Erziehung

Daten, die weder als Vertretungsmaßnahme noch als Unterrichtsausfall eindeutig ermittelt werden konnten

Über den geprüften Zeitraum von vier Monaten fielen von den zu erteilenden Unterrichtsstunden insgesamt 11,3 v. H. zur Vertretung an. An den drei Schulen sind im Prüfungszeitraum insgesamt 717 Unterrichtsstunden ausgefallen.

Von den zur Vertretung angefallenen Stunden wurden im Gesamtergebnis durchschnittlich 43 v. H. vertreten, mehr als die Hälfte der Unterrichtsstunden (54 v. H.) fiel aus. Im Einzelergebnis ragte die Schule B positiv mit einer Vertretungsquote von 69 v. H. deutlich heraus. In den beiden anderen Schulen wurde nur etwa jede dritte Stunde vertreten. zu 114: Es wurde an den untersuchten Schulen im Prüfungszeitraum die Anteile von Vertretung und Unterrichtsausfall ermittelt. Diese Angaben können aus heutiger Sicht für den zugrunde liegenden Zeitraum weder bestätigt noch zurückgewiesen werden.

Ein Nachvollzug ist aus heutiger Sicht nicht mehr möglich.

Die sehr unterschiedlichen Vertretungsquoten sind in den geprüften Schulen auf deutliche Unterschiede in den schulinternen Vertretungsgrundsätzen sowie bei der Planung des Unterrichts und damit beim Einsatz der tatsächlich zur Verfügung stehenden Lehrerstunden zurückzuführen. In der Schule mit der höchsten Vertretungsquote (Schule B) hat die Absicherung des Unterrichts absoluten Vorrang vor einem zusätzlichen Kursangebot. Demgegenüber nimmt beispielsweise die Schule mit der schlechtesten Vertretungsquote (Schule C), die über ein umfangreiches Kursangebot verfügt, hohe Klassenfrequenzen und Unterrichtsausfall bewusst in gewissem Maß in Kauf.

Insgesamt wird deutlich, dass bei Vertretungsfällen nicht immer in dem erforderlichen Umfang organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um den Unterrichtsausfall zu reduzieren und dem Anspruch der Schüler auf Unterricht gerecht zu werden. zu 115: Die Ergebnisse bestätigen, dass es auch zukünftig weiterer Anstrengungen bedarf, um den Unterrichtsausfall zu reduzieren. Hierzu ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulaufsicht und den Schulleitungen erforderlich. Schulaufsicht sollte insbesondere anleitend und beratend die Schulleiterinnen und Schulleiter bei diesem Vorhaben unterstützen. Die Maßnahmen sind bekannt. Die Schulaufsicht muss noch stärker die einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen („Hinweise zur Vertretungsregelung") und den verantwortungsbewussten Umgang mit personellen Ressourcen sicherstellen. „Best-practice"-Beispiele sind als solche darzustellen und von den Schulleiterinnen und Schulleitern eigenverantwortlich umzusetzen. Auch in Anbetracht der selbstständigen und eigenverantwortlichen Schulen bedarf es weiterer Anstrengungen zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und zur Absicherung des Unterrichts in den allgemein bildenden Schulen.

Die Ergebnisse bestätigen, dass Unterrichtsausfall weniger ein Ressourcenproblem, sondern häufig auch ein Managementproblem ist: Gerade Schulen mit einer relativ knappen personellen Ausstattung haben vielfach einen relativ geringen Unterrichtsausfall. Ein systematischer Zusammenhang zwischen der personellen Ausstattung der Schulen mit Lehrkräften und dem Unterrichtsausfall ist nicht gegeben.

Die an der Schule vorhandene Kultur für den Umgang mit Vertretungsanfall ist entscheidend. Diese sollte in einem schuleigenen Konzept zur Vermeidung von Unterrichtsausfall dokumentiert werden, das es dann im kollegialen Konsens umzusetzen gilt. Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist in die Erarbeitung gem. § 79 Abs. 3 Nr. 8

Schulgesetz einzubeziehen. Das Konzept sollte Überlegungen für die Gestaltung des Vertretungsunterrichts (u. a. Schwerpunktsetzung in bestimmten Jahrgangsstufen, Absicherung des Unterrichts in den Randstunden, Gestaltung des Vertretungsunterrichts in der gymnasialen Oberstufe) bzw. zum Umgang mit (krankheitsbedingten)

Abwesenheiten von Lehrkräften in Abhängigkeit von der Fehldauer (einen Tag, nur wenige Tage oder evtl. mehrere Wochen) beinhalten.

Nach dem Rundschreiben LSA Nr. 28/2001 vom 24. April 2001 haben Berliner Schüler Recht auf eine vollständige Unterrichtsversorgung. Daher sind alle organisatorischen und personellen Möglichkeiten einzusetzen, um einen Unterrichtsausfall im Interesse des Unterrichts- und Erziehungsauftrags auf das objektiv unvermeidbare Maß zu beschränken.

Dabei hat Pflichtunterricht Vorrang vor Wahlunterricht und ebenfalls vor außerunterrichtlichen Aktivitäten. Die spezifische Vorgehensweise zur Stundenplangestaltung und zur Vertretungsregelung legen die Schulleitung und die schulischen Gremien auf der Grundlage der bestehenden rechtlichen Bestimmungen fest.

Der Rechnungshof hat in den geprüften Schulen wesentliche Unterschiede bei der Organisation von Vertretungen festgestellt:

· Die Schule B plant, anders als die Schulen A und C, bereits bei der Stundenplanerstellung eine Vertretungsreserve ein, um insbesondere die ersten und letzten Unterrichtsstunden des Tages (Randstunden) abzusichern und genauso häufig vertreten lassen zu können, wie andere Stunden.

· Während die letzten Unterrichtsstunden an der Schule B konsequent vertreten werden, nehmen es die anderen beiden Schulen hin, dass diese Stunden überwiegend ausfallen.

· Die Schulen A und C setzen vorrangig Lehrkräfte für die Vertretung ein, die die betreffende Klasse kennen, wodurch es häufig zu fachfremder Vertretung kommt. Fachlehrkräfte werden erst dann eingesetzt, wenn nur klassenfremde Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Lediglich in der Schule B hat die Vertretung durch Fachlehrkräfte oberste Priorität.

Sie macht von der Möglichkeit des Ringtausches Gebrauch, um fachgerechte Vertretung zu gewährleisten.

· In der Schule A wird Unterricht in den 12. und 13. Jahrgangsstufen bei kurzfristigen Vertretungssituationen erst nach einer Woche vertreten.

· Die Schulen A und C legen bei der Vertretung Wert darauf, dass die Lehrkräfte am Tag möglichst nicht mehr als sechs Stunden unterrichten und in der Woche nicht mehr als zwei Vertretungsstunden leisten, um Mehrarbeit zu vermeiden. Sie wird in keiner der geprüften Schulen angeordnet.

Zielvereinbarungen mit der regionalen Schulaufsicht zur Verbesserung der Unterrichtsorganisation waren in keiner der Schulen geschlossen worden, obwohl sie in die von der Senatsverwaltung statistisch ausgewertete Gruppe der „Schulen mit überdurchschnittlichem Vertretungsanfall bei gleichzeitig überdurchschnittlichem Unterrichtsausfall" gehören. zu 116: Den Ausführungen wird zugestimmt. Einzelne Schulen weisen bei der Vermeidung von Unterrichtsausfall noch ein Entwicklungspotential auf. Die vorhandenen personellen Ressourcen können noch wirkungsvoller genutzt werden. Organisatorische Maßnahmen werden nicht in Gänze ausgeschöpft, um den Unterrichtsausfall auf das unumgängliche Maß zu reduzieren. Hier ist weiteres schulaufsichtliches Handeln mit dem Ziel geboten, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen Schulen in noch stärkerem Maße selbständig und eigenverantwortlich zur Problemlösung beitragen.

Die personellen Ressourcen sind von den Schulen gemäß den Vorgaben bei der Planung von Unterricht und bei der Stundenplangestaltung einzusetzen. Die Absicherung des Unterrichts und das Bereithalten zusätzlicher Stunden für Vertretungsunterricht hat Vorrang vor einem zusätzlichen Kursangebot.

Die schulische Organisation von Vertretungsunterricht könnte in einem schuleigenen Konzept festgehalten werden (siehe 115) und entsprechend kommuniziert und angewandt werden.

Darüber hinaus wichen die tatsächlich umgesetzten Organisationsmaßnahmen bei Vertretungsbedarf in der Praxis teilweise von den schulinternen Grundsätzen ab:

· Die Schulen A und C haben trotz des Vorrangs der Unterrichtsabdeckung häufig nur einen Tausch von Stunden im Tagesplan vorgenommen. Diese Maßnahme diente überwiegend dazu, die mittleren Unterrichtsstunden abzudecken, stellte aber keine echte Vertretungsmaßnahme dar. Randstunden fielen in der Konsequenz aus.

· Die Schule B hat ihren Grundsatz, Vertretungsunterricht auch in der Oberstufe sicherzustellen, nicht realisiert. Mehr als die Hälfte der vertretenen Stunden wurden allerdings mit der anerkannten Vertretungsmaßnahme „Vergabe von Aufgabenblättern" organisiert.

Alle drei Schulen haben ihren Grundsatz, bei langfristig bekanntem Vertretungsbedarf - z. B. bei Teilnahme der Fachlehrkraft an einer Fortbildung oder Klassenfahrt - Unterrichtsmaterialien für die vertretende Lehrkraft zur Verfügung zu stellen, weder im Vorfeld angemessen geplant noch situationsgerecht umgesetzt. Im Prüfungszeitraum fielen zwischen v. H. und 61 v. H. der Unterrichtsstunden aus, die fortbildungsbedingt hätten vertreten werden müssen. In einer Schule (Schule A) mit verhältnismäßig hohem Unterrichtsausfall waren die Fortbildungsanträge dennoch überwiegend mit dem Hinweis versehen, dass durch die Fortbildung kein Unterricht ausfalle. zu 117: Die Schulaufsicht hat sicherzustellen, dass trotz schulischer Selbständigkeit und höherer Eigenverantwortung die schulinternen Grundsätze nicht im Gegensatz zu den bekannten Vorgaben und Grundsätzen stehen. Die Absicherung des Pflichtunterrichts hat Vorrang.

Der erwähnte langfristig bekannte Vertretungsbedarf (z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen) ist rechtzeitig unter Einbeziehung der abwesenden Lehrkraft abzusichern. Durch die Bereitstellung ihrer Arbeitspläne bei der Schulleitung werden Vertretungslehrkräfte in die Lage versetzt, zielgerichtet im Thema den Unterricht zu vertreten und für die Schülerinnen und Schüler inhaltlich fortzuführen. Auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen.

Ein besonderes Problem stellen Vertretungen in den Morgenstunden dar, wenn Lehrkräfte plötzlich erkrankt sind. In diesem Fall muss eine spontane Vertretung („ad-hoc-Vertretung") ermöglicht werden. Dazu ist der Vertretungseinsatz von Lehrkräften in den Anfangsstunden vorsorglich einzuplanen.

In den drei geprüften Schulen war dieses Konzept, das zumindest eine fachfremde Vertretung gewährleistet, bekannt, wurde aber unterschiedlich ein- oder umgesetzt:

· Nur die Schule B plant bereits im Stundenplan der Lehrkräfte Vertretungsstunden ein, die morgens für ad-hocVertretungen genutzt werden (Pflichtvertretung).

· Die Schule A kennt das Prinzip dieser Form von Bereitschaftsdienst, setzt es allerdings nicht konsequent um.

Dort sollen morgens zwei Lehrkräfte für Vertretungen anwesend oder erreichbar sein, in der Praxis war jedoch nach eigenen Angaben überwiegend nur eine anwesend.

· In der Schule C steht morgens regelmäßig keine Vertretungslehrkraft zur Verfügung, obwohl häufig die ersten Stunden aus unterschiedlichen Gründen ausfielen.

Der Rechnungshof hält es für unverzichtbar, den Unterricht auch in den Morgenstunden zu vertreten und dafür entsprechende Vorkehrungen zu schaffen. Er ist der Auffassung, dass die Absicherung des Unterrichts im Vertretungsfall Vorrang insbesondere vor freiwilligen Schulangeboten haben muss. Die unzureichende Planung von Vertretungsreserven und Springstunden ebenso wie der Verzicht auf Mehrarbeit in unumgänglichen Fällen ist mit dem Grundsatz, dass die Erteilung von Unterricht Priorität hat, nicht zu vereinbaren.

Die Senatsverwaltung verweist in ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf ihre unverändert gültigen Empfehlungen zur Verringerung von Unterrichtsausfall und Maßnahmen der Absicherung des Pflichtunterrichts. Die Absicherung des Unterrichts und das Bereithalten zusätzlicher Stunden für Vertretungsunterricht habe Vorrang vor einem zusätzlichen Kursangebot. Ein systematischer Zusammenhang zwischen der personellen Ausstattung der Schulen mit Lehrkräften und dem Unterrichtsausfall sei nicht gegeben. Auch sie sei der Auffassung, dass Unterrichtsausfall weniger ein Ressourcenproblem, sondern häufig ein Managementproblem sei. So würden organisatorische Maßnahmen, wie z. B. die Anordnung von Mehrarbeit, nicht hinreichend ausgeschöpft, um den Unterrichtsausfall auf das unumgängliche Maß zu reduzieren. Auch halte sie die Erarbeitung eines schuleigenen Konzepts zur Vermeidung von Unterrichtsausfall und dessen Umsetzung für wichtig.

Nach Auffassung des Rechnungshofs ist es angesichts der festgestellten organisatorischen Mängel geboten, dass die Senatsverwaltung auch darüber wacht, dass ihre Empfehlungen zur Verringerung von Unterrichtsausfall und Absicherung des Pflichtunterrichts von den Schulen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung im Rahmen der Schulaufsicht sicherstellt, dass die Berliner Schulen alle organisatorischen Maßnahmen ausschöpfen, um den Unterrichtsausfall auf das unumgängliche Maß zu reduzieren, und dabei der Absicherung des Unterrichts im Vertretungsfall Vorrang insbesondere gegenüber freiwilligen Schulangeboten einräumen. zu 118: Auch hier haben die Schulleiterinnen und Schulleiter durch entsprechende Planungen („Vertretungsbereitschaft") sicherzustellen, dass der Unterricht in den Randstunden vertreten werden kann.

Die darüber hinausgehenden Ausführungen stimmen mit der Position der Senatsverwaltung überein.