Jugendamt

Eine Rückkehr zu ausschließlicher Zuwendungsfinanzierung ist nicht zielführend, da hier

· Steuerungsgewinne für die Bezirke verloren gingen,

· die Bezirke nicht mehr in der Kostenverantwortung wären sowie

· die Trägereinnahmen zur Finanzierung des Angebotes vom Leistungsgeschehen wieder abgekoppelt wären.

Auch die Zuständigkeitsnormen des Kinder- und Jugendhilferechts schließen eine Mischfinanzierung desselben Leistungsangebots teils durch die Senatsverwaltung, teils durch die Bezirksämter aus.

Die Rahmenvereinbarung über Erziehungs- und Familienberatung der Freien Träger dient nach der Präambel dem Zweck, den Ratsuchenden im gesamten Stadtgebiet ein flächendeckendes, qualitativ gleichwertiges und plurales Angebot an Leistungen der Erziehungs- und Familienberatung zur Verfügung zu stellen und das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII sicherzustellen.

Für die mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele ist damit allein die Senatsverwaltung zuständig, da es sich hierbei um Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII handelt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG). Dies gilt für beide Formen der alternativ möglichen Finanzierung. Nach § 74 SGB VIII i. V. m.

§ 47 Abs. 1 und 2 Satz 1 AG KJHG ist sie zuständig für die Zuwendungsförderung von überbezirklichen Verbänden sowie von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische Bedeutung haben. Nach § 77 SGB VIII i. V. m. § 49 Abs. 1 und 2 Satz 1 AG KJHG obliegt ihr der Abschluss von Vereinbarungen über Leistungen, Entgelte und Qualitätsentwicklung für Einrichtungen oder Dienste, die den bezirklichen Bedarf übersteigen oder durch Rahmenvereinbarung umgesetzt werden. zu 127: Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung nimmt ihre Aufgabe als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahr, indem sie

· Vertragspartner der RV-EFB ist und mit dieser eine Berlin-einheitliche Regelung für die Versorgung mit EFB-Leistungen gewährleistet;

· durch die Zuwendungsförderung die überbezirkliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Erziehungs- und Familienberatungsstellen gewährleistet;

· mit der Fallpauschale und der entsprechenden Definition von Leistungs- und Qualitätsstandards für Erziehungs- und Familienberatung als Ergebnis von Verhandlungen zwischen freien und öffentlichen Trägern einen Berlineinheitlichen Rahmen für die Ausgestaltung der Leistungsverträge zwischen freiem Träger und Bezirksamt herstellt.

Die Vertragspartner der „Rahmenvereinbarung über Erziehungs- und Familienberatung im Land Berlin" (RV-EFB) haben insofern § 77 SGB VIII für die Inanspruchnahme der Träger der freien Jugendhilfe im Leistungsbereich Erziehungs- und Familienberatung umgesetzt.

Die Senatsverwaltung vertritt dagegen die Auffassung, die Abgrenzung der Förderzuständigkeiten bedeute nicht, dass ein Träger sich mit seinem Leistungsangebot nur jeweils vollständig für eine bezirkliche Förderung oder für eine Förderung durch die Senatsverwaltung entscheiden könne.

Diese Argumentation geht fehl. Es geht hier um Normen, die die Zuständigkeit aufseiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich festlegen. Das SGB VIII und das AG KJHG enthalten für Freie Träger kein Wunsch- und Wahlrecht dergestalt, dass sie sich für ein und dasselbe Leistungsangebot zum einen Teil für eine Zuwendungsförderung der Senatsverwaltung und zum anderen Teil für eine leistungsvertragliche Finanzierung durch die Bezirksämter entscheiden könnten. zu 128: Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung geht an keiner Stelle von einem Wunsch- und Wahlrecht der Träger bezüglich einer bezirklichen Förderung bzw. einer Förderung durch die Senatsverwaltung aus

Die Senatsverwaltung rechtfertigt ihr Finanzierungskonzept schließlich damit, dass eine bedarfsgerechte Vollfinanzierung von zwölf Erziehungs- und Familienberatungsstellen bis heute weder der Landesebene noch den Bezirken aufgrund der nur zur Verfügung stehenden Mittel möglich sei. Die Vereinbarung über eine Kostenteilung zwischen Land, Bezirken und Freien Trägern sei eine sachgerechte Lösung.

Bei dieser Argumentation verkennt die Senatsverwaltung, dass Berlin ein Land und zugleich eine Stadt (Einheitsgemeinde) ist (Artikel 1 Abs. 1 VvB, § 1 AZG), sodass alle Ausgaben aus einem Haushalt geleistet werden (§§ 1, 13 Abs. 1 LHO). Im Stadtstaat Berlin ist es daher nur eine Frage der Zuständigkeit der jeweiligen Verwaltungsebene und ggf. der Zweckmäßigkeit, wo die Mittel für eine öffentliche Aufgabe zu veranschlagen sind, ob bei einem Kapitel der Hauptverwaltung oder in einem Kapitel der zwölf Bezirkshaushaltspläne, die Teil des Haushaltsplans von Berlin sind.

Im Interesse einer klaren Aufgabenverantwortung sehen schon die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften eine Aufgabenabgrenzung zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen vor. Nach § 3 Abs. 1 AZG ist hier die Hauptverwaltung zuständig, da es sich um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung handelt. zu 129: Gerade weil die Ausgaben aus einem Haushalt geleistet werden und, wie treffend bemerkt, es „eine Frage der Zuständigkeit und ggf. der Zweckmäßigkeit" ist, betrachtet die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung die Kostenteilung zwischen Land, Bezirken und freien Trägern als eine sachgerechte, zweckmäßige Lösung.

Die Rahmenvereinbarung über Erziehungs- und Familienberatung im Land Berlin ist Ergebnis eines Verhandlungsprozesses, welches sowohl politische Zielvorgaben, gesetzliche Maßgaben und Wirtschaftlichkeitsfaktoren berücksichtigt. Hervorzuheben ist, dass die vertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung der freien Träger seit Abschluss der Rahmenvereinbarung den vorgeschriebenen Mindestbetrag um ca. das Dreifache übersteigt. Ohne diese Mittel wäre der bisher erreichte Versorgungsgrad für die Berliner Bevölkerung nicht aufrechtzuerhalten.

Der Rechnungshof hat das Zuwendungsverfahren dieser Mischfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2005 stichprobenweise geprüft; für diesen Zeitraum hatte die Senatsverwaltung - wenigstens zum Teil - die Verwendungsnachweise abschließend geprüft. Wesentliche Beanstandungen ergaben sich dabei aus der Gestaltung des von der Senatsverwaltung als Anlage zur Rahmenvereinbarung vorgegebenen Muster-Zuwendungsvertrages.

Für Zuwendungen aufgrund eines Vertrages gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid entsprechend (Nr. 4.3 Satz 2 AV § 44 LHO). Danach hatte der Zuwendungsvertrag insbesondere die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und der entscheidungserheblichen Grundlagen der Bewilligung zu enthalten (Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben (Nr. 4.2.4 AV § 44 LHO).

Der Zuwendungsvertrag erklärt in § 1 Abs. 1 zunächst die Rahmenvereinbarung nebst Anlagen pauschal zum Vertragsbestandteil. Nach § 4 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung wird durch den Zuwendungsvertrag eine Grundausstattung aus Personal (Kernteam und Verwaltungskraft) und Sachmitteln durch einen Sockelbetrag pro Beratungsstelle und Bezirk gefördert. Nach § 1 Abs. 2 des Zuwendungsvertrages erbringt der Träger in seiner Beratungsstelle Leistungen der Erziehungs- und Familienberatung. Gemäß § 2 Abs. 1 hält er dazu ein Kernteam und eine Verwaltungskraft mit einem Beschäftigungsumfang von drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vor. Nach § 2 Abs. 7 verpflichtet er sich, mit dem Bezirksamt seines Standorts einen Leistungsvertrag zu schließen, damit Leistungen gemäß den §§ 28, 41 SGB VIII für Ratsuchende mit Wohnsitz im Bezirk durch Fallpauschalen des Bezirksamts finanziert werden. Zur Höhe des Zuwendungsbetrages heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Zuwendungsvertrages: „Die Kalkulation des Sockelbetrages geht von der anteiligen Finanzierung der Personalausstattung und der Sachkosten gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages aus."

Nach diesen Angaben ist als Zuwendungszweck (gefördertes Projekt) nur die Grundausstattung aus Personal (Kernteam, Verwaltungskraft) und (anteiligen) Sachmitteln anzusehen. Der Rechnungshof hat insoweit beanstandet, dass es sich hier nicht um eine echte Projektförderung, sondern um eine unzulässige Ausschnittsförderung von bestimmten Ausgabepositionen der Erziehungs- und Familienberatungsstelle handelt.

Dem hat die Senatsverwaltung widersprochen und ausgeführt, Zuwendungszweck (gefördertes Projekt) sei die jeweilige Beratungsstelle in ihrer Gesamtheit. Aus § 3 Abs. 1 des Zuwendungsvertrages ergebe sich, dass das Kernteam lediglich als Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Höhe des Festbetrages diene.

Die Senatsverwaltung übersieht bei ihrer Argumentation, dass die Kalkulation des Zuwendungs-Fest- bzw. Sockelbetrages „von der anteiligen Finanzierung der Personalausstattung und der Sachkosten gemäß § 2 Abs. 1 dieses Vertrages" (Grundausstattung) und nicht von der anteiligen Finanzierung der Gesamtausgaben der Beratungsstelle ausgeht.

Die unterschiedliche Auslegung zeigt jedenfalls, dass die Senatsverwaltung entgegen Nr. 4.2.3 AV § 44 LHO im Zuwendungsvertrag keine genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks vorgesehen hat. zu 130 und 131: Der Muster-Zuwendungsvertrag wird derzeit aus Anlass der Kritik im Kooperationsgremium EFB gemäß § 7 Abs. 1 der „Rahmenvereinbarung über Erziehungs- und Familienberatung im Land Berlin" neu verhandelt.

Auf die genaue Bezeichnung des Zuwendungszweckes und der entscheidungserheblichen Grundlagen der Bewilligung sowie die Angabe des Umfangs der zuwendungsfähigen Ausgaben wird dabei geachtet werden.

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung verweist jedoch darauf, dass die bisherige Förder- und Nachweispraxis auf Grundlage der bisherigen Verträge unproblematisch gewesen ist und die hauseigene Prüfung keinerlei Beanstandungen ergeben hat. Es handelt sich hierbei vielmehr um Formfehler, die jedoch keine negativen Auswirkungen, insbesondere keine finanziellen Nachteile für das Land Berlin gehabt haben.

Gleiches gilt für die entscheidungserheblichen Grundlagen der Zuwendung (T 130). Dazu gehört nach Nr. 4.2.3 i. V. m.

Nr. 3.2.1 AV § 44 LHO bei der Projektförderung ein Finanzierungsplan, der die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und die beabsichtigte Finanzierung im Einzelnen darstellt. Der Zuwendungsvertrag enthält aber weder selbst noch in einer Anlage als Vertragsbestandteil einen für verbindlich erklärten Finanzierungsplan. Auch der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben wird entgegen Nr. 4.2.4 AV § 44 LHO nicht angegeben. Gewisse Anhaltspunkte lassen sich zwar aus der pauschal zum Vertragsbestandteil erklärten Rahmenvereinbarung und ihren Anlagen (T 130) entnehmen, die allerdings größtenteils die Finanzierung durch Fallpauschalen betreffen. Eine konkrete Beschreibung des Umfangs der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Stellenzahl, Qualifikation und Vergütung sowie der zuwendungsfähigen Sachausgaben nach Art und Höhe für die Erziehungs- und Familienberatungsstelle in ihrer Gesamtheit fehlt jedoch.

Die Senatsverwaltung verweist darauf, dass Finanzierungspläne von den Trägern vorgelegt und von ihr geprüft wurden, auch wenn sie bisher nicht rechtsverbindlich festgesetzt worden seien. Sie hat nun angekündigt, künftig einen Finanzierungsplan, bestehend aus einem Zahlenteil und einem Stellenplan, verbindlich vorzusehen und eine Ergänzung des Vertragswerks entsprechend neu zu verhandeln. zu 132: Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird künftig die Finanzierungspläne nach Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der geplanten Ausgaben rechtsverbindlich feststellen.

Der Zuwendungsvertrag sieht - abweichend von der Terminologie der Zuwendungsvorschriften - vor, dass der Träger bis zum 31. März des Folgejahres seinen auf das geförderte Projekt bezogenen „Jahresabschluss" erstellt. Diese „Jahreskostenübersicht (vereinfachter Verwendungsnachweis)" soll eine Dokumentation der erbrachten Leistungen „sowie die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben des Trägers getrennt nach Zuwendungen und Fallpauschalen" enthalten.

Die Rahmenvereinbarung bestimmt, dass die Senatsverwaltung (Landesjugendamt) neben der Prüfung der Fallpauschalen durch das jeweilige Bezirksamt „die Verwendung der gesamten Aufwendungen des Landes Berlin" prüft. Die Prüfungsvermerke der Prüfstelle der Senatsverwaltung enthielten dagegen den ausdrücklichen Hinweis, dass der jeweilige Leistungsvertrag mit dem Bezirksamt über die gezahlten Fallpauschalen nicht Gegenstand der Prüfung war. Die Verwendung der gesamten Aufwendungen des Landes Berlin ist somit nicht geprüft worden.

Die Senatsverwaltung hat ihre Prüfstelle nunmehr angewiesen, die Gesamteinnahmen und -ausgaben für die Beratungsstellen zu prüfen. zu 133: Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird zukünftig die gesamten Aufwendungen des Landes Berlin, also auch die über die Leistungsverträge gezahlten Fallpauschalen prüfen und die Gesamteinnahmen und -ausgaben für die Beratungsstellen zum Gegenstand ihrer Prüfung machen.

Bei seiner stichprobenweisen Prüfung ist der Rechnungshof insbesondere der Frage nachgegangen, ob die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Zuordnungen bzw. Abgrenzungen eingehalten worden waren. Nach § 2 Abs. 2 waren die Leistungen der Einzelfallberatung für Ratsuchende, die nicht im Standortbezirk der Beratungsstelle wohnen, auf Zuwendungsbasis und die für Ratsuchende des Standortbezirks aufgrund des Leistungsvertrages des Trägers mit dem jeweiligen Bezirksamt durch Fallpauschalen zu finanzieren.

Da die Freien Träger die Beratungsfälle anonymisiert führen, hatte der Rechnungshof um eine Ergänzung durch Angabe der Postleitzahl und der Straße (ohne Hausnummer) gebeten. Diese Angaben haben die Freien Träger unter dem Vorwand des Datenschutzes verweigert. Damit war nicht feststellbar, ob Beratungsfälle richtig zugeordnet oder auch doppelt abgerechnet worden waren.