Absatz 2 und 3 verwiesen.

Es ist richtig, dass die Gesamtausgaben der Eingliederungshilfe wesentlich von der Höhe der Entgelte beeinflusst werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die mit den Wohlfahrtsverbänden verhandelten Entgelte lediglich den in Berlin verbindlichen „Preis" einer definierten Eingliederungsleistung darstellen, die Auswirkungen auf den Landeshaushalt aber auch durch die Leistungsmenge bestimmt werden. Während die Senatsverwaltung Entgelte über bilaterale Vereinbarungen festsetzt, entscheidet das bezirkliche Fallmanagement über die zu gewährende Leistungsmenge der Eingliederungshilfe (z.B. Höhe der Hilfebedarfsgruppe, Anzahl und Art der zu gewährenden Leistungen, Bewilligungsdauer etc.) im Einzelfall. Der Senat ist insofern davon überzeugt, dass eine erfolgreiche Ausgabensteuerung in der Eingliederungshilfe beide fiskalisch wirkende Einflussfaktoren gleichwertig berücksichtigen muss. Deshalb kann die Ausgabensteuerung nur als gemeinsame Aufgabe aller am Verfahren beteiligten Akteure aufgefasst werden und eine Umsetzung nur in enger Kooperation erfolgen.

Die Senatsverwaltung hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern zur „zielorientierten Leistungs- und Ausgabensteuerung der Hilfen im Einzelfall" das Konzept des Fallmanagements in der Eingliederungshilfe entwickelt. Mit der Einführung des Fallmanagements in den bezirklichen Sozialämtern verfolgt sie folgende Ziele. Angestrebt wird,

· genauer als bisher bereits vor der Leistungsbewilligung zu prüfen, welche Hilfeleistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und notwendig sind,

· umfassender als bisher bei der Leistungsbewilligung festzulegen, welche Ziele mit der Hilfeleistung erreicht werden sollen,

· zeitgleich gewährte Hilfeleistungen stärker als bisher hinsichtlich der Notwendigkeit zu prüfen und ggf. aufeinander abzustimmen,

· die Hilfeleistungen häufiger und weitgehender als bisher auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der zu erreichenden Ziele zu überprüfen und ggf. schneller als bisher die gewährten Hilfeleistungen entsprechend den Notwendigkeiten anzupassen.

Das Konzept der Senatsverwaltung erfordert einen Mitarbeiterstamm, der neben Verwaltungskenntnissen auch über besonderes medizinisches und sozialpädagogisches Fachwissen verfügen müsste, um Stellungnahmen und Gutachten zu verstehen, kritisch zu würdigen, auf Plausibilität zu prüfen und nach Alternativen zu suchen. Fallmanager sollen beraten, Ziele formulieren und Zielerreichungen überprüfen.

Trotz durchgeführter Schulungen ist die Umsetzbarkeit des Fallmanagements fraglich. Nach den Erkenntnissen des Rechnungshofs aus der Prüfung der Akten der Sozialämter über die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat sich jedenfalls keine Veränderung gegenüber der früheren Sachbearbeitung ergeben. Eine zielorientierte Leistungs- und Ausgabensteuerung findet in allen geprüften Bezirksämtern bisher nicht statt.

Entgegen dem vorgenannten Modell eines Fallmanagements suchen die Fallmanager in der Praxis regelmäßig nicht das Hilfeangebot unter mehreren Angeboten in einem zuvor durchgeführten „Assessment" aus. Nach wie vor geben überwiegend die Einrichtungsträger den selbst festgestellten und vom Sozialhilfeträger zu finanzierenden Bedarf der Eingliederungshilfe vor.

Der Sozialhilfeträger muss den Nachweis führen, dass der Bedarf im Einzelnen nicht vorliegt oder dass ein anderer Träger ein gleich geeignetes, aber kostengünstigeres Angebot vorhält. Die Senatsverwaltung hat mit den Einrichtungsträgern aber zunehmend aufgefächerte Hilfebedarfstatbestände für die Vergütungskalkulationen vereinbart, sodass eine Überprüfung des notwendigen Bedarfs an Eingliederungshilfe immer weiter erschwert worden ist.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das unter Federführung der Senatsverwaltung entwickelte Konzept des Fallmanagements keinen Beitrag zur Ausgabenbegrenzung leistet, weil es in der Praxis offensichtlich nicht umsetzbar ist.

Außerdem kollidiert es mit den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an das Gesundheitsamt, da es in dessen Fach- und Verantwortungsbereich gehört, Menschen mit Behinderungen zu beraten, zu betreuen und die erforderlichen Hilfen zu vermitteln (§ 59 SGB XII, §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, 8 Abs. 2 Nr. 5 Gesundheitsdienst-Gesetz). Bisherige Stellungnahmen geprüfter Bezirksämter widersprechen dieser Einschätzung nicht. zu 85: Es wird zutreffend auf ein Defizit im bisherigen Eingliederungshilfeverfahren hingewiesen. In der Vergangenheit wurden von den Einrichtungsträgern festgestellte und vom Gesundheitsamt häufig bereits befürwortete Anträge beim Sozialhilfeträger mit dem alleinigen Ziel einer passiven Kostenübernahme eingereicht. Die sukzessive Umstellung auf eine vom zuständigen Leistungsträger gesteuerte individuelle Bedarfsermittlung und -feststellung gilt daher in der bundesweiten Fachdiskussion auf Seiten der Träger der Sozialhilfe als einer der Schlüsselfaktoren für eine zielorientierte Leistungs- und Ausgabensteuerung.

Grundprinzip des Berliner Fallmanagements ist, dass die Steuerungs-, Ressourcenund Entscheidungsverantwortung und somit die alleinige Steuerungskompetenz bezüglich der Leistungen der Eingliederungshilfe in der Person des/der Fallmanagers/in gebündelt sind. Das Fallmanagement bezieht im Rahmen des Eingliederungshilfeverfahrens alle relevanten Verfahrensbeteiligten in den Entscheidungsprozess zur Ermittlung passgenauer Hilfeleistungen ein. Dabei werden bei Bedarf die Dienste des Gesundheitsamtes als fachkundige Gutachterstelle in Anspruch genommen. Dies steht im Einklang mit der Bestimmung des § 59 SGB XII („Aufgaben des Gesundheitsamtes") und den Regelungen des Berliner Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG). Durch die Einführung des Fallmanagements wird die gesetzliche Verpflichtung des Gesundheitsamtes zur Beratung von Menschen mit Behinderung nicht abgelöst oder gegenstandslos. Ist das Gesundheitsamt erste Anlaufstelle des Menschen mit Behinderung, dann muss von dort diese Beratung (mit Zustimmung des Rat suchenden Menschen) „im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen" (vgl. § 59 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) vorgenommen, ggf. also das Fallmanagement unmittelbar kontaktiert werden. Dies ist nach Auffassung des Senats sachgerecht, da es zum Einen keinen gesetzlich normierten Vorrang der Beratungspflichten des Gesundheitsamtes gegenüber den Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers nach § 11 SGB XII gibt, zum Anderen dem Fallmanagement des Trägers der Sozialhilfe im Verfahren der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe regelmäßig umfassendere Beratungsverpflichtungen als dem Gesundheitsamt obliegen (z. B. auch über Zuständigkeitsfragen, Nachrang der Sozialhilfe, Beratung über Wunsch- und Wahlrecht und Möglichkeiten eines Persönlichen Budgets). Ziel der Verpflichtung nach § 59 SGB XII zur Beratung im Benehmen mit sonstigen beteiligten Stellen ist daher auch eine Nutzung von Synergieeffekten und die Vermeidung von Doppelberatungen zu identischen Fragestellungen.

Der Sozialhilfeträger stellt in einem geordneten und den Bezirken durch die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung von behinderten Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV-EH) vom 9.02.2007 (ABl. S. 667) verbindlich vorgegebenen Verfahren den Hilfebedarf im Einzelfall fest. Bei einer Erstbewilligung legt das bezirkliche Fallmanagement gemeinsam mit der/dem Leistungsberechtigten erst im Anschluss den Leistungsanbieter fest. Nach dieser Auswahlentscheidung konkretisiert das Fallmanagement mit dem Leistungsberechtigten und dem ausgewählten Leistungsanbieter die zur Zielerreichung zu erbringende Leistung. Dies gilt grundsätzlich auch nach den von der AV-EH festgelegten besonderen Verfahrensregelungen bei Menschen mit seelischer Behinderung. Danach können Bedarfsvermutungen der Leistungserbringer zwar bereits in einem frühen Verfahrensstadium erörtert und auch aufgenommen werden. Sie binden aber das Fallmanagement weder in seiner abschließenden Entscheidung noch begründen sie eine Rechtfertigungspflicht gegenüber einem mit seinen Vorstellungen unberücksichtigt gebliebenen Leistungserbringer.

Die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf wurde vom Bundesgesetzgeber zur Herstellung einer besseren Preis-Leistungstransparenz entwickelt, um für klar definierte Bedarfe leistungsgerechte und gestufte Preise zu bilden.